Spruch:
Es wird festgestellt, daß Abfertigungsansprüche aus vor dem 1.7.1987 aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den Kärntner Landes-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern des Landes Kärnten dem Grunde und der Höhe nach nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu leisten sind.
Solche Ansprüche aus ab dem 19.7.1985 beendeten Dienstverhältnissen sind zufolge Hemmung der Verjährung durch das Verfahren 9 Ob A 517/88 (§ 54 Abs 5 ASGG) nicht vor dem 20.5.1989 verjährt.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG.
Der Antragsteller behauptet zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Anträge folgenden Sachverhalt:
Der Antragsgegner hat mit folgenden Dienstnehmergruppen Dienstverträge abgeschlossen und zwar 1.) mit dem Verwaltungspersonal der Krankenanstalten gemäß dem Muster Beil. /B,
2.) mit den Bediensteten der Kärntner Landes-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, ausgenommen die Ärzte und das Verwaltungspersonal, laut Muster Beil. /C,
3.) mit den Spitalsärzten einschließlich der Turnusärzte laut Beil. /D.
In diesen Verträgen wurde folgendes (als "Vertragsschablone") vereinbart:
a/ Die jeweils in Kraft stehenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Zivilrechtes widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Beil. /B);
b/ die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften der Dienstordnung für die Bediensteten in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechtes widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Bei. /C); und c/ die Bestimmungen des (II.Teiles) der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte der Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechtes widersprechen (§ 4 der Dienstverträge laut Beil. /D). Auf Grund dieser Verträge wendete die Antragsgegnerin in ständiger Praxis das VBG 1948 für den Grund und die Höhe des Abfertigungsanspruches an.
In rechtlicher Hinsicht führte die Antragstellerin aus, daß zufolge des zwingenden Normcharakters in allen Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem 1.7.1987 beendet worden sei, in dieser Beziehung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung zu finden haben.
Am 14.7.1988 (eingelangt am 19.7.1988) stellte der nunmehrige Antragsteller beim Obersten Gerichtshof zu 9 Ob A 517/88 gemäß § 54 Abs.2 ASGG unter anderem folgenden Feststellungsantrag:
"Den vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen und in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen oder höheren nicht kaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern stehen die durch § 40 AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbaren noch beschränkbar erklärten Rechte zu; in eventu:
Den oben bezeichneten Dienstnehmern stehen alle Rechte zu, die aus vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 verwirklichten Sachverhalten gemäß den im § 40 AngG genannten Vorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden.".
Dieser Teil des (weitere Punkte umfassenden) Antrages des nunmehrigen Antragsgegners wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1989 abgewiesen.
Die Antragstellerin führte zum zweiten Teil ihres Antrages aus, das Verfahren zu 9 Ob A 517/88 habe ausdrücklich die Abfertigungsansprüche der in den Kärntner Landeskrankenanstalten beschäftigten Arbeitnehmer betroffen. Beide Seiten hätten ausdrücklich zu dieser Frage Stellung genommen, sowohl hinsichtlich der Abfertigungsansprüche dem Grunde als auch der Höhe nach. Ungeachtet des Umstandes, daß die Abweisung des Antrages wegen Unbestimmtheit erfolgt sei, sei die Wirkung der Hemmung der Verjährung gemäß § 54 Abs.5 ASGG eingetreten.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Stellungnahme, die begehrte Feststellung hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Abfertigungsanspruches dahin zu beschränken, daß ausgesprochen werde, daß tatsächlich gezahlte Abfertigungen auf der Grundlage des vereinbarten Regulativs nach VBG 1948 bemessen werden durften. Im übrigen (betreffend die Hemmung der Verjährung) wurde die Abweisung des Antrages begehrt.
Der Antragsgegner brachte hiezu vor, es träfe zu, daß man Abfertigungen sinngemäß nach den Bestimmungen des VBG 1948 gezahlt habe. Bezüglich der Höhe sei die Bestimmung des § 35 Abs 4 des VBG 1948 im Zusammenhalt mit § 8 a Abs 1 VBG 1948 idF der 26. VBG-Novelle mit Wirkung ab 29.7.1978 herangezogen worden. Die Auszahlung der auf Grund dieser Bestimmungen als Vielfaches des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Haushaltszulage berechneten Abfertigung sei zulässig gewesen. Dem stehe der allgemeine und im Gesetz selbst nicht näher definierte Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG nicht entgegen. Durch eine solche Handhabung einer konkreten Vertragsnorm werde der im übrigen zwingende Charakter des § 23 AngG nicht unzulässig ausgehöhlt.
