Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 29.März 1988, GZ Ns 6/87-18 sowie der Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 29.April 1988, AZ RNs 5/88, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs. 1 StPO.
Beide Beschlüsse werden aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 4. November 1986, AZ Hs 31/86, wurde über den Zeugen Martin H*** zufolge seiner Aussageverweigerung gemäß § 160 StPO eine Beugestrafe von 5.000 S verhängt.
Wegen Uneinbringlichkeit dieser Strafe faßte das Bezirksgericht Peuerbach den im Spruch bezeichneten Beschluß, diese Sanktion gemäß § 7 Abs. 1 StPO in eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen umzuwandeln.
Eine Beschwerde des Martin H*** dagegen wurde von der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels mit Beschluß vom 29.April 1988, AZ RNs 5/88, zurückgewiesen (ON 21 des Aktes Ns 6/87 des Bezirksgerichtes Peuerbach).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und der Ratskammer über die
Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe stehen mit § 7
Abs. 1 StPO nicht im Einklang, weil, wie der Oberste Gerichtshof in
seinem grundsätzlichen Erkenntnis (SSt. 55/42 = EvBl. 1985/31 =
JBl. 1984, 679 = RZ 1985/9, LSK 1984/165), von dem abzugehen kein
Grund besteht, ausführlich dargelegt hat, sich die
Umwandlungsbestimmung des § 7 Abs. 1 StPO nicht auf Beugestrafen (§
160 StPO) bezieht. Sie waren daher aufzuheben.
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