OGH 13Os89/89

OGH13Os89/8917.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz P*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 a.F. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 7.Juni 1989, GZ. 7 Vr 827/89-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 27.April 1963 geborene, zuletzt beschäftigungslose Karl Heinz P*** wurde des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.März 1989 in der Strafvollzugsanstalt Graz außer dem Fall der Notzucht eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen getrachtet, indem er Christine Z*** umfaßte und mit sich zu Boden riß, wobei die Tatvollendung jedoch scheiterte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 a und 10 StPO an.

Auch eine sorgfältige Prüfung der Tatsachenrüge des Beschwerdeführers (Z. 5 a) vermochte keine aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebracht wird die Rechtsrüge (Z. 10). Der Beschwerdeführer vermißt Feststellungen zur subjektiven Tatseite und vermeint, sein Verhalten wäre den §§ 15, 204 StGB zu unterstellen gewesen, weil sein Vorsatz nicht auf die gewaltsame Erzwingung des außerehelichen Beischlafs gerichtet gewesen sei. Dabei übergeht er aber die Konstatierung, daß er sich zur Zeugin Z*** begab, um sie zu vergewaltigen (worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Nötigung zum Beischlaf zu verstehen ist, was dem Angeklagten im Hinblick auf sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung im Sinn der Anklage - S. 49 - bekannt war). Die Beschwerde ignoriert ferner die Urteilsannahme, daß die Frau, als sie vom Rechtsmittelwerber am Oberkörper erfaßt und an sich gedrückt wurde, sich dagegen wehrte und gegen ihn schlug, daß er ungeachtet dieser Reaktion die Zeugin festhielt, daß er rücklings zu Boden fiel und Z*** mit sich riß, daß er weiterhin sein Vorhaben realisieren wollte und die Zeugin nicht losließ, worauf diese schließlich wegen der Unmöglichkeit einer Befreiung zu schreien begann (S. 61 f.).

Daß sich der Angeklagte der Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt war, erhellt aus der Urteilsfeststellung, daß er ungeachtet der Abwehrhandlungen der Zeugin Z*** (Wegdrücken, Schlagen) von dieser nicht abließ.

Sonach hat das Schöffengericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf (§§ 15, 202 Abs 1 StGB) festgestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO), teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Hinzugefügt sei, daß die Rechtsmittelentscheidung auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (7.Juni 1989) zu ergehen hatte (Foregger-Serini-Kodek S. 179 zu § 61 StGB).

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