Die Antragstellung zu 9 Ob A 517/88 vom 19.7.1988 sei nicht geeignet gewesen, die nach § 54 Abs 5 ASGG an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Hemmung der für die Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen im Sinne des § 23 AngG bestehenden Fristen eintreten zu lassen. Nur solche Feststellungsanträge seien geeignet, die Fristenhemmung gemäß § 54 Abs 5 ASGG auszulösen, die insofern bestimmt seien, als ein konkreter einheitlicher, auf mindestens drei Dienstnehmer zutreffender Sachverhalt behauptet werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht vorgelegen.
Der Antrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Feststellungsantrag nimmt unmittelbar Bezug auf die Entscheidung zu 9 Ob A 517/88, in welchem Verfahren sich dieselben Parteien als Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstanden. Bereits in dieser Entscheidung wurde mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß das Krankenhauspersonal der Landeskrankenanstalten des Landes Kärnten bis zum Inkrafttreten des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (KtnLVBG) unter das Angestelltengesetz fielen, soweit die Dienstverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten und die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AngG (Verrichtung von Kanzleiarbeiten oder höheren nicht kaufmännischen Diensten; Mindestarbeitszeit) vorlagen. Auf diese Personengruppe bezieht sich der vorliegende Antrag. Soweit die Antragsgegner mit diesen Dienstnehmergruppen Verträge abgeschlossen haben, in denen die Geltung des VBG 1948 als lex contractu vereinbart wurden, konnten die (allenfalls günstigeren) Rechte, die den Dienstnehmern auf Grund der im § 40 AngG angeführten Bestimmungen zustanden, durch den Dienstvertrag wieder aufgehoben noch beschränkt werden, weil es sich um einseitig zwingendes Recht handelt (Martinek-Schwarz, AngG6, 723). Da das Land Kärnten erst mit dem nach einem Beharrungsbeschluß vom Juni 1988 am 1.7.1987 (rückwirkend) in Kraft getretenen Gesetz vom 18.12.1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten LGBl 1988/19 von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art.21 B-VG Gebrauch gemacht hat, war das Angestelltengesetz auf diese Dienstnehmergruppen bis zum Ablauf des 30.6.1987 anwendbar und wirkte mit seinen zwingenden Bestimmungen bis dahin auf die vereinbarungsgemäß nach dem VBG 1948 zu behandelnden Rechtsverhältnisse des betroffenen Krankenhauspersonals ein (9 Ob A 517/88; ähnlich 9 Ob A 518/88 zur Rechtslage im Bundesland Steiermark bis zur Erlassung der StmkLVBG-Novelle 1984 LGBl Nr 34).
Soweit die Bestimmungen des Angestelltengesetzes über die Abfertigung günstiger waren als die Normen des VBG 1948 (zB § 23 Abs 7 AngG gewährt Abfertigungsansprüche auch bei einvernehmlicher Auflösung sowie wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat; hingegen § 35 Abs.2 Z 1 VBG; nach § 23 Abs 1 AngG ist Bemessungsgrundlage der Abfertigung das monatliche Entgelt !im weitesten Sinn , während nach § 35 Abs 4 VBG das für den letzten Monat des Dienstvertrages gebührende Monatsentgelt samt Haushaltszulage laut gesetzlichem Schema zugrunde zu legen ist), ist von ihrer Geltung auszugehen. Von den Bestimmungen des Angestelltengesetzes über die Abfertigung sind alle Fälle erfaßt, in denen das Dienstverhältnis vor dem 1.7.1989 beendet wurde, unabhängig davon, ob bereits eine Abfertigungszahlung erbracht wurde oder nicht. Daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1.7.1987 von der beklagten Partei bereits eine - auf Grund des VBG 1948
berechnete - Abfertigungszahlung erbracht wurde, vermag für sich allein den Anspruch der ausgeschiedenen Dienstnehmer auf Zahlung eines bei Anwendung der Bestimmungen des AngG sich ergebenden Differenzbetrages nicht zu beeinträchtigen, soweit dem nicht die Verjährungsbestimmungen entgegenstehen.
