Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger brachte zu 54 a Cg 1093/87 des Landesgerichtes für ZRS Wien (früher 3 Cg 216/85 des Kreisgerichtes Korneuburg) eine auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützte Feststellungsklage ein. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.6.1988, ON 50, wurde die Klage, soweit sie auf die Bestimmungen des Amtshaftunggesetzes gestützt wurde, zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Rekurs verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 7.10.1988, ON 53, stellte das Landesgericht für ZRS Wien dem Kläger den Rekurs zwecks Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück und wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß ON 50 zurück. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, über den noch nicht entschieden wurde. Der Kläger lehnte auch die Mitglieder des zuständigen Amtshaftungssenates als befangen ab. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.2.1988, 45 Nc 2/88-5, wies der hiefür zuständige Senat den Ablehnungsantrag ab. Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.3.1988, ON 8, als verspätet zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Ablehnungsverfahren abgewiesen. Dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11.5.1988, 14 R 91/88-12, nicht Folge. Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob der Kläger Rekurs, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig lehnte er die Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Paul G***, Dr.Georg Z*** und Dr.Josef R*** als befangen ab. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Wien den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Die behaupteten Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Die Mitwirkung an früheren Rechtsmittelentscheidungen in dieser oder einer damit zusammenhängenden Sache des Klägers stellten keinen Ausschließungsgrund dar, es sei dies auch kein Umstand, der geeignet wäre, die Unbefangenheit bei weiteren Entscheidungen in dieser Sache in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit sei nicht die Richtigkeit einer früheren Sachentscheidung zu prüfen, weil sich selbst aus der Mitwirkung an einer unrichtigen Sachentscheidung noch keine Befangenheit, also die Gefahr der Entscheidung durch die betreffenden Richter nach anderen als sachlichen Gesichtspunkten ableiten lasse. Aus der eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.5.1988, 14 R 91/88, die der Kläger zum Anlaß seines Ablehnungsantrages nehme, ergebe sich weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Anhaltspunkt für eine unrichtige oder unsachliche Behandlung des Rekurses des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs, der einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes deshalb nicht bedurfte, weil in der Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Kläger noch ein von ihm erhobener Rekurs offen ist (SZ 54/96 ua, zuletzt 1 Ob 6/88), ist nicht berechtigt.
Davon, daß die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund der Bestimmung des § 20 Z 1, 4 oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter im Verfahren nicht Parteien, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßßpflichtige. Sie haben weder an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien, die sie infolge von Rekursen des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen, noch waren sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt worden. Der Rekurswerber wirft den abgelehnten Richtern pauschal Befangenheit, Unsachlichkeit, Vorliegen von Ablehnungs- und Ausschließungsgründen, Subjektivität, Voreingenommenheit, Abhängigkeit, Interessenkonflikt und Gesetzlosigkeit vor. Damit zeigt der Rekurswerber aber keine konkreten Umstände auf, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die abgelehnten Richter hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Solche sind der Aktenlage nach auch nicht zu erkennen, zumal die abgelehnten Richter auch am Überweisungsbeschluß des Kreisgerichtes Korneuburg nicht mitgewirkt haben.
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