Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19, 24). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesene Klägerin nicht als invalid gilt, weil sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG), ist schon auf Grund der vom Erstgericht genannten Verweisungsmöglichkeiten richtig (§ 48 ASGG), so daß auf die vom Berufungsgericht erwähnte weitere Verweisungsmöglichkeit als Kartenverkäuferin in Kinos und Theatern nicht weiter eingegangen werden muß.
Hinsichtlich der Wege zum und vom Arbeitsplatz wird auf SSV-NF 2/105 und 145 verwiesen, wonach ein Versicherter durch Beschränkungen seines Gehvermögens solange vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vor- und nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit jeweils mindestens 500 m zu Fuß gehen kann. Dies ist bei der Klägerin nach den Feststellungen der Fall. Die Einschränkung, daß sie unbedingt vor Nässe-, Kälte- und Zugluftexposition geschützt werden muß, bezieht sich (in erster Linie) auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz, wo ein wirksamer Schutz gegen diese Einwirkungen nicht so leicht möglich ist wie auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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