OGH 6Ob650/89

OGH6Ob650/8931.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ferdinand E***, Rechtsanwalt, Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, wider die beklagte Partei Dr.Reinhold G***, Rechtsanwalt, Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, wegen 1,246.770 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. Mai 1989, GZ 2 R 342/88-11, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 25.Oktober 1988, GZ 11 Cg 184/88-8, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte vom Beklagten Ersatz dafür, daß er aus einer Ausfallsbürgschaft leistungspflichtig wurde, die er nach den Klagsbehauptungen zufolge betrügerischer Irreführung durch den Beklagten und dessen Garantiezusage übernommen habe. Im Laufe des - mehrere Jahre ruhenden - Rechtsstreites erstattete der Kläger gegen den Beklagten wegen des seinem Klagebegehren zugrundegelegten Sachverhaltes Strafanzeige und stellte in der mündlichen Streitverhandlung in dem auf Fortsetzungsantrag des Beklagten wieder aufgenommenen Verfahrens den Antrag, das Verfahren bis zur "Entscheidung über die eingebrachte Strafanzeige" zu unterbrechen. Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Unterbrechung aus. Nach Einsicht in die Strafakten faßte das Prozeßgericht erster Instanz den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache. Das Rekursgericht stellte nach fernmündlichen Erhebungen fest, daß die Staatsanwaltschaft nach den gegen den Beklagten gepflogenen Vorerhebungen am 26.April 1989 die Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abgegeben habe, daß zur weiteren Verfolgung des Beklagten kein Grund gefunden werde. Hierauf wies das Rekursgericht den vom Beklagten gegen die Stattgebung des Unterbrechungsantrages erhobenen Rekurs wegen Wegfalles der Beschwer als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Rechtsmittelzurückweisung erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die verfahrensunterbrechende Wirkung der gemäß § 191 ZPO ausgesprochenen Unterbrechung des Rechtsstreites "bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache" endete mit der Erklärung der Strafverfolgungsbehörde gemäß § 90 Abs. 1 StPO, weil damit das Strafverfahren im Sinne des § 191 Abs. 1 ZPO als "erledigt" zu gelten hatte. An dieser "Erledigung" der Strafsache als Endigung der beschlußmäßig ausgesprochenen Unterbrechung des Rechtsstreites vermochte weder die bloße Möglichkeit eines Subsidiarantrages, noch auch die Stellung eines solchen Antrages etwas zu ändern, solange über ihn nicht positiv entschieden war.

Zur Zeit der angefochtenen Rekursentscheidung war das zum Unterbrechungsgrund erhobene Strafverfahren nicht (mehr) anhängig, die Zeit für die der Rechtsstreit unterbrochen wurde, daher abgelaufen.

Damit fiel die Beschwer des Rekurswerbers, die er im Ausspruch der Unterbrechung und in der Zurückweisung seines gegen diesen verfahrensleitenden Beschluß erhobenen Rekurses empfand, fort. Dieser nachträgliche Entfall der Beschwer ist beachtlich und bewirkt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels (EvBl 1988/100 ua). Ob die Kosten des durch verfahrensrechtliche Überholung gegenstandslos gewordenen Rekurses ein Rekursinteresse aufrechtzuerhalten vermochte, berührt ausschließlich eine Frage des Kostenpunktes und ist schon deshalb einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl. EvBl 1988/100). Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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