OGH 2Ob14/89 (2Ob15/89)

OGH2Ob14/89 (2Ob15/89)30.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Warta als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef H***-K***, Rentner,

D-8000 München 21, Rolf Pinegger-Straße 22, 2) Dietlinde H***-K***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Firma Anton B*** KG, Transporte, 6600 Unterletzen, 2) Verlassenschaft nach Anton B*** junior, ebendort, 3) V*** DER Ö*** B***,

p. Adr. 6020 Innsbruck, Boznerplatz 7. 4) Helmut P***, Angestellter, 6060 Absams, Jägerstraße 16, alle vertreten durch Herbert Hillebrand, Dr.Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (Erstkläger) Zahlungen von DM 10.400 s.A (S 73.117,20), Rente (Streitwert DM 9.000 bzw. S 63.274,50) und Feststellung (S 25.000) (Gesamtstreitwert S 161.139,17) und (Zweitklägerin) Zahlung von DM 8.000 s.A. (S 56.244), Rente (Streitwert DM 9.000 bzw. S 63.274,50) und Feststellung (S 25.000) (Gesamtstreitwert S 144.518,50) infolge Revision der klagenden Parteien und der Rekursen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1988, GZ 3 R 284/88-26, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Juli 1988, GZ 13 Cg 355/87-21, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird

dem Endurteil vorbehalten;

den

Beschluß

gefaßt:

Keinem der beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15.5.1983 ereignete sich auf der Mieminger-Bundesstraße ein Verkehrsunfall, an welchem der vom Viertbeklagten gelenkte, von der Erstbeklagten gehaltene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem Kennzeichen T 47.301 und der von Robert H***-K***, dem ehelichen Sohn der Kläger, gelenkte PKW mit dem Kennzeichen M-TK 4.882 (D) beteiligt waren. Anton B*** jun., der im Laufe dieses Rechtsstreites verstarb, war persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten. Nicht strittig ist, daß die Beklagten für Schäden aus diesem Verkehrsunfall, bei dem Robert H***-K*** und seine Ehegattin Flor Elizabeth H***-K*** getötet wurden, haften.

Mit der am 14.5.1986 beim Erstgericht eingelangten und in der Folge modifizierten Klage brachten die Kläger vor, ihr bei diesem Unfall getöteter Sohn sei ihnen gegenüber unterhaltspflichtig und auch bereit gewesen, sie zu unterstützen. Der Erstkläger beziehe als einziges Familieneinkommen eine monatliche Rente von DM 1.420. Robert H***-K*** hätte hingegen nach dem Abschluß seiner Ausbildung monatlich netto DM 2.500 verdient, seine Gattin monatlich DM 1.600. Die Kläger wären daher berechtigt gewesen, von ihrem Sohn einen monatlichen Unterhalt von zusammen DM 500 zu verlangen, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Die Fälligkeit dieses Anspruchs sei mit 1.7.1985 eingetreten. Darüber hinaus müsse der Erstkläger seit 1.7.1985 Grabpflegekosten von monatlich DM 480 bezahlen, die er ebenfalls als Schadenersatz begehre. Da eine Änderung der Ansprüche der Kläger in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, hätten sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihnen die beklagten Parteien zum Ersatz aller Schäden aus diesem Unfall, insbesondere an Unterhalt und Grabpflegekosten, zur ungeteilten Hand haften.

Nach der Modifizierung lautete das Klagebegehren wie folgt:

1) Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Klägern zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 15.5.1983 auf der Mieminger-Bundesstraße, bei dem ihr Sohn Robert H***-K*** ums Leben kam, ab 1.3.1988 haften, und zwar insbesondere für Unterhalt und Grabpflegekosten. Die Haftung der erst- bis drittbeklagten Partei ist auf die für das Unfallsfahrzeug der erstbeklagten Partei zum Unfallszeitpunkt bestehende Haftpflichtversicherungssumme beschränkt;

2) a) (Hauptbegehren) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, seit 1.3.1988 jeweils am Monatsersten dem Erstkläger einen Unterhalt von monatlich DM 250 und der Zweitklägerin einen Unterhalt von monatlich DM 250 zu bezahlen;

b) (Eventualbegehren) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, seit 1.3.1988 jeweils am Monatsersten dem Erstkläger einen Unterhalt von monatlich DM 200 und der Zweitklägerin einen Unterhalt von monatlich DM 300 zu bezahlen;

