Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Andreas T*** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Der Berufung des Angeklagten Wolfgang T*** und den Beschwerden beider Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas T*** und dessen Bruder Wolfgang T*** (A.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie (B.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Abs 1 und 2, Wolfgang T*** auch nach Abs 3 erster Fall, des § 136 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 18.April 1989 im einverständlichen Zusammenwirken
(zu A.) in Erlach fremde bewegliche Sachen, nämlich 10.000 S Bargeld, dem Lorenz K*** durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie
(zu B.) in Wiener Neustadt Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet waren, und zwar Andreas T*** den PKW mit dem Kennzeichen N 751.A26 und Wolfgang T*** den PKW mit dem Kennzeichen W 421.282, ohne Einwilligung des Berechtigten, nämlich des Autohauses C***, in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in § 129 StGB geschilderten Handlungen, und zwar durch Einsteigen in einen Lagerplatz, verschafften und durch den Gebrauch des zuletzt bezeichneten PKWs ca. 100.000 S Schaden (an jenem Fahrzeug) entstand.
Rechtliche Beurteilung
Den jeweils auf Z 5 und von Wolfgang T*** überdies auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Welche "Feststellungen von entscheidungswesentlichem Inhalt" mit dem (gleichwohl pauschalen) Hinweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens (einschließlich der Einsicht in die Vorstrafakten der Beschwerdeführer) sowie insbesondere mit der (eine spezielle Entscheidungsgrundlage betreffenden) Bezugnahme auf die Geständnisse beider Angeklagten, die sich selbst nach ihrem Beschwerdevorbringen "vollinhaltlich schuldig bekannt" haben, nicht "ausreichend" begründet worden sein sollten und aus welchen Erwägungen darin eine bloße "Scheinbegründung" gelegen sei, ist der Mängelrüge (Z 5) nicht zu entnehmen; insoweit ist letztere demnach mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Sowohl für die Schuldfrage als auch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes aber ist es ohne jeden Belang, ob die Angeklagten mit den von ihnen unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeugen zur Zeit des Gewahrsamsbruchs nach Hause, zum Tatort des Diebstahls oder nach Rust fahren wollten; der mit Bezug darauf reklamierte Begründungsmangel (Z 5) betrifft daher jedenfalls keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.
Verfehlt hinwieder ist die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 136 Abs 3 erster Fall StGB erhobene Rechtsrüge (sachlich: Z 10) des Angeklagten Wolfgang T*** mit dem Einwand, das Erstgericht habe es verabsäumt, in Ansehung des durch seine Tat verursachten Schadens an dem von ihm unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug Feststellungen über seinen Vorsatz zu treffen; verkennt er doch dabei, daß es insoweit genügt, wenn er die qualifizierende Tatfolge fahrlässig herbeigeführt hat (§ 7 Abs 2 StGB).
Die Annahme einer derartigen Fahrlässigkeit (vgl. US 9: "verschuldet") indessen hat das Schöffengericht mit Beziehung auf die auch dazu geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (S 110 f.) deutlich genug (und rechtsrichtig) darin erblickt, daß er beim Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit gegen eine Leitschiene geprallt ist; von einem (zudem geltend gemachten) Feststellungsmangel (der Sache nach abermals Z 10) in Ansehung der Ursachen jener Kollision kann mithin nach Lage des Falles gleichfalls nicht gesprochen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte jeden der beiden Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 129 StGB zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es jeweils das offene und umfassende Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Diebsbeute als mildernd und eine über "die fakultative Strafschärfung" (gemeint: deren Voraussetzungen) nach § 39 StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe (richtig jedoch, weil § 39 StGB nicht angewendet wurde: je drei einschlägige Vorstrafen - vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 22 zu § 33) sowie bei Andreas T*** außerdem den überaus raschen Rückfall als erschwerend. Gemeinsam mit dem bekämpften Urteil faßte das Erstgericht den Beschluß, bei Andreas T*** die vom Kreisgericht Wiener Neustadt am 27. Oktober 1988, AZ BE 1140/88, beschlossene bedingte Entlassung aus den zu 9 Vr 559/55-Hv 46/85 und 11 a E Vr 1342/86-Hv 346/86 desselben Gerichtes verhängten Freiheitsstrafen sowie bei Wolfgang T*** die mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. Dezember 1987 (JMZl. 4715/100-IV 5/87) ausgesprochene bedingte Begnadigung betreffend die restliche zu 9 Vr 1639/83-Hv 3/84 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt und die gesamte zu 9 Vr 559/85-Hv 46/85 desselben Gerichtes verhängte Freiheitsstrafe zu widerrufen.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Strafherabsetzung an; ihre Beschwerden zielen auf ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung und der bedingten Begnadigung. Nur der Berufung des Angeklagten Andreas T*** kommt Berechtigung zu.
In Ansehung dieses Berufungswerbers hat nämlich das Schöffengericht zu wenig berücksichtigt, daß zum einen seine Vorstrafenbelastung deutlich geringer ist als die seines Bruders und daß zum anderen dessen Schuld im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Höhe des von ihm verursachten Schadens am unbefugt in Gebrauch genommenen Personenkraftwagen doch wesentlich schwerer wiegt als seine eigene.
So gesehen war die Dauer der über den Angeklagten Andreas T*** verhängten Freiheitsstrafe in Stattgebung seiner Berufung auf das als angemessen (§ 32 StGB) erscheinende Ausmaß von zwei Jahren herabzusetzen.
In bezug auf Wolfgang T*** hingegen erweist sich die in erster Instanz ausgemessene Strafdauer als täterund tatschuldadäquat, sodaß bei ihm zu einer Strafkürzung kein Anlaß bestand und seiner Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Beide Beschwerdeführer wurden jeweils bereits dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu (teils empfindlichen) Freiheitsstrafen verurteilt, wobei ihnen vorerst in je zwei Fällen die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde. Nach deren Widerruf und einem Strafvollzug in der Dauer von rund 11 1/2 Monaten an Andreas T*** sowie von rund 14 Monaten an Wolfgang T*** wurden ihnen die noch unverbüßten Strafen und Strafreste im Ausmaß von weiteren rund 11 1/2 Monaten beim Erstgenannten sowie von rund 16 Monaten beim Zweitgenannten erneut - bei Andreas T*** im Weg der bedingten Entlassung und bei Wolfgang T*** durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten - bedingt nachgesehen; trotzdem wurden sie abermals rückfällig.
In Anbetracht dessen ist dem Erstgericht entgegen der Beschwerdeansicht darin beizupflichten, daß zusätzlich zu deren neuerlicher Verurteilung auch der Vollzug der in Rede stehenden Strafen und Strafreste aus spezialpräventiven Erwägungen als geboten erscheint, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Den Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß war demnach nicht Folge zu geben.
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