OGH 15Os105/89

OGH15Os105/8929.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert H*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 3.November 1988, GZ 10 b Vr 821/87-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert H*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er im Jahr 1984 in Zwettl vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 6,023.707 S bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er die Umsätze aus der Schlußrechnung vom 15.Oktober 1984 über 1,766.293,07 S an die Firma dm-D*** GesmbH in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 1984 sowie aus den Schlußrechnungen vom 28.März 1984 über 11,955.906 S, vom selben Tag über 11,022.130,22 S und vom 29. März 1984 über 6,304.083,90 S an die E*** G***

B*** S*** in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 1984 nicht aufnahm.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, das Erstgericht habe darüber, daß er seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen bedingt vorsätzlich verletzt habe, keine ausdrücklichen Feststellunge getroffen: wird doch in den Entscheidungsgründen unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer seine spätestens mit dem Zeitpunkt der Schlußrechnungslegung eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer und zur dementsprechenden Aufnahme der entsprechenden Rechnungen in die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung bewußt war (US 6-8). Indem er diese Konstatierung über die - zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht auch in Ansehung der Verletzung der Voranmeldungspflicht erforderliche (vgl SSt 53/10 mit Bezug auf EvBl 1981/242 mwN ua) - Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) seines Verhaltens übergeht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz aufgezeigt werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aber bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Z 5 a) - mit denen der Angeklagte seine zum Teil ein Versehen und zum Teil einen Rechtsirrtum behauptende leugnende Verantwortung glaubhaft zu machen trachtet - im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

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