OGH 11Os84/89

OGH11Os84/895.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Miecielav C*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21.März 1989, GZ 34 a Vr 1.705/88-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 21.April 1962 geborene Peter Miecielav C*** wurde des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 7. September 1988 in Linz die 19-jährige Andrea H*** mit Gewalt, indem er sie zu Boden drückte, ihr den Pullover hochschob und unter Beschädigung des Reißverschlusses trachtete, ihre Jeanshose herunterzuziehen, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht. Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 (richtig:) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5), die sinngemäß eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Ausschluß einer tataktuellen vollen Berauschung des Angeklagten und zum Aussagewert der äußeren Tatspuren des Opfers (körperliche Verletzungen bzw Beschädigung der Kleidung) geltend macht, ist vorweg entgegenzuhalten, daß sich die gerichtliche Begründungspflicht zur Tatfrage gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO auf eine (bloß) gedrängte Darstellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen und jener Gründe, aus welchen sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden, beschränkt, ohne daß es einer vollständigen Erörterung sämtlicher Details von Zeugenaussagen und sonstiger Beweisergebnisse dahin bedürfte, inwieweit sie sich in das Gesamtbild der Verfahrensergebnisse einfügen. Diesen gesetzlichen Kriterien formell mängelfreier Urteilsbegründung entsprach das Erstgericht aber sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, indem es die Feststellungen zum äußeren Tathergang auf die - durch die objektivierten Verletzungen und die an ihrer Kleidung festgestellten Spuren vom Blut des Angeklagten bestätigten - Angaben der Zeugin Andrea H*** (S 170), den Ausschluß einer zur Tatzeit vollen Berauschung des Angeklagten hinwieder darauf stützte, daß die Begleitumstände der Tatausführung ebenso ein geordnetes zielstrebiges Handeln erkennen lassen, wie die Betätigung von Spielautomaten unmittelbar vor der Tat, und der Angeklagte sowohl der Zeugin H*** als auch den intervenierenden Polizeibeamten gegenüber den Eindruck bloß mittelmäßiger Alkoholisierung bzw von gravierenden Simulationstendenzen vermittelte (S 171 bis 173). Eines Eingehens der Urteilsbegründung auf die in der Mängelrüge relevierten Umstände, wie auf die unterschiedliche Wortwahl der Zeugin H*** bei der wiederholten Beschreibung der von ihr jedenfalls als nicht stark empfundenen Alkoholisierung des Angeklagten, eine allenfalls unterbliebene Steifung seines Gliedes sowie den Auffälligkeitsgrad der Verletzungen des Tatopfers bzw der Beschädigungen an dessen Kleidung, bedurfte es bei dieser Sachlage daher nicht.

Soweit die Rechtsrüge das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes sowohl aus der Z 9 lit a (gemeint wohl lit b) als auch aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO reklamiert, setzt sie sich über die in diesem Punkt gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg und bringt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach der Z 2, teils nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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