Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef L*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der nunmehr 30-jährige Josef L*** (zu A/I/1) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB, (zu A/I/2) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (im Urteil mißverständlich: "zu I/1 und 2 die Vergehen der teils leichten, teils schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB"), (zu A/II/1) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, (zu A/II/2) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG und (zu B/) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 87 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt; überdies wurde gemäß § 23 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Josef L***
A/ am 20.April 1988 in Graz
I/ im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit dem (unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Peter L*** als unmittelbarer (Mit-)Täter
1. den Eduard K*** durch das Zufügen von zahlreichen Fußtritten und Faustschlägen gegen den Kopf und Körper sowie einer Stichwunde in den Bauch vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch Eduard K*** eine Prellung des Kopfes und der Nase, eine Rißquetschwunde an der linken Stirne, einen Nasenbeinbruch, eine Blutunterlaufung des linken großen Hüftbeugers und eine Stichwunde im Bauch mit Öffnung der Blase erlitt, wobei die Verletzung und Gesundheitsschädigung an sich schwer war und die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde;
2. der Edith K***, indem Peter L*** ihr eine Schnittwunde an der linken Hand zufügte und Josef L*** sie gegen eine Mauer stieß und mit einem Sessel nach ihr warf, wodurch Edith K*** Schnittwunden an der linken Seite des Daumens, des Mittelfingers und des Ringfingers sowie eine Rißquetschwunde am rechten Hinterhaupt erlitt, vorsätzlich leichte Verletzungen am Körper zugefügt;
II. allein
1. dem Friedrich B*** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er ihm mit einem Fixiermesser eine Stichwunde am Kopf, und zwar an der linken Stirnseite über dem Stirnhöcker, und einen 10 cm tiefen Stich in die Brust unterhalb des linken Schlüsselbeines und in die Lunge mit Eröffnung der dortigen Vene versetzte, wobei die Tat den Tod des Friedrich B*** durch Verbluten zur Folge hatte;
2. ein Fixiermesser und ein Springmesser, somit verbotene Waffen (§ 11 WaffG) unbefugt besessen, obwohl ihm der Besitz von Waffen überhaupt gemäß § 12 WaffG verboten ist;
B/ am 1.Dezember 1987 in Graz dadurch, daß er der Eveline K*** einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch die Genannte eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte und einen Bluterguß im Gesicht erlitt, die Eveline K*** vorsätzlich am Körper leicht verletzt. Der Angeklagte Josef L*** bekämpft den Schuldspruch in den Punkten A/I/1 (schwere Verletzung des Eduard K***) und A/II/1 (absichtliche schwere Verletzung des Friedrich B***, die den Tod des Genannten zur Folge hatte) sowie (der Sache nach im Rahmen der Subsumtionsrüge) auch im Punkt A/I/2 mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch und die Anordnung der Anstaltsunterbringung hat er Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1988 gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen Sieglinde L*** und Andreas K*** zum Beweis dafür, daß er lediglich ein Messer mit schwarzem Griff, keinesfalls aber ein solches mit blauem Griff besessen habe (S 212/Bd. II iVm ON 97). Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe (in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1988) selbst erklärt, daß die genannten Zeugen für den Zeitraum ab März 1987 keine Angaben (zu dem angeführten Beweisthema) machen können (S 214/Bd. II).
Dem ist beizupflichten. Hat doch der Beschwerdeführer über Befragen zu dem in Rede stehenden, erstmals bereits in einem vor der letzten Hauptverhandlung überreichten Schriftsatz (ON 97) gestellten Beweisantrag ausdrücklich angegeben, daß die darin als Zeugen geführten, in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen nicht wissen können, welche Messer er nach dem März 1987 gehabt hat, weil er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland war und sich die namhaft gemachten Zeugen seither auch nicht in Graz aufgehalten haben (S 202/Bd. II). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers war demnach von der begehrten Beweisaufnahme eine Aufklärung über erhebliche Tatsