Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger brachte am 13.12.1985 eine von ihm selbst verfaßte Amtshaftungsklage ein, in der er ua die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Dieser Antrag wurde wegen Aussichtslosigkeit der Prozeßführung mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.2.1986, ON 7, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.7.1986, 14 R 107/86-13, rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluß des Erstgerichtes ON 15 vom 6.10.1986 wurde dem Kläger aufgetragen, die Klage binnen 14 Tagen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und wieder vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die Klage mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1986, ON 19, zurückgewiesen. Gleichzeitig mit seinem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht die Klage zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger erneut Verfahrenshilfe (ON 21). Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.1.1987, ON 23, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 30.11.1988, 14 R 98, 268, 269/88-33, abgewiesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Kläger "Rekurs, Revision, außerordentlicher Rekurs", über den ebenso wie über den Rekurs gegen den Beschluß ON 19, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz ON 34 lehnte der Kläger weiters die Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Paul G***, Dr.Ekkehard S*** und Dr.Josef R*** wegen "Befangenheit, Subjektivität, Voreingenommenheit, Unsachlichkeit, Abhängigkeit, Gesetzlosigkeit und Vorliegen eines Interessenkonfliktes" ab.
Der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag zuständige Senat wies den Ablehnungsantrag mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Konkrete Umstände, aus denen die abgelehnten Richter an einer unvoreingenommenen Entscheidung nach sachlichen Erwägungen gehindert wären, seien nicht geltend gemacht worden. Die Mitwirkung an früheren Rechtsmittelentscheidungen stelle weder einen Ausschließungsgrund dar noch sei sie grundsätzlich geeignet, die Unbefangenheit der weiteren Entscheidungen in dieser Sache zu hindern.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs, der einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes deshalb nicht bedurfte, weil gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe ein vom Kläger erhobenes Rechtsmittel offen ist (SZ 54/96 ua, zuletzt 1 Ob 6/88), ist nicht berechtigt.
Davon, daß die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund des § 20 Z 1, 4 oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter im Verfahren nicht Parteien, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßpflichtige; sie haben weder an der Erlassung von Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien, die sie auf Grund von Rekursen des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen noch waren sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt. Konkrete Umstände, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergibt, die abgelehnten Richter hätten sich bei einer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, behauptete der Kläger nicht. Solche sind auch nach der Aktenlage nicht zu erkennen.
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