Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurden Tugay GÜL und Emin Muzzafer E*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (2.) schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 15.November 1988 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken
1. der Margarethe S*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) und durch Gewalt unter Verwendung von Waffen, und zwar zwei langen Küchenmessern, fremde bewegliche Sachen, nämlich 100 S Bargeld und einen Barscheck über 5.000 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Frau in einen Nebenraum des Pelzgeschäftes F*** zurückdrängten, ihr die beiden Messer vor die Brust und den Hals hielten und unter Andeuten der Geste des Kehle-Durchschneidens Geld verlangten;
2. Gewahrsamsträgern der Firma Walter H*** fremde
bewegliche Sachen, nämlich zwei Wollmützen im Wert von zusammen 396 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch wendet sich nur der Angeklagte E*** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt. In der vom Schwurgerichtshof verfügten Ablehnung des Antrages auf "abgesonderte Vernehmung des Zweitangeklagten" (§ 250 Abs 1 StPO) kann der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel (Z 5) schon deshalb nicht erblickt werden, weil in dem erst nach Schluß des Beweisverfahrens gestellten Antrag nicht dargetan wurde, inwiefern der Angeklagte E*** bei unbefangener Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten GÜL über entscheidungswesentliche Umstände andere oder ausführlichere Angaben machen hätte können als bisher. Auch in der Beschwerde wird nur ausgeführt, daß der Angeklagte diesfalls "über seine Rolle und den seelischen Ausnahmezustand, in dem er sich zur Tatzeit befand, zwanglos hätte Auskunft geben können", womit ersichtlich auf seine Verantwortung angespielt wird, daß er nur unter dem bestimmenden Einfluß des Angeklagten GÜL die Taten begangen habe, über dessen Ursachen und Hintergründe er jedoch aus Furcht vor seinem Komplizen und vor Repressalien seitens dessen Familie und Freundeskreis nicht sprechen wolle (S 179, 227, 253/254). So gesehen zielte aber der Beweisantrag lediglich auf die Frage der Urheberschaft des Angeklagten GÜL an den gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen und dessen Einwirkung auf den Beschwerdeführer ab, betraf somit bloß die Strafbemessung (§§ 33 Z 3 und 4; 34 Z 4 StGB) und nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, was aber für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzen ist. Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 10 a) und der Akten für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken. Mit dem Vorwurf, für seine Mittäterschaft beim Diebstahl (2.) läge keinerlei Nachweis vor, übersieht der Beschwerdeführer die belastenden Angaben des Mitangeklagten GÜL (S 71, 249). Auch gegen die Verneinung der auf entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) und Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gerichteten Zusatzfragen durch die Geschwornen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung sowie die Berufungen des Angeklagten GÜL und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)