Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem vom niederösterreichischen Erstgericht geführten Handelsregister sind die Verhältnisse des Trägers der Firma eingetragen, die aus einem Vornamen, einem Familiennamen mit einem unter Auslassungszeichen angefügten Genetiv-S, dem Wort "Söhne", einer Berufsbezeichnung und dem Ortsnamen des Unternehmenssitzes gebildet ist.
Firmenträger war zunächst eine 1921 von drei Trägern des in die Firma aufgenommenen Familiennamens gegründete Gesellschaft mbH. Diese wurde 1939 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und nach dem baldigen Ausscheiden des jüngsten Gesellschafters von zwei Gründungsgesellschaftern fortgeführt. Nach dem Tode des einen traten drei seiner Kinder, nach dem Tode des anderen dessen zwei Kinder und in der Folge 1970 auch eine Gesellschaft mbH als Gesellschafter ein. Nach dem Eintritt dieser Kapitalgesellschaft wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, in der nur die Gesellschaft mbH persönlich haftender Gesellschafter blieb, während die Stellung aller übrigen Gesellschafter in die von Kommanditisten umgestellt wurde.
Am 24.Oktober 1988 meldeten sämtlich Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft in einer Eingabe ohne Anschluß einer die
Unternehmensveräußerung und die dabei getroffenen Haftungsabreden
belegenden Urkunde und ohne Mitwirkung der Erwerberin zur Eintragung
in das Handelsregister an, daß 1. die Kommanditgesellschaft ihr
Unternehmen an eine oberösterreichische Gesellschaft mbH veräußert
habe und damit aufgelöst sei, sowie 2. daß die Erwerberin ihre Firma
derart ändern werde, daß sie dem Wortlaut der von der veräußernden
KG geführten entspreche und nur durch den auf die Rechtsform der
Gesellschaft mbH hinweisenden Zusatz ergänzt werde, "wobei
festgelegt wurde, daß die nachmalige Firma ... Gesellschaft mbH für
Gesellschaftsschulden der Firma... nicht haftet".
Das Registergericht lehnte eine Eintragung der Haftungsausschlußvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB mit der Begründung ab, daß die Regelungen des § 25 Abs 1 und 2 HGB unanwendbar seien, da das Unternehmen der Kommanditgesellschaft zwar veräußert, diese selbst aber aufgelöst worden sei.
Ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Eintragung einer abweichenden Haftungsvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB schlossen die Gesellschafter der unternehmensveräußernden KG eine notarielle Beurkundung über die am 26.September 1988 beschlossene Satzungsänderung der erwerbenden Gesellschaft mbH an, derzufolge unter anderem die Firma der Gesellschaft so lauten soll, wie dies in der Anmeldung vom 24.Oktober 1988 behauptet worden war. Noch vor Fällung der Rekursentscheidung brachten die Rekurswerber eine Benachrichtigung des Registergerichtes der Gesellschaft mbH zur Vorlage, derzufolge die am 26.September 1988 beschlossene Firmenänderung am 22.Dezember 1988 in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der im Sinne des § 25 Abs 2 HGB zur Eintragung angemeldeten Haftungsausschlußvereinbarung. Das Rekursgericht erblickte zwar in der eingetragenen Auflösung der Kommanditgesellschaft kein Hindernis gegen die Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs 2 HGB, trat aber der erstinstanzlichen Ansicht bei, daß für eine "nachmalige Firma" keine Rechte eingetragen werden könnten und daß deshalb in der Anmeldung die Erwerberin zumindest auch mit ihrer alten (im Zeitpunkt des Erwerbes geführten) Firma zu bezeichnen gewesen wäre. Davon abgesehen seien nur abändernde Vereinbarungen nicht etwa auch die nach Ansicht der Anmeldenden sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eintragungsfähig. Der Abschluß der in der Anmeldung behaupteten Vereinbarung sei in keiner Weise belegt worden. Auch die Firmenfortführung durch die Erwerberin sei nicht dargetan worden. Die Satzungsänderung über die Firma der erwerbenden Gesellschaft mbH bescheinige noch nicht die tatsächliche Verwendung der geänderten Firma, worauf es aber nach § 25 HGB entscheidend ankäme. Die Gesellschafter der unternehmensveräußernden, aufgelösten Kommanditgesellschaft fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Aufhebungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Den Rechtsmittelwerbern fehlt es an der Anfechtungsberechtigung. Der Abschluß einer die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung ist zwar keine eintragungspflichtige, aber doch eine der Eintragung in das Handelsregister zugängliche Tatsache. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wer zur Anmeldung berechtigt ist. Kann die Berechtigung zur Anmeldung weder der konkreten, die Eintragung regelnden Norm (hier: § 25 Abs 2 HGB), noch auch den allgemeinen handelsregisterrechtlichen Vorschriften (§§ 8 ff HGB, §§ 23 ff HRV, §§ 127 ff FGG) entnommen werden, ist auf den sich aus § 9 AußStrG ergebenden Begriff des Beteiligten zurückzugreifen. Daß der Firmenveräußerer an einer die Haftung nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung als Vertragspartei mitwirkt, macht ihn noch nicht zum Interessenten an der Bekanntmachung dieser Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister. Gleiches gilt auch für die Regelung, daß einer individuellen Mitteilung über die Haftungsbeschränkungsvereinbarung an einzelne Gläubiger durch den Erwerber eine Mitteilung durch den Veräußerer gleichgestellt wird.
Die Mitteilung oder Bekanntmachung der Haftungsvereinbarung an
Dritte dient ausschließlich dem Interesse des Erwerbers, dessen nach
§ 25 Abs 1 HGB gesetzlich umschriebener Haftungsumfang ganz oder
teilweise abbedungen werden soll. Nach Hildebrandt/Steckhan in
Schlegelberger, HGB5, § 25 Rz 18 sei die abändernde Vereinbarung von
dem Veräußerer und dem Erwerber gemeinsam zum Handelsregister
anzumelden. Dieser Ansicht haben sich ohne eigene Begründung Hüffer
in HGB-Großkomm4, § 25 Rz 98 und Heymann/Emmerich, HGB, § 25 Rz 51
angeschlossen. Die wiedergegebene Ansicht blieb aber ohne jede
nachvollziehbare Begründung, so daß für den österreichischen
Rechtsbereich nach dem auf der Grundlage des § 9 AußStrG zu
bildenden Beteiligtenbegriff die Einschreiterbefugnis und vor allem
auch die Rechtsmittellegitimation zu beurteilen ist. Diese ist den
Rekurswerbern als den Gesellschaftern der veräußernden
Kommanditgesellschaft nach der oben aufgezeigten Interessenlage abzusprechen.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Anfechtungsbefugnis der Rechtsmittelwerber zurückzuweisen.
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