Auch in seinem zweiten Teil ist der Antrag zulässig. Er ist auf das Bestehen von Rechten gerichtet, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand, die für mehrere hundert Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der Umstand, daß sich die Frage der Fristenhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG nur als Folgefrage aus einem früheren, bereits durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG bzw aus Entscheidungen über Feststellungsklagen nach § 54 Abs 1 ASGG ergeben kann, steht einer neuerlichen Inanspruchnahme der Einrichtung des § 54 Abs 2 ASGG zur Klärung dieser Folgefrage nicht grundsätzlich entgegen. Wenn auch Fragen der Verjährungshemmung nach § 54 Abs 5 ASGG nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines neuerlichen Feststellungsverfahrens gemacht werden können (9 Ob A 505/89), sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit hier gegeben. Wohl liegt der Zeitpunkt dieser Entscheidung nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach dem Inhalt dieses Antrages die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die zu Beginn des vom Antrag umfaßten Zeitraumes erfolgte, lief, doch kommt der Entscheidung auch für diese Fälle keineswegs eine bloß theoretische Bedeutung zu, zumal sie auch nach der Klagseinbringung durch einzelne Dienstnehmer durch die Lösung der Frage der Verjährung in diesem Punkt streitvermindernde Wirkung entfalten kann. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin eine durch den Verlauf der Zeit ab 20.5.1989 eingetretene Verjährung geltend machen werde, hat sie doch im Verfahren zu 9 Ob A 505/89 (auf diesen Antrag wurde in der Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen) bei gleichgelagertem Sachverhalt (sinngemäß) die Erklärung abgegeben, eine neuerliche Entscheidung nach § 54 Abs 2 ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen. Der (in diesem Punkt abgewiesene) Feststellungsantrag zu 9 Ob A 517/88 wurde so formuliert, daß er primär auf die vor dem 20.6.1988 bzw 1.7.1987 eingetretenen Dienstnehmer abgestellt ist. Er umfaßte damit nach seinem Wortlaut auch Dienstnehmer, die schon vor dem 1.7.1987 aus den Diensten der Landeskrankenanstalt ausgeschieden waren. Das Eventualbegehren zielte hingegen auf die Feststellung der Rechte ab, die aus den vor dem 20.6.1988 (in eventu vor dem 1.7.1987) "verwirklichten Sachverhalten" gemäß den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Eventualantrag wurde nur deshalb abgewiesen, weil nicht konkretisiert worden war, was unter den "vor dem 20.6.1988 bzw 1.7.1987 verwirklichten Sachverhalten" (aus denen auch noch in Zukunft Rechte entstehen sollten) gemeint war. Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes ohnehin anzuwenden seien, soweit es sich um vor dem 1.7.1987 abgeschlossene Sachverhalte handelt. Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, sodaß sie Leistungsklage erheben könnten (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DrdA 1988, 315). Dazu gehören auch die vom Eventualantrag (und nach dem Wortlaut auch vom Hauptantrag) betroffenen Dienstnehmer, die am 1.7.1987 bereits ausgeschieden waren. Streitpunkt des Vorverfahrens 9 Ob A 517/88 war nicht nur die weitere Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf jene Dienstnehmer, die noch vor dem Inkrafttreten bzw der Kundmachung des Kärntner LVBG in den Landesdienst in einer Landeskrankenanstalt eingetreten waren, sondern auch, ob die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, die günstiger als das kraft Vereinbarung geltende VBG 1948 waren, auf diese Dienstnehmer überhaupt anzuwenden waren. Der seinerzeitige Antragsgegner ist daher dem Antrag auch mit der (unzutreffenden) Behauptung entgegengetreten, daß die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschiedener Dienstnehmer nicht in den Wirkungsbereich des damaligen Antragstellers falle. Der vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt (und die Einwendungen des Antragsgegners) bezogen sich damit auch auf bereits ausgeschiedene Dienstnehmer. Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten gilt für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen Beendigung (und danach noch mindestens drei Monate). Dieser Schutz besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sach- oder Formalentscheidung beendet wird (vgl Kuderna ASGG 306). Es schadet daher den Berechtigten nicht, daß der Eventualantrag wegen ungenügender Konkretisierung abgewiesen wurde. Die vom anspruchsbegründenden Sachverhalt mitumfaßten, bereits vor dem 1.7.1988 ausgeschiedenen Dienstnehmer sind zur Erhebung der Leistungsklage Berechtigte im Sinne des § 54 Abs 5 ASGG, sodaß die Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gehemmt waren und ihnen nach Beendigung des Verfahrens zumindest eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Leistungsklage offen stand (9 Ob A 505/89). Der Feststellungsantrag ist daher berechtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)