OGH 9ObA168/89

OGH9ObA168/8913.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adalbert L***, Behindertenvertrauensperson, Judenburg, Dorfstraße 22, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. V*** Alpine Stahl Judenburg Gesellschaft mbH, Judenburg, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, 2. V*** Alpine AG, Werk Judenburg, vertreten durch Dr. Heinz R***, Sekretär der Handelskammer Steiermark, Graz, Körblergasse (im Revisionsverfahren nicht vertreten), wegen Feststellung (Streitwert S 31.000), infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 1989, GZ. 8 Ra 11/89-18, womit infolge Berufung der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juli 1988, GZ. 22 Cga 67/88-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten auf die Erstbeklagte übergegangen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zu bemerken, daß es entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin ständiger Judikatur und überwiegender Lehre entspricht, daß bei einem Wechsel lediglich der Rechtsform eines Unternehmens, jedoch bei bleibender Betriebsidentität, der neue Betriebsinhaber ex lege in die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder eintritt (Floretta-Strasser, KommzArbVG 349, 828; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 299; Holzer, Die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes bei Übergang eines Unternehmens, DRdA 1969, 8; Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens, 47, 117, 120, 138; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag, 94 ff. insbesondere 98, 101, 305; Runggaldier, Unternehmensteilung - Übergang der Arbeitsverhältnisse, DRdA 1988, 358 mwH; 4 Ob 6/64; Arb. 5.568, 5.652, 9.927 = SZ 53/171 = ZAS 1982/19 !Thaller , Arb. 10.473; DRdA 1984/19 !Runggaldier = ZAS 1984/4 !Aichinger = SZ 56/1 ua.). Dieser Eintritt in das Arbeitsverhältnis kommt auch dem Kläger zugute, da er als Behindertenvertrauensperson im Sinne des § 22 a Abs. 10 BEinstG ebenfalls vom Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff. ArbVG umfaßt ist. Soweit der Kläger daher darauf bestand, das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit der Erstbeklagten fortzusetzen, lehnte er eine Weiterarbeit für die Erstbeklagte keineswegs ab, sondern wies nur deren Anbot einer Entgeltverschlechterung zurück. Die im wesentlichen auf die Ausführungen Schranks (Bestandschutzproblematik und Arbeitsvertragsübernahme bei Betriebsübergang, ZAS 1977, 125 ff.,

128) gestützten und lediglich einen Kontrahierungszwang des Arbeitgebers unterstellenden Einwände der Revisionswerberin bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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