Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO). In der Sache hält der Oberste Gerichtshof die Begründung des angefochtenen Urteils für richtig (§ 48 ASGG). Neben der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/105 ist noch die - bisher nicht veröffentlichte - Entscheidung 10 Ob S 301/88 anzuführen, in der der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf mehrere Beförderungsbedingungen und Dienstvorschriften für öffentliche Verkehrsmittel darlegte, daß für die Bereitstellung von Sitzplätzen für Behinderte in öffentlichen Verkehrsmitteln Vorsorge getroffen ist und daher der Umstand, daß der Versicherte nach Zurücklegung eines Weges von 500 m eine Pause in Sitzhaltung einlegen muß, nicht dazu führt, daß er vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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