OGH 10ObS197/89

OGH10ObS197/8912.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Herbst (Arbeitgeber) und Mag.Walter Holub (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert J***, Hilfsarbeiter, 1200 Wien, Meldemannstraße 25-27/Kab. 256, vertreten durch Dr.Franz F***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, dieser vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien,

Roßauerlände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1989, GZ 31 Rs 16/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.September 1988, GZ 24 Cgs 108/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muß nicht näher eingegangen werden, weil hiezu zum Teil Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Solche Mängel können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32 uva). Im übrigen wird unter diesem Revisionsgrund in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft oder es werden Feststellungsmängel behauptet, die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache fallen.

Der Oberste Gerichtshof hält die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht für richtig (§ 48 ASGG). Feststellungen über die Art der Tätigkeiten, die der Kläger an seinem Arbeitsplatz auszuführen hatte, waren nicht notwendig, weil er alle Arbeiten in beliebiger Körperhaltung bei den normalen Arbeitszeiten und üblichen Unterbrechungen verrichten kann. Die einzige Einschränkung, die darin besteht, daß die Fingerfertigkeit nur für grobe Arbeiten erhalten ist, kommt bei den vom Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten eines Gleisbauarbeiters und Hilfsarbeiters nicht zum Tragen; dies ist offenkundig, weshalb es hiezu keiner Feststellungen bedarf (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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