3) weiters sind die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, folgende Zahlungen zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen zu leisten:

a) (Hauptbegehren)

aa) an den Erstkläger DM 2.400 (samt aufgeschlüsselten Stufenzinsen);

bb) dem Erstkläger und der Zweitklägerin jeweils DM 8.000 (samt aufgeschlüsselten Stufenzinsen);

b) (Eventualbegehren)

aa) dem Erstkläger DM 6.400 (samt aufgeschlüsselten Stufenzinsen);

bb) der Zweitklägerin DM 9.600 (samt aufgeschlüsselten Stufenzinsen).

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, die Kläger hätten gegen ihren Sohn keinen Anspruch auf Unterhalt gehabt, da sie auf Grund ihres Einkommens und von öffentlichen Sozialleistungen nicht bedürftig seien. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht zu Recht, seien überhöht und verjährt, unter anderem auch deswegen, weil sie die Aktenzeichen der Verlassenschaftsakten nach den beiden Verstorbenen nicht in angemessener Zeit bekanntgegeben und daher das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hätten.

Die Kläger bestritten den Eintritt der Verjährung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im

wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Erstkläger befindet sich seit 1.7.1985 im Altersruhestand. Seit dieser Zeit bezieht er von der B*** FÜR

A*** in Berlin eine monatliche Rente von DM 1.191,40, darüber hinaus von seinem früheren Dienstgeber ein monatliches Altersruhegeld von netto DM 224 im Jahre 1985 und DM 210,22 im Jahre 1986. Da der Erstkläger kurze Zeit auch in Österreich beschäftigt war, bezieht er von der Ö***

P*** DER A*** eine Pension von monatlich

S 102,60 im Jahre 1987. Die Zweitklägerin hat kein Einkommen. Abgesehen von einem Postsparguthaben von rund DM 200 und einem nahezu wertlosen PKW haben die Kläger kein Vermögen. Im Jahre 1987 hatte der Erstkläger für seine Wohnung und seine Garage Miete und Betriebskosten von monatlich DM 782 zu bezahlen. Robert und Flor Elizabeth H***-K*** hatten eine Lebensversicherung abgeschlossen, aus der den Klägern ein Betrag von rund DM 12.000 zufloß; diesen Geldbetrag mußten die Kläger zur Gänze für offene Verbindlichkeiten der beiden Verstorbenen aufwenden. Da beide Kläger behindert sind und die Pflege der Gräber der beiden Verstorbenen durch andere vornehmen lassen müssen, legen sie dafür jährlich DM 480 aus.

Robert H***-K*** war seit dem 1.9.1981 Postassistentenanwärter im Dienst der D*** B***; zur Zeit des Unfalles stand er noch in dem normalerweise zweijährigen Vorbereitungsdienst und verdiente monatlich ca. DM 800 netto. Hätte er die im Rahmen seiner Ausbildung zu absolvierende Prüfung bestanden, wäre er im Schalterdienst eingesetzt und hinsichtlich seiner Bezüge in die Stufe A 5 des Deutschen Bundesbesoldungsgesetzes eingestuft worden. Im Laufe der Jahre hätte er bei normaler Verhaltens- und Arbeitsweise die Besoldungsstufe A 7 erreicht; daß er diese Stufe bereits innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Absolvierung der Prüfung erreicht hätte, kann nicht festgestellt werden.

Die Schwiegertochter der Kläger, Flor Elizabeth H***-K***, war Peruanerin und verfügte sowohl über eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes als Büroassistentin beschäftigt und bezog ein monatliches Einkommen von durchschnittlich DM 1.915 brutto. Für seine Wohnung hatte Robert H***-K*** monatlich DM 465 an Miete zu bezahlen.

Robert H***-K*** war der einzige Sohn der Kläger; ihr Verhältnis zu ihm und seiner Gattin war sehr gut. Robert H***-K*** erwähnte vorseinem Tod des öfteren, daß er die Kläger finanziell unterstützen würde, wenn der Erstkläger im Ruhestand sein wird. Eine konkrete Vereinbarung über die spätere Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages durch Robert H***-K*** an die Kläger ist aber nicht getroffen worden.

