Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 17.Dezember 1956 geborene Marktfahrer Wilhelm H*** wurde wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien zwischen Ende Juni und Ende Juli 1988 in zwei Angriffen gemeinsam mit Istvan H*** und dem abgesondert verfolgten Zoltan K*** mit Diebstahlsvorsatz unbekannten Eigentümern durch Aufbrechen der Wohnungstüren eine starke Halskette, eine Brosche, diverse Ringe und weitere Schmuckstücke in nicht mehr (näher) feststellbaren, 25.000 S jedoch übersteigenden Wert wegnahm, dies in einem weiteren Fall versuchte und noch einen weiteren Einbruchsdiebstahl in einen Verbrauchermarkt versuchte.
Der am 1.Dezember 1964 geborene beschäftigungslose Josef H*** wurde wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB verurteilt, weil auch er mit Diebstahlsvorsatz am 8.Juli 1988 gemeinsam mit Istvan H*** und dem abgesondert verfolgten Zoltan K*** durch Aufbrechen einer Eingangstüre versuchte, dem Wilhelm M*** Bargeld oder Schmuckstücke wegzunehmen.
Die Angeklagten bekämpfen die sie jeweils treffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die Wilhelm H*** (nominell) auf die Z 5 und Josef H*** auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Wilhelm H***:
Damit wird im wesentlichen geltend gemacht, "die für das Erstgericht offenbar glaubwürdigen Angaben" seien vollkommen unüberprüfbar. Die Entscheidung lasse erkennen, daß sich auch die Tatrichter der Schwäche ihrer Beweiswürdigung bewußt gewesen wären. Damit wird, ohne einen formellen Begründungsmangel geltend zu machen, in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise lediglich die Verläßlichkeit und Beweiskraft der vom Schöffengericht zur Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel in Zweifel gezogen.
Entgegen dem weiteren - der Sache nach auch einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierenden - Vorbringen, dem Urteil ermangle es an nachvollziehbaren Feststellungen zur Begründung des bekämpften Schuldspruchs, hat das Erstgericht ausreichende und konkrete Feststellungen zur Schuld des Beschwerdeführers und zu den Tatabläufen getroffen (vgl. US 13 und 14), dazu jeweils ausgeführt, auf welche Angaben des Mittäters Istvan H*** vor Polizei und Untersuchungsrichter es sich dabei stützt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erwogen, weswegen es gerade diese und nicht die in der weiteren Folge davon abweichenden Depositionen des Genannten, weil nämlich ursprünglicher und noch unbeeinflußt abgelegt, zu seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl. US 18 bis 20).
Die Feststellungen zum Wert der (zum Teil nur erhofften) Beute wurden auch subjektiv durchaus ausreichend begründet (siehe auch US 25), hat doch das Erstgericht aus dem Umstand, daß sich im (unbekämpft gebliebenen) Fall des versuchten Einbruchsdiebstahls in den Supermarkt "M***" (Faktum A II 5 des Urteilsspruchs) etwa 15.000 S in der Warenhauskasse befanden, auch noch Spirituosen gestohlen werden sollten (US 16), dazu neben Schmuckwaren in nicht mehr feststellbarem Wert bei zwei Zugriffen bei einem weiteren Versuch Schmuckstücke und Bargeld gestohlen werden sollte, unbedenklich geschlossen, daß die Tätererwartung nach den konkreten Gegebenheiten (Wohnungs- und Geschäftseinbrüche), der allgemeinen Erfahrung und auch der Täterpersönlichkeit zumindest dolo eventuali auf einen 25.000 S übersteigenden Beutewert ausgerichtet war. Auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Josef H***:
Auch dieses Rechtsmittel vermag zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge weder formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, noch Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit in bezug auf entscheidende Tatsachen, innere Widersprüche oder Aktenwidrigkeit darzustellen. Indem die von den Tatrichtern festgestellten Sachverhaltsmomente als richtig eingeräumt werden, wird durch Zitierung einzelner, vom Schöffengericht nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogener, sondern abgelehnter Beweismittel versucht, unter Vernachlässigung wesentlicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise anzugreifen.
Das Schöffengericht hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen, mit eingehender Begründung dargelegt, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung vom Diebstahlsvorsatz auch bei Josef H*** gelangte. Dabei hat es gerade die in der Beschwerde relevierten Umstände, wie Mitnahme eines Schraubenziehers durch die unmittelbaren Täter, das Wissen des Josef H*** um deren Diebstahlsplan, das Fahrverhalten bei der überstürzten Flucht vom Tatort sowie die von diesem selbst in der Hauptverhandlung erstmals angegebene Begründung für seine Fahrt zum und vom Tatort in seine Erwägungen einbezogen (US 21 bis 24). Wenn es dennoch unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensergebnisse, insbesondere auch unter Heranziehung der Aussage des Josef H*** vor der Polizei, den ebenso vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Angaben des Istvan H*** folgte und auch auf das Vorhandensein der subjektiven Tatseite bei Josef H*** geschlossen hat, dann ist ihm diesbezüglich keine Aktenwidrigkeit (unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von entscheidende Tatsachen betreffenden Aussagen oder anderer Beweismittel, siehe EvBl 1972/17) unterlaufen, wie dies die Beschwerde darzustellen versucht, sondern es hat damit einen Akt der ihm zukommenden Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gesetzt, der sich einer Anfechtung mit Mängelrüge entzieht.
Ebensowenig vermag das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) zu überzeugen, weil es erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit die Schuld betreffender Tatsachen auch anhand der zitierten Beweisergebnisse nicht zu wecken vermag.
Soweit damit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) begründet werden soll, verläßt das Beschwerdevorbringen die eindeutigen Urteilsfeststellungen, wonach Josef H*** gemeinsam mit Istvan H*** und Zoltan K*** einen Einbruchsdiebstahl in ein Einfamilienhaus beschlossen hat (US 14) und gelangt damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den zitierten Gesetzesstellen.
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