Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Pedro M*** N*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG (1.) und des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt. Darnach hat er
1. am 9. oder 10.März 1989 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 8.245 Gramm Kokain (1.426,39 Gramm Reinsubstanz) dadurch, daß er dieses nach Ankauf in Kolumbien durch die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich verbrachte, eingeführt, wobei er die Tat gewerbsmäßig und mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht;
2. durch die zu 1 geschilderte Tat eingangsabgabepflichtige Waren (Schätzwert 24,730.000 S) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus den Gründen der Z 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen aus den Akten beim Obersten Gerichtshof nicht zu erwecken. Für die Beschwerdebehauptung, daß bei der unter Mitwirkung eines Dolmetsch durchgeführten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Mißverständnisse unterlaufen seien, weshalb sein dort abgelegtes Geständnis nicht zur Urteilsgrundlage hätte genommen werden dürfen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Annahme des Erstgerichtes, daß es sich bei der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, wonach er an der Einfuhr des Suchtgiftes, in dessen Besitz er betreten worden ist, nicht aktiv mitgewirkt habe und bloß "Mitwisser" des eigentlichen (unbekannt gebliebenen) Täters gewesen sei, nur um eine Ausflucht handelt, begegnet nach einer Überprüfung an Hand der in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnisse und des Beschwerdevorbringens keinen ernsthaften Zweifeln.
Die Rechtsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Tat lediglich nach "§ 12 StGB im Hinblick auf § 12 SGG" reklamiert und ein Finanzvergehen seinerseits überhaupt negiert, ist schon deshalb verfehlt, weil sie vom Urteilssachverhalt abweicht, wonach der Angeklagte den gegenständlichen Drogenimport gemeinsam mit dem nicht identifizierten "Hans" unmittelbar (als Mittäter) bewerkstelligte und eben nicht nur "Mitwisser des Suchtgifttransportes" war.
Mit dem Einwand (Z 11) schließlich, das Schöffengericht hätte bei der Strafbemessung die Sicherstellung der gesamten Suchtgiftmenge und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten als mildernd berücksichtigen müssen und das (die übergroße Menge nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG um ein Mehrfaches übersteigende) "Suchtgiftquantum" nicht als Erschwerungsgrund heranziehen dürfen, wodurch es seine "Strafbefugnisse überschritten" hätte, wird keiner der drei Anwendungsfälle dieses Nichtigkeitsgrundes dargetan, vielmehr werden nur Berufungsgründe geltend gemacht (NRsp 1988/255). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
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