Die Abweisung des Klagebegehrens begründete das Erstgericht mit Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei zwar durch die Erhebung der Klage unterbrochen, die Kläger hätten die Klage aber nicht gehörig fortgesetzt. Den Klägern sei bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.9.1986 aufgetragen worden, binnen vier Wochen das Aktenzeichen der Verlaßakten nach ihrem Sohn und ihrer Schwiegertrochter bekannt zu geben. Am Ende der Tagsatzung sei ausdrücklich festgehalten worden, daß die weiteren Verfahrensschritte, nämlich die Rechtshilfevernehmung der Kläger und eines Zeugen in München, erst dann vorgenommen würden, wenn die Mitteilung der klagenden Parteien über die Aktenzeichen beim Prozeßgericht eingelangt sei. Obwohl die Aktenzeichen leicht in Erfahrung zu bringen gewesen wären, seien die Kläger trotz einer Fristverlängerung um einen Monat durch 9 Monate hindurch völlig untätig geblieben. Da ihnen bewußt gewesen sein mußte, daß der weitere Fortgang des Zivilverfahrens entweder von der Bekanntgabe der Aktenzeichen oder von einem Fortsetzungsantrag abhängig war, hätten sie das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so daß ihre Schadenersatzansprüche verjährt seien.

Infolge Berufung der Kläger änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teiles mit Teilurteil festgestellt wurde, daß die Beklagten den Klägern zur ungeteilten Hand für alle ab 1.3.1988 entstehenden künftigen Schäden aus dem Unfall vom 15.5.1983 auf der Mieminger-Bundesstraße, bei dem ihr Sohn Robert H***-K*** getötet wurde, haften, wobei die Haftung der erst-, zweit- und drittbeklagten Partei auf die für das Unfallsfahrzeug der erstbeklagten Partei zum Unfallszeitpunkt bestehende Haftpflichtversicherungssumme beschränkt ist, und das auf Zahlung von DM 2.400 s.A. gerichtete Teilbegehren des Erstklägers abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, bei keinem Kläger zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000, der von der Abänderung betroffene Teil des Streitgegenstandes bei jedem Kläger S 15.000 übersteigt und gegen das Teilurteil die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei; im übrigen, die Abweisung eines Rentenbegehrens der Kläger von je DM 250 monatlich seit 1.3.1988, in eventu des Erstklägers von DM 200 und der Zweitklägerin von DM 300 seit 1.3.1988 und eines Zahlungsbegehrens der Kläger von je DM 8.000 s.A., in eventu des Erstklägers von DM 6.400 s.A. und der Zweitklägerin von DM 9.600 s.A. sowie die Kostenentscheidung betreffenden Teil wurde das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht führte aus, das auf den vorliegenden Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht werde durch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, BGBl. 1975/387, bestimmt, und zwar nach Artikel 8 Ziffer 8 dieses Übereinkommens auch hinsichtlich der Verjährung. Unstrittig sei, daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen jedenfalls auf die Haftung des Viertbeklagten als Lenker eines der Unfallsfahrzeuge anzuwenden sei. Entgegen der Ansicht der Kläger sei dieses Übereinkommen aber auch auf die erst- und zweitbeklagte Partei als Halter bzw. Komplementärgesellschafter des Halters und die drittbeklagte Partei als Haftpflichtversicherer des genannten Fahrzeuges anzuwenden, da dem Artikel 1 des Übereinkommens eindeutig zu entnehmen sei, daß damit die Bestimmung des auf die zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendenden Rechts umfassend geregelt werden sollte. Dasselbe gelte auch für die Haftung der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer. Diese Haftung entspreche zwar - bei wörtlicher Auslegung - der vom Übereinkommen ausgenommenen Haftung für Dritte (Artikel 2 Ziffer 3), doch sehe Artikel 9 des Übereinkommens ausdrücklich ein unmittelbares Klagerecht der geschädigten Personen gegen den Versicherer des Haftpflichtigen vor. Für die Haftung des Haftpflichtversicherers ein anderes Recht anzuwenden als für den Lenker oder den Halter des versicherten Fahrzeuges wäre eine noch absurdere