OGH 3Nd2/89

OGH3Nd2/8912.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert S***, Pensionist, Draustraße 4, 9990 Nußdorf-Debant, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Maria Barbara S***, Arbeiterin, Leobendorferstraße 24/5, 2100 Korneuburg, vertreten durch Dr. Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge der Vorlage der Prozeßakten AZ 1 C 10/89 k mit der Anzeige der Streitigkeit über die Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Lienz nach § 47 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache ist das Bezirksgericht Lienz zuständig.

Der Beschluß dieses Gerichtes vom 21.April 1989 wird aufgehoben.

Text

Begründung

Im Scheidungsprozeß der Streitteile zu 8 Cg 190/71 des Kreisgerichtes Leoben hatte sich der Kläger mit gerichtlichem Vergleich zur Leistung von S 1.000,- monatlich an die Beklagte verpflichtet. Auf Grund dieses Titels war der Beklagten vom Bezirksgericht Liezen zu E 1814/74 am 31.Dezember 1974 die Exekution durch Pfändung und Überweisung bewilligt worden. Mit dem urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 17.September 1981 wurde der Kläger verpflichtet, an die Beklagte anstelle des Betrages von S 1.000,-

den Betrag von S 2.000,- an Unterhalt zu leisten. Den Unterschiedsbetrag von S 1.000,- leistete der Kläger ohne Exekution. Mit der Behauptung, der Beklagten stehe kein Unterhalt mehr zu, erhob der Kläger am 21.Dezember 1987 beim Bezirksgericht Liezen die Klage. Es sei sowohl der Anspruch, zu dessen Hereinbringung dieses Gericht die Exekution bewilligt hatte, erloschen als auch überhaupt jeder Anspruch auf Unterhaltsleistung, also auch der Anspruch auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Silz.

Das Bezirksgericht Liezen nahm für das zweite Begehren seine Unzuständigkeit wahr, obwohl es bereits in der Sache verhandelt hatte und die Beklagte erst nach Einlassung zur Hauptsache die Unzuständigkeit eingewendet hatte (§ 43 Abs.1 JN; § 441 und § 240 Abs 2 ZPO). Der Prozeß über den Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht wurde in der Folge beim Bezirksgericht Korneuburg, in dessen Sprengel die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anhängig. Dort änderte der Kläger die Klage und machte nun seine Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch von monatlich S 2.000,- geltend, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Lienz auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Silz inzwischen am 22.März 1988 zu E 1494/88 die Exekution durch Pfändung der Pensionsbezüge des Klägers bewilligt habe. Das Bezirksgericht Korneuburg ließ diese Klagsänderung zu und überwies die Rechtssache auf Antrag beider Parteien an das Bezirksgericht Liezen. Beide Teile verzichteten auf Rechtsmittel.

Das Bezirksgericht Liezen wies die Klage nach § 35 EO wegen Unzuständigkeit zurück. Keine der Parteien erhob Rekurs, doch beantragte der Kläger nach § 230 a ZPO die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Überweisung an das Bezirksgericht Lienz. Das Bezirksgericht Liezen gab diesem Antrag am 13.Feber 1989 statt.

Dennoch erklärte sich nun auch das Bezirksgericht Lienz unzuständig, weil das Bezirksgericht Korneuburg zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe, in Wahrheit aber zuständig sei. Auch dieser Beschluß blieb von den Parteien unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Da nun die beteiligten Gerichte rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint haben, hat der Oberste Gerichtshof als den Gerichten zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht den Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN zu entscheiden.

Dabei ist davon auszugehen, daß - gleich welche Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften dabei gesetzt wurden - die Unzuständigkeitsentscheidungen des Bezirksgerichtes Korneuburg und des Bezirksgerichtes Liezen zunächst in Rechtskraft erwachsen waren und damit eine Bindungswirkung entfalteten, die der Annahme des Bezirksgerichtes Lienz entgegenstanden, in Wahrheit sei eines dieser beiden Gerichte zuständig. Auch wenn es zutrifft, daß das einmal zuständig gewordene Gericht nicht wegen der Änderung der Klage auf Unzuständigkeit entscheiden durfte sondern das Fehlen der Voraussetzungen nach § 235 Abs 2 und 3 ZPO zu beachten gehabt hätte, so ist durch den Rechtsmittelverzicht der Parteien, denen seit der ZVN 1983, die überhaupt eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung durch Verminderung des Leerlaufes infolge Unzuständigkeit anstrebte (RV 669 BlgNR 15.GP Allg Teil II Z 2), mehr Einfluß auf die Zuständigkeitsbegründung zukommt (etwa § 31 a Abs 1 und § 104 Abs 3 JN), eine Bindung an den Ausspruch der Unzuständigkeit entstanden. Dies gilt auch von den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Liezen. Der Prozeß ist vor dem Bezirksgericht Lienz zu führen, das für das nunmehrige Begehren nach § 35 Abs 2 EO ohnedies individuell zuständig wäre (Heller-Berger-Stix 417).

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