OGH 10ObS184/89

OGH10ObS184/894.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (AG) und Anton Degen (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold G***, Vertreter, 6060 Hall, Milserstraße 25, vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzynski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***

D*** A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1989, GZ 5 Rs 122/88-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.April 1988, GZ 42 Cgs 1101/87-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO). In der Sache hält der Oberste Gerichtshof die Begründung des angefochtenen Urteils für richtig (§ 48 ASGG). Neben der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/105 ist noch die - bisher nicht veröffentlichte - Entscheidung 10 Ob S 301/88 anzuführen, in der der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf mehrere Beförderungsbedingungen und Dienstvorschriften für öffentliche Verkehrsmittel darlegte, daß für die Bereitstellung von Sitzplätzen für Behinderte in öffentlichen Verkehrsmitteln Vorsorge getroffen ist und daher der Umstand, daß der Versicherte nach Zurücklegung eines Weges von 500 m eine Pause in Sitzhaltung einlegen muß, nicht dazu führt, daß er vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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