Konsequenz als der Ausschluß der Halterhaftung aus dem Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, zumal der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte nach § 63 Abs.1 KFG als Gesamtschuldner hafteten, so daß auch in bezug auf die Haftung des mitgeklagten Haftpflichtversicherers das Recht des Unfallsortes anzuwenden sei. Das Berufungsgericht erachtete jedoch die Verjährungseinrede als nicht gerechtfertigt. Es sei daher auf der Grundlage der Feststellungen im Ersturteil zu prüfen, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestehen. Dabei erhebe sich wieder die Frage des anzuwendenden Rechts. Daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen auf die Haftung aller beklagten Parteien anzuwenden sei, sei bereits erörtert worden. Die Frage, ob die Kläger als nur mittelbar geschädigte Personen, die beim Verkehrsunfall nicht anwesend waren, diesem Übereinkommen unterliegen, sei in der Literatur nicht einheitlich beantwortet worden. Schwimann bezweifle die Einbeziehung der Ansprüche mittelbar Geschädigter in das Haager Straßenverkehrsabkommen (ZVR 1978, 170; Schwimann, Internationales Privatrecht 161) und berufe sich darauf, daß mittelbar Geschädigte nicht unter den in Artikel 4 des Übereinkommens aufgezählten Haftungsbegünstigten aufscheinen. Da der Artikel 4 des Übereinkommens lediglich Ausnahmen vom allgemeinen im Artikel 3 festgelegten Grundsatz normiere, sei das Argument Schwimanns, das Statut des Artikels 3 müsse sich auf dieselben Haftungsbegünstigten beschränken, wie sie Artikel 4 aufzählt, nicht zwingend. Den Überlegungen Schwimanns stehe entgegen, daß es von der Intention des Übereinkommens her gesehen keinen vernünftigen Grund dafür gebe, die nach dem Gesetz anspruchsberechtigten mittelbar Geschädigten aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens herauszunehmen. Artikel 8 Ziffer 6 des Abkommens sehe vor, daß das anzuwendende Recht insbesondere auch "die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben", bestimme. Daraus sei abzuleiten, daß das vom Übereinkommen berufene Recht auch die Personen bestimme, die ein Recht auf Schadenersatz haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, zum Beispiel nahe Angehörige eines Unfallopfers, einen Schadenersatzanspruch haben (Duchek-Schwind, IPR 169, Anm 12 mwN). Da auch Schwimann auf die mangelhafte Redaktion des Abkommens verweise, so daß einer wörtlichen Auslegung des Übereinkommens Grenzen gesetzt sind, sei der von Duchek-Schwind aaO und Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, 401 sowie Reishofer, ZVR 1977, 37 u.a. vertretenen Ansicht, auch auf die von mittelbar Geschädigten erhobenen Ansprüche sei das Haager Straßenverkehrsübereinkommen anzuwenden, der Vorzug zu geben. Die Ansprüche der Kläger seien daher grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, da sich der Unfall auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignete (Artikel 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens). Damit bestimme österreichisches Recht vor allem die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden und die Art und den Umfang des Schadenersatzes. Hänge der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, so sei dafür das Unterhaltsstatut anzuwenden. Auch die - zivilprozessuale - Frage, ob ein Feststellungsbegehren zulässig sei, bestimme sich nach österreichischem Recht. Nach § 1327 ABGB sei den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Die Kläger räumten ein, zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt zu haben, da das (Familien-)Einkommen des Erstklägers, der damals noch nicht im Ruhestand war, für ihren Bedarf ausreichte. Nach dem vorliegenden Verfahrensstand könne nicht beurteilt werden, ob die Kläger derzeit einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines ihnen entgangenen Unterhaltes haben. Da auch auf eine potentielle künftige Unterhaltspflicht Bedacht zu nehmen sei, hätten die Kläger jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein Rentenanspruch in Zukunft entstehen oder ein