Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage häufiger Krankenstände ausführlich und zutreffend wiedergegeben (§ 48 ASGG). Es ist ihm auch hinsichtlich der zusätzlich zu einer halbstündigen Mittagspause erforderlichen Arbeitspausen von je 10 Minuten vormittags und nachmittags beizupflichten. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AZG folgt lediglich, daß ein Arbeitnehmer, dessen tägliche Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Z 2 AZG innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden mehr als 6 Stunden beträgt, keinen gesetzlichen Anspruch auf gerade eine halbstündige Ruhepause und zwei weitere Ruhepausen von je 10 Minuten hat. Eine andere Aufteilung - anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten können gewährt werden, wenn es im Interesse des Arbeitnehmers oder des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einfachen Bürotätigkeiten, die keinen besonderen Streßsituationen oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen und auf welche die Klägerin verwiesen werden kann, geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten wird. Ohne Anrechnung in die Arbeitszeit können solche geringfügigen Pausen in den genannten Verweisungsberufen aber jedenfalls vor oder nach der üblichen Arbeitszeit eingebracht werden. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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