Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1944 geborene Sicherheitswachebamte Werner H*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 28.Oktober 1988 in Graz als Beamter des Verkehrsunfallskommandos der Bundespolizeidirektion Graz mit dem Vorsatz, "den Staat an seinen Rechten auf Strafverfolgung nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB; § 100 Abs 5 StVO, sowie Ausschluß alkoholisierter Lenker vom Straßenverkehr (§ 5 Abs 3 StVG - gemeint StVO) und vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 76 KFG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er Rupert S***, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (zumindest 1,65 %o) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, weder den Führerschein abnahm noch eine Untersuchung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung des Genannten veranlaßte und in der Anzeige wahrheitswidrig anführte, bei Rupert S*** keine Alkoholisierungssymptome festgestellt zu haben".
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Schöffengericht hat die den Schuldspruch tragenden Feststellungen im wesentlichen auf die insgesamt als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugen Margit und Dr. Herbert T*** sowie Ing. Wolfgang M*** gegründet (US 3, 4), wonach Margit T*** und Ing. M*** im Zuge der vom Angeklagten (als Mitglied des Verkehrsunfallskommandos) am 28.Oktober 1988 gegen den Bediensteten (Lenker bzw. Beifahrer) des Ö*** R***
K*** Rupert S*** nach einem von diesem um 6,35 Uhr des genannten Tages verschuldeten Verkehrsunfall - bei welchem Margit T*** verletzt worden war - starke Alkoholisierungsmerkmale (insbesondere intensiven Alkoholgeruch aus der Atemluft des Rupert S***) wahrnehmen konnten, die jedoch vom Angeklagten trotz wiederholt darauf gerichteter ausdrücklicher Hinweise insbesondere des Zeugen Dr. Herbert T*** nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Bei der Würdigung der Beweiskraft dieser Zeugenaussagen hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Verlauf der bezüglichen Amtshandlung bei S*** keinerlei Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen, ebenso berücksichtigt wie die Abweichungen in den Angaben des Rupert S***, bei dem im Zuge der nach Vorsprache von Dr. T*** vom Journaldienstbeamten der Bundespolizeidirektion Graz schließlich (um 11 Uhr) veranlaßten amtsärztlichen Untersuchung eine leichte Alkoholbeeinträchtigung bei deutlichem Alkoholgeruch (Atem) und ein aus der - dabei entnommenen - Blutprobe nachweisbarer Blutalkoholgehalt von 1,3 %o festgestellt wurde (US 3 verso). Daß das Schöffengericht den Divergenzen in den Angaben des Rupert S***, der - auch in dem gegen ihn beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz zum AZ 1 U 467/88 anhängig gewesenen, bereits mit Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (allerdings unter Nichtannahme eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes nach § 81 Z 2 StGB) beendeten Strafverfahren - den Genuß von Alkohol vor dem in Rede stehenden Verkehrsunfall zunächst überhaupt in Abrede stellte (vgl. S 62 iVm S 56 des zitierten bezirksgerichtlichen Aktes) und erst in der Folge (erstmals am 9.Februar 1989) im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vorbrachte, nach dem Unfallsereignis (zwischen 9 und 9,30 Uhr zur Beruhigung über das Unfallsgeschehen) einen sogenannten Nachtrunk in Form von "zwei oder drei Schluck" Cognac aus einer im Spind verwahrten Flasche genommen zu haben, nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die der Beschwerdeführer ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen zu lassen (vgl. NRsp. 1988/204 = EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr lediglich den Versuch, die Beweiskraft der Aussagen der eingangs genannten Zeugen, denen der Schöffensenat Glauben schenkte, anzuzweifeln und solcherart seiner von den Tatrichtern als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung (US 3 verso) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die behauptete Urteilsnichtigkeit (Z 5 a) kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. NRsp. 1988/188 = EvBl 1988/109).
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Sie übergeht nämlich jene Konstatierungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte (zunächst am Unfallort) dem Rupert S***, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, "trotz Kenntnis dieser Umstände" weder den Führerschein vorläufig abnahm noch eine Untersuchung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung des Genannten veranlaßte, sodann in der Anzeige wahrheitswidrig angab, bei S*** keine Alkoholisierungssymptome bemerkt zu haben, um den ihm bekannten Unfallverursacher S*** zu begünstigen, und dabei mit dem Vorsatz handelte, den Staat in seinen konkreten Rechten zu schädigen, indem die eingangs bezeichneten konkreten (staatlichen) Maßnahmen gegen alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker (bei Verkehrsunfällen) vereitelt werden sollten (US 1 verso, 2 verso, 3, 5 verso).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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