Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muß nicht näher eingegangen werden, weil hiezu zum Teil Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Solche Mängel können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32 uva). Im übrigen wird unter diesem Revisionsgrund in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft oder es werden Feststellungsmängel behauptet, die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache fallen.
Der Oberste Gerichtshof hält die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht für richtig (§ 48 ASGG). Feststellungen über die Art der Tätigkeiten, die der Kläger an seinem Arbeitsplatz auszuführen hatte, waren nicht notwendig, weil er alle Arbeiten in beliebiger Körperhaltung bei den normalen Arbeitszeiten und üblichen Unterbrechungen verrichten kann. Die einzige Einschränkung, die darin besteht, daß die Fingerfertigkeit nur für grobe Arbeiten erhalten ist, kommt bei den vom Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten eines Gleisbauarbeiters und Hilfsarbeiters nicht zum Tragen; dies ist offenkundig, weshalb es hiezu keiner Feststellungen bedarf (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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