Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4 und 488 Z 6 StPO. Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Einzelrichter ist zur Entscheidung über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).
Mit seiner Berufung wird Manfred O*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, wurde Manfred O*** im Sinne des Strafantrages des öffentlichen Anklägers vom 28.März 1989 (ON 3) des (am 4.März 1989 begangenen) Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, über welche das Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden hat. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters wird in der Berufung nicht gerügt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bezeichnete (Sach-)Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4, 488 Z 6 StPO. Gemäß der erstbezeichneten Gesetzesstelle (in der Fassung des Art. II Z 4 StRÄG 1987 BGBl. 605) obliegt (ua) im Fall der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht, weshalb der Einzelrichter schon auf Grund der im Strafantrag behaupteten Tatsachen mit Unzuständigkeitsurteil vorzugehen gehabt hätte (§ 488 Z 6 StPO). Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten - ungeachtet der hier (zufolge der Strafdrohung des § 207 Abs. 1 StGB) aktuellen Neufassung des § 41 StPO durch das StRÄG 1987 BGBl. Nr. 605 durch Anfügen des Abs. 4 - zum Nachteil; zumal der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte leugnet und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zur Entscheidung zuständige Schöffensenat zu einer anderen Würdigung der Verfahrensergebnisse gelangt als der Einzelrichter (vgl. auch Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 und 82 ff zu § 292). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.
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