OGH 16Os30/89

OGH16Os30/898.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Domenico Drusio C*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1989, GZ 35 Vr 331 89-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige Domenico Drusio C*** (zu 1.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG und (zu 2.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe sowie nach § 12 Abs 5 SuchtgiftG und §§ 22, 35 Abs 4 FinStrG zu Geldstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 6.Feber 1989 in Salzburg

1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich eingeführt, indem er anläßlich seiner Einreise nach Österreich am Flughafen Salzburg 3,626 kg Heroin im Doppelboden seines Koffers mit sich führte, wobei die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das 25-fache der großen Menge ausmachte;

2. durch die zu 1. beschriebene Tat versucht, 3,626 kg Heroin in einem gemäß § 184 BAO geschätzten Wert von 3,082.100 S, worauf Eingangsabgaben von mehr als 500.000 S, nämlich in der Höhe von 1,060.786 S (Zoll 362.600 S; Einfuhrumsatzsteuer 688.940 S; Außenhandelsförderungsbeitrag 9.246 S) entfallen, vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht durch Nichtstellen dem Zollverfahren zu entziehen.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 144 d.A) seines Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Karl-Heinz P***, durch die bewiesen werden sollte, daß er (: Angeklagter), nachdem die (Zoll-)Kontrolle (zunächst) beendet war, einen Beamten gebeten habe, ihm beim Schließen seines Koffers zu helfen (s abermals S 144 d.A).

Durch die Ablehnung dieser Beweisaufnahme wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ist bei seiner Beweiswürdigung ohnehin im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers (S 140 d.A), auf welche sich der Beweisantrag bezieht, davon ausgegangen, daß der Angeklagte einen Beamten ersucht hat, ihm nach der (ersten) Kontrolle beim Schließen seines Koffers behilflich zu sein (US 9 = S 167 d.A), sodaß die Vernehmung des Zeugen P*** zu eben diesem Beweisthema unterbleiben konnte. Daß die Tatrichter aus dem zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Umstand aber nicht jene Schlüsse gezogen haben, die die Beschwerde daraus gezogen wissen will, ist ein im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbarer Akt erstrichterlicher Beweiswürdigung.

Soweit die Beschwerde des weiteren eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO darin erblickt, daß das Gericht den Angeklagten nicht dazu verhalten habe, die Vernehmung der von ihm genannten Personen namens G*** und B*** als Zeugen zum Nachweis seiner Unschuld zu beantragen, so übersieht sie, daß die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers vorausetzt, über den entweder nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1 zu § 281 Z 4), an welcher Voraussetzung es vorliegend nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (und auch nach dem Beschwerdevorbringen) fehlt. Davon abgesehen könnte von einer Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nur dann gesprochen werden, wenn ein unvertretener Angeklagter nicht darüber belehrt wurde, daß er von ihm erwähnte Entlastungszeugen namhaft machen und deren Vernehmung beantragen könne (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 175 zu § 3); darauf kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er in der Hauptverhandlung durch einen (Wahl-)Verteidiger vertreten war (vgl ON 36 iVm ON 12), dem es freigestanden ist, die Ausforschung und Vernehmung der genannten Zeugen zu beantragen, wenn er dies zur zweckentsprechenden Verteidigung seines Mandanten für erforderlich erachtete. Auf die nunmehr (erst) in der Beschwerde nachgeholte Antragstellung kann im Nichtigkeitsverfahren zufolge des Neuerungsverbotes keine Rücksicht genommen werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 16 ff zu § 281).

Die Verfahrensrüge geht daher zur Gänze fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bringt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf das tatgegenständliche Suchtgift (sowohl seiner Art als auch seiner Menge nach) bezogen hat; wird doch konstatiert, daß sich das Wissen des Angeklagten auf "das Heroin in

seinem Koffer" bezogen hat (US 4 unten = S 157 unten d.A; vgl auch

US 10 oben = S 169 oben d.A). Es werden in den Urteilsgründen aber

auch jene Erwägungen dargelegt, aus welchen das Schöffengericht die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet hat (US 7 ff = S 163 ff d.A); dabei wird keineswegs, wie dies die Beschwerde vermeint, nur mit der Funktion eines Suchtgiftkuriers argumentiert, sondern ausführlich auf die Verantwortung des Angeklagten eingegangen und begründet, warum dieser kein Glauben zu schenken sei. Von einer formal mangelhaften Begründung kann somit keine Rede sein.

Die Rechtsrügen schließlich gehen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Das gilt zunächst für die Rüge aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, in der behauptet wird, das Urteil enthalte keine Aussage darüber, auf welche Suchtgiftmenge sich der Vorsatz des Beschwerdeführers bezogen habe. Ergibt sich doch aus den Urteilsgründen, daß der Angeklagte nicht nur um die Art, sondern auch um die Menge des in seinem Koffer befindlichen Suchtgifts wußte (vgl abermals US 4 unten, US 10 oben). Indem die Beschwerde diese Feststellung negiert, bringt sie aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Tatbeurteilung nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG anstrebt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt) gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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