OGH 15Os93/89

OGH15Os93/891.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz-Dieter H*** und Christian S*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten S*** sowie über die angemeldete "volle" Berufung des Angeklagten H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 23. Mai 1989, GZ 12 Vr 1259/88-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** sowie die (über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausgehende) angemeldete "volle" Berufung des Angeklagten H*** werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesen Angeklagten auch die durch diese zurückgewiesenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen die Angeklagten Heinz-Dieter H*** und Christian Alexander Andreas S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am Abend des 2. November 1988 in Bad Ischl im bewußten und gewollten Zusammenwirken Helga A*** durch Umfassen von hinten und Ansetzen eines Hirschfängers an den Hals, Versetzen von Faustschlägen, Würgen und durch die Äußerung "jetzt mache ich dich kalt, weil ich dich sowieso kalt mache", sohin mit Gewalt gegen die Genannte und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich mit dem Tod, unter gleichzeitiger Forderung der Herausgabe des Geldes und eines Tresorschlüssels eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 12.050 S, mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich des Hirschfängers, verübten.

Gegen das Urteil meldete der Angeklagte H*** "volle" Berufung an (S 77/II), führte jedoch durch seinen Verteidiger, der seinerseits (nur) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe angemeldet hatte (S 79/II), lediglich eine Strafberufung aus.

Soweit somit von H*** eine über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausreichende "volle" Berufung (vgl. § 464 StPO) angemeldet wurde, war diese als ein im Rechtsmittelverfahren gegen geschwornengerichtliche Urteile nicht vorgesehenes und daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten S*** erhobenen, auf "§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO" (gemeint ersichtlich: § 345 Abs 1 Z 10 a StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hingegen kommt keine Berechtigung zu.

Vom Obersten Gerichtshof wurde namentlich unter dem Blickwinkel des Vorbringens dieses Beschwerdeführers in der Tatsachenrüge, wonach

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