bereits bestehender Rentenanspruch später ausgeweitet werden könnte. Ob der Sohn der Kläger ihnen gegenüber unterhaltspflichtig hätte werden können, sei nach deutschem Recht zu beurteilen, da dieses Recht dem Unterhaltsstatut der in Deutschland lebenden Kläger entspreche. Nach § 1601 BGB seien Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach § 1602 BGB sei unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Nach § 1610 Abs 1 BGB bestimme sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Unabhängig davon, ob das derzeitige Einkommen des Erstklägers, der für die Zweitklägerin unterhaltspflichtig sei, ausreiche, um den Lebensbedarf der Kläger zu decken, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich in der Zukunft ein erhöhter Bedarf ergebe, etwa durch Krankheiten oder Behinderungen, der einen Unterhaltsanspruch oder eine Erhöhung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Sohn begründet hätte. Das treffe auch auf die Zweitklägerin zu, der gegenüber derzeit der Erstkläger primär unterhaltspflichtig sei, da auch in dieser Richtung eine Änderung der Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden könne. Schon nach dem derzeitigen Verfahrensstand könne also dem Feststellungsbegehren der Kläger Folge gegeben werden. Mit der Feststellung, daß die Beklagten den Klägern für alle künftigen Schäden haften, sei das Feststellungsinteresse der Kläger erschöpft, da damitdder Zweck einer Feststellungsklage, nämlich die Beseitigung der Rechtsgefärdung der Kläger, voll erreicht werde. Die Rechtsgefährdung der Geschädigten, die durch die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden abgewendet werden soll, bestehe im wesentlichen in der drohenden Verjährung. Ein rechtliches Interesse der Geschädigten auf Feststellung, welche konkreten Schadenstypen unter die ersatzpflichtigen Schäden fallen, bestehe nicht, da ein Feststellungsurteil ohnehin keinen vollstreckbaren Anspruch gebe und die Frage, ob ein konkreter, in Zukunft entstehender Schaden dem schädigenden Ereignis zuzuordnen sei, in einem Leistungsprozeß geprüft werden könne. Dem Feststelloungsbegehren der Kläger sei daher nur mit der Maßgabe Folge zu geben gewesen, daß der überflüssige Zusatz "insbesondere für Unterhalt und Grabpflegekosten" eliminiert wurde. Entscheidungsreif sei die Sache auch in bezug auf das Begehren des Erstklägers an Grabpflegekosten von DM 2.400 s.A. Zu den Todfallskosten nach § 1327 ABGB zählten nur die Kosten des eigentlichen Begräbnisses, nicht auch die in der Folge entstehenden Grabpflegekosten. Die Abweisung dieses Begehrens durch das Erstgericht sei daher im Ergebnis zu Recht erfolgt. Da die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der übrigen Begehren der Kläger nicht zur Entscheidung reif sei, sei über das Feststellungsbegehren der beiden Kläger und das Leistungsbegehren des Erstklägers in bezug auf die Grabpflegekosten in Höhe von DM 2.400 s.A. ein Teilurteil (§ 391 Abs.1 ZPO) zu fällen gewesen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei der Berufung der Kläger im Sinne einer Klagsstattgebung Folge zu geben, die Abweisung des Leistungsbegehrens des Erstklägers im Umfang von DM 2.400 s.A. an Grabpflegekosten hingegen zu bestätigen gewesen. Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichten nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob die Kläger ohne den unfallbedingten Tod ihres Sohnes ab dem 1.7.1985, dem Zeitpunkt des Beginnes des Ruhestandes des Erstklägers, einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn gehabt hätten. Die Frage, worauf sich ein Unterhaltsanspruch als Grundlage eines Schadenersatzanspruches auf Grund entgangenen Unterhalts stütze, sei als schadenersatzrechtliche Voraussetzung der Schadenersatzpflicht nach österreichischem Recht, somit nach § 1327 ABGB, zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle müsse den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das ihnen durch den Tod Entgangene ersetzt werden. Daß diese Unterhaltspflicht bereits zum Zeitpunkt des Todes des (potentiell) Unterhaltspflichtigen bestand, verlangten die neuere Rechtsprechung und Lehre nicht mehr. Die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Sohn der Kläger diesen gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, sei hingegen nach deutschem Recht als dem Recht des Unterhaltsstatuts zu beurteilen, somit nach §§ 1601 ff BGB. Nach § 1602 BGB sei unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Gegenstand der Bedürftigkeit sei der gesamte Lebensbedarf, dessen Umfang § 1610 BGB bestimme. § 1610 BGB sehe die Gewährung eines angemessen Unterhalts vor, der sich nach der Lebensstelluung des Bedürftigen bestimme. Zur Deckung seines Lebensbedarfes müsse jeder zunächst seine eigenen Mittel einsetzen; dazu gehörten auch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Versicherungs- und Rentenleistungen. Zum anrechenbaren Einkommen zähle auch das öffentlich-rechtliche Wohngeld als nicht subsidiäre Sozialleistung in der Bundesrepublik Deutschland. Im vorliegenden Fall stünden zwar das Renteneinkommen des Erstklägers und der verhältnismäßig hohe Wohnaufwand fest, nicht aber, ob die Kläger ein Wohngeld beziehen oder beziehen könnten; die beklagten Parteien hätten ausdrücklich eingewendet, daß Sozialleistungen an die Kläger als deren Einkommen anzurechnen seien. Von Bedeutung sei auch, ob die im Verhältnis zum Familieneinkommen verhältnismäßig teure Wohnung der Kläger ihrer Lebensstellung (§ 1610 BGB) entspreche und ob und unter welchen Umständen sie die Möglichkeit hätten, in eine billigere Wohnung zu übersiedeln. Es werde auch aufzuklären sein, welchen Bedarf die Kläger neben dem Wohnaufwand hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich der Aufwand für die Lebensführung nach dem Eintritt in den Ruhestand im allgemeinen verringere und sich den Ruhebezügen anpassen müsse. Die Bedürftigkeit eines Rentners werde in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Höhe des Ruhebezuges unter dem Durchschnitt liege oder wenn aus besonderen Gründen ein überdurchschnittlich hohere Lebensaufwand notwendig sei. Sollte sich nach Prüfung dieser Umstände ergeben, daß die Kläger außerstande seien, sich selbst zu unterhalten, werde aufzuklären sein, ob der Sohn der Kläger bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande gewesen wäre, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 ABGB). Das Erstgericht habe dazu lediglich festgestellt, daß es Robert H***-K*** möglich gewesen wäre, nach Ablegung einer Prüfung innerhalb einer bestimmten Zeit eine bestimmte Besoldungsstufe zu erreichen. Die Voraussetzungen seiner Unterhaltsverpflichtung könnten aber nur dann verläßlich beurteilt werden, wenn feststehe, in welcher Zeit er welches Nettoeinkommen erzielt hätte. Das Nettoeinkommen der getöteten Schwiegertochter der Kläger, die nicht zum Kreis der Unterhaltspflichtigen nach § 1601 BGB zähle, sei nur indirekt und insoferne von Bedeutung, als Robert H***-K*** allenfalls nicht verpflichtet gewesen wäre, seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten. Das Erstgericht habe diese wesentlichen Umstände wegen seiner Rechtsansicht, die Ansprüche der Kläger seien verjährt, mit den Parteien nicht erörtert und dazu auch keine Beweise aufgenommen. Damit leide das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten. Bezüglich der auf entgangenen Unterhalt gestützten Begehren der Kläger sei das Urteil somit aufzuheben und die Sache dem Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger aus den den Rechtsmittelausführungen zu entnehmenden Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; den Aufhebungsbeschluß bekämpfen die Kläger mit Rekurs aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise stellen die Kläger Aufhebungsanträge. Die Beklagten bekämpfen mit einem unrichtig als "a.o. Revision" bezeichneten Rekurs den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Kläger und die Beklagten, den Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind zulässig (§§ 502 Abs.4 Z 1, 519 Abs.2 ZPO); keines der Rechtsmittel ist aber berechtigt.

