OGH 9ObA205/89

OGH9ObA205/8913.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Johannes K***, Angestellter, Bürmoos, Georg Rendl Weg 40, vertreten durch Dr.Hans-Werner M***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Wilhelm S***, Zivilingenieur, Salzburg, Fürbergstraße 42 a, vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 103.219,73 S brutto sA (Revisionsstreitwert 97.431,54 S brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1989, GZ 13 Ra 133/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.September 1988, GZ 20 Cga 72/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 771,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wendet sich der Revisionswerber vor allem gegen die vom Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge angestellten Erwägungen insbesondere bezüglich der übernommenen erstgerichtlichen Feststellung "in der Zeit zwischen 1984 und 1986 trat der Kläger mehrmals an den Beklagten mit der Bitte heran, doch die Gehaltserhöhungen, wie sie bis 1985 durchgeführt wurden, weiterhin auszubezahlen .....". Da sich das Berufungsgericht mit dem diese Feststellung betreffenden Punkt 7 der Beweisrüge der Berufung eingehend auseinandergesetzt hat, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und diese in seinem Urteil festgehalten hat, ist seine Entscheidung über die Beweisrüge mangelfrei. Die Beweiswürdigung selbst ist aber im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers macht es für die Annahme einer durch regelmäßige Übung schlüssig zustandegekommenen einzelvertraglichen Vereinbarung keinen Unterschied, ob die jahrelang - durch entsprechende Gehaltserhöhungen bei Inkrafttreten von Änderungen der kollektivvertraglichen Mindestentgelte oder bei Biennalsprüngen - aufrechterhaltene ziffernmäßig gleichbleibende Differenz zwischen (überkollektivvertraglichen) Istbezügen und kollektivvertraglichem Mindestentgelt als Leistungszulage bezeichnet wird. Maßgeblich ist nur, welchen Erklärungswillen der Beklagte aus der wiederholten vorbehaltlosen Gewährung dieser Gehaltserhöhungen folgern durfte und gefolgert hat. Geht man davon aus, daß der Beklagte das Gehalt des Klägers zum 1.April 1979, 1.August 1980, 1. November 1980, 1.Dezember 1981, 1.November 1982 und 1.August 1983 unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Erhöhungen und der Biennalsprünge jeweils so weit erhöhte, daß die schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.November 1978 bestehende ziffernmäßige Differenz von 6.840 S zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt unverändert blieb, dann durfte der Kläger - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - bei sorgfältiger Überlegung diesem Verhalten des Beklagten die Absicht entnehmen, die jeweiligen Erhöhungen des kollektivvertraglich gebührenden Entgeltes dem Kläger zur Gänze zugutekommen zu lassen und nicht auf die bisherige über den Mindestsätzen des Kollektivvertrages liegende Entlohnung aufzurechnen.

Hingegen dürfte der Beklagte aus dem Verhalten des Klägers nach Abgehen von dieser Übung nicht mit Recht folgern, der Kläger habe auf die (schlüssig) vereinbarte Aufrechterhaltung der Differenz zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt verzichtet. Abgesehen davon, das bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat - insbesondere nicht in Richtung eines Verzichtes des Arbeitnehmers auf berechtigte Ansprüche -, so daß ein stillschweigender Verzicht nicht angenommen werden könnte, hat der Kläger dem vereinbarungswidrigen Verhalten des Beklagten mehrfach widersprochen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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