Spruch:
Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab der nach Klageeinschränkung nur noch auf Räumung gerichteten Klage statt.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache vorbehaltlos zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß von den klagenden Parteien erhobene außerordentliche Rekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluß ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere auch nicht durch einen außerordentlichen Rekurs anfechtbar (siehe SZ 60/35 und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; weiters 7 Ob 572/86, 5 Ob 1501/83 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1834).
Die Zulassung eines Rekurses durch Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes steht grundsätzlich - unabhängig vom Vorliegen der in § 519 Abs 3 ZPO genannten Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO (siehe Fasching aaO Rz 1982) - im Ermessen des Berufungsgerichtes, so daß ein solcher Ausspruch dem Berufungsgericht auch nicht vom Obersten Gerichtshof aufgetragen werden kann. Die Gründe, aus welchen das Berufungsgericht den ausdrücklich auszusprechenden (Fasching aaO Rz 1922, 1824) Rechtskraftvorbehalt unterlassen hat, sind entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin unerheblich. Das Fehlen dieses Vorbehalts bewirkt in jedem Falle die Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
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