1. Zur Revision der Kläger:

Die Kläger bekämpfen zunächst die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, soweit als Zeitpunkt für den Haftungsbeginn der 1.3.1988 festgesetzt wurde.

Mit diesen, den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 zu unterstellenden Ausführungen sind die Revisionswerber darauf zu verweisen, daß sie diesen Haftungsbeginn (1.3.1988) in ihrem in der Tagsatzung vom 9.2.1988 modifizierten Klagebegehren ausdrücklich begehrt haben und auch aus ihrem Vorbringen zum modifizierten Klagebegehren nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist; gemäß § 405 ZPO hatte daher das Berufungsgericht in seinem stattgebenden Feststellungserkenntnis von diesem Zeitpunkt auszugehen. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.

Die Kläger wenden sich weiters gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Grabpflegekosten seien nach § 1327 ABGB nicht ersatzfähig; dem gegenüber seien aber Grabpflegekosten kausal und adäquat vom Schadensereignis mitverursacht. Sie stellten einen positiven Schaden derjenigen dar, die auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses zur Grabpflege heranstehen. Daran ändere nichts, daß diese Grabpflegekosten sukzessive in Zukunft hin anfallen und nicht schon per Saldo feststehen. Auch für erst in Zukunft eintretende Schmerzen würden Schmerzengeldbeträge zugesprochen. Es handle sich hier nicht einmal um "abstrakte" Entschädigungen und nicht um fiktive Ansprüche, sondern um solche, die jederzeit im einzelnen nachweisbar seien. Eine haftungsrechtlich befriedigende Begründung für diese ablehnende Haltung der Lehre und Rechtsprechung bestehe nicht.

Mit diesem Vorbringen sind die Kläger darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 35/59, 9 Os 186/63 ua) und Lehre (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1327, Harrer in Schwimann ABGB V 235, Rz 6 zu § 1327) unter den Begriff "alle Kosten" im § 1327 ABGB nicht die Kosten für die künftige Instandhaltung und Pflege der Grabstätte fallen. Der erkennende Senat sieht sich durch die in der Revision vorgebrachten Argumente nicht veranlaßt, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen, auch von der Lehre gebilligten Rechtsauffassung abzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.

2. Zum Rekurs der Kläger:

Die Kläger führen aus, die unterhaltsrechtliche Frage könnte dann nach deutschem Recht beurteilt werden, wenn vorliegendenfalls der Anspruch der Kläger von einer Unterhaltspflicht ihres Sohnes ihnen gegenüber abhängig sein sollte. Dies lege die Formulierung des § 1327 ABGB nahe. Diese Formulierung des § 1327 ABGB, der nicht wie das EKHG (§ 12) auf die Unterhaltspflicht, sondern auf das durch die Tötung Entgangene abstelle, diene aber auch dazu, Ersatz dann zuzusprechen, wenn der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt großzügig, das heißt schon bisher über die Pflicht hinaus geleistet habe. Diese Rechtsauffassung lasse sich zwanglos dahin erweitern, daß ganz unabhängig von bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen Ersatzddurch den Schädiger schon dann zu leisten sei, wenn feststehe, daß der Getötete - ohne jede dazu bestehende Verpflichtung - Unterhalt geleistet hat bzw. auch geleistete hätte. Lege man diese Rechtsauffassung zugrunde, dann könne der Rückgriff auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und des hierauf anzuwendenden Rechtes zwar nicht unbedingt ausgespart werden, erübrige sich aber jedenfalls dann, wenn man die Auffassung vertrete, daß Robert H***-K*** seinen in prekären finanziellen Verhältnissen lebenden Eltern jedenfalls großzügig Unterhalt geleistet hätte. Dies ergäbe sich aus der Feststellung des Erstgerichtes, nach der Robert H***-K*** als einziger Sohn zu seinen Eltern ein sehr gutes Verhältnis unterhielt, die Kläger ihren Sohn im Verlaufe seiner Ausbildung finanziell unterstützt haben und Robert H***-K*** den Klägern vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall im Haushalt und auch in sonstigen Angelegenheiten geholfen habe. Weiters, daß Robert H***-K*** vor seinem Tod des öfteren erwähnte, daß er die Kläger seinerseits finanziell unterstützen würde, wenn der Erstkläger in der Rente sei. Sehe man hierin die ausreichende und schlüssige Feststellungsbasis für die Annahme, daß der getötete Sohn mit Sicherheit Unterhalt geleistet hätte, dann bedürfe es nicht mehr des Eingehens auf die international privatrechtliche Frage des anwendbaren Unterhaltsrechtes in puncto Aszendentenrente, sondern es genüge die Beurteilung dieses Falles auf der Basis des österreichischen Schadenersatzrechtes. Eine unterhaltsrechtliche Frage komme dann nicht mehr in Betracht. In dieser Hinsicht erscheine entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes die Rechtssache bereits als entscheidungsreif.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die Frage des anzuwendenden Rechtes betrifft, folgt der Oberste Gerichtshof der von Duchek-Schwind, IPR, 1169, Anm. 12 in Übereinstimmung mit Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 401 und Reishofer in ZVR 1977 S. 37 gegen Schwimann in ZVR 1978, S. 170 vertretenen Ansicht, daß das nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen berufene Recht auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche anzuwenden ist. Hängt der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, ist dafür das Unterhaltsstatut maßgebend (Schwind aaO, Reishofer aaO, vgl auch EFSlg. 18.061 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind die Ansprüche der Kläger daher grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, da sich der Unfall auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignete (Artikel 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens). Nach österreichischem Recht bestimmen sich damit die Voraussetzungen und der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes. Die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Sohn der Kläger ohne seinen durch den Unfall verursachten Tod den Klägern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, ist jedoch nach dem Recht des Unterhaltsstatus, also nach deutschem Recht zu beurteilen, zumal die Kläger ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und offenbar auch deren Staatsangehörigkeit besitzen.

Nach § 1327 ABGB ist dann, wenn "aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen entgangen ist, zu ersetzen". Nach ständiger Judikatur beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entganges sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (vgl. SZ 59/166 ua). "Entgangen" ist auch das, was künftig entgeht, also alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung nach dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre (vgl. SZ 48/13 ua). Die Kläger räumten selbst ein, zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt zu haben, da das (Familien-)Einkommen des Erstklägers, der damals noch nicht im Ruhestand war, für ihren Bedarf ausreichte. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum erkannt, daß mit Rücksicht auf eine nicht auszuschließende künftige Unterhaltspflicht ihres bei dem Unfall getöteten Sohnes die Kläger jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall haben (vgl. SZ 37/82 ua, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 und 25 zu § 1327) und demnach dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß zur Lösung der Frage, ob den Klägern ohne den unfallsbedingten Tod ihres Sohnes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erstklägers in den Ruhestand (1.7.1985) gegenüber ihrem Sohn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden wäre, welche Frage unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 1601 ff BGB zu beurteilen ist, die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht ausreichen. Das Berufungsgericht hat die genannten Bestimmungen richtig interpretiert - diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden - und entsprechend seiner vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich erachtet. Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, war daher eine Überprüfung der vom Berufungsgericht dem Erstgericht erteilten Aufträge verwehrt. Dem Rekurs der Kläger mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

3. Zum Rekurs der Beklagten:

Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sei auch auf die von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüche anzuwenden; es sei aber auch die Frage des Unterhaltsanspruches der Kläger gegenüber ihrem getöteten Sohn nach österreichischem Recht zu beurteilen. Sie weisen darauf hin, daß auf Grund der finanziellen Verhältnisse und der Situation des Robert H***-K*** vor dem Unfall dieser überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, eine Unterstützung der Kläger als seinen Eltern zu leisten, zudem auf Seiten der Kläger bei Ausschöpfung der sozialen Unterstützungsmöglichkeiten ein solcher Anspruch auch gar nicht gegeben gewesen sei. Zudem hätte es sich, wie der Erstkläger anläßlich seiner Einvernahme vom 13.10.1987 ausgeführt hat, überhaupt nur um eine freiwillige Unterstützung handeln können. Eine allfällige in ziemlich ferner Zukunft liegende unter Umständen mögliche freiwillige Unterstützung sei aber nicht schadenersatzrechtlich ersatzpflichtig.

Mit ihrem Vorbringen zur Frage der Anwendung deutscher bzw. österreichischer Rechtsvorschriften sind die Beklagten auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Rekurs der Kläger zu verweisen. Soweit sie aber der Auffassung sind, den Klägern wäre ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn weder im Zeitpunkt von dessen Tod noch auch in Zukunft zugestanden, ist ihnen zu erwidern, daß zur abschließenden Beurteilung dieser Frage, wie vom Obersten Gerichtshof ebenfalls bei Erledigung des Rekurses der Kläger dargelegt wurde, die Sachverhaltsgrundlage nicht ausreicht und daher die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes erforderlich war.

Es war daher auch dem unrichtigen als a.o. Revision bezeichneten Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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