OGH 9ObA176/89

OGH9ObA176/8913.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte C***, Hortleiterin, Mödling, Payergasse 48, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei S*** M***, Mödling, Pfarrgasse 7-9, vertreten durch Dr.Fritz Wintersberger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Feststellung (Streitwert S 35.000) und Zahlung von S 87.555,50 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.März 1989, GZ 32 Ra 134/88-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juni 1988, GZ 4 Cga 1606/86-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 lit.g nöGVBG zutreffend gelöst (Arb. 6.542, 9.882; 9 Ob A 90/87 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, sie wäre von der Beklagten nur auf einen bestimmten Hort aufgenommen worden (§ 3 Abs. 1 lit.b nöGVBG). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin nicht für einen bestimmten Dienstort angestellt, sondern lediglich einem der früher fünf, dann drei Horte zugeteilt. Diese von der Beklagten betreibenen Horte bildeten organisatorisch eine Einheit. Eine Zusage der Beklagten, die Klägerin werde nur an einem bestimmten Hort zum Einsatz kommen, ist nicht erwiesen.

Zufolge der Auflassung eines der drei verbliebenen Horte der Beklagten verringerte sich nicht nur der Arbeitsumfang, sondern es wurde auch der Posten einer Hortleiterin überflüssig. Da die Beklagte bei dieser Sachlage die Klägerin als dienstjüngste und - gemessen an den Prüfungen - am wenigsten qualifizierte Hortleiterin kündigte, muß die Kündigung als gerechtfertigt angesehen werden. Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage der Betriebseigenschaft (§ 34 ArbVG) kommt es hier nicht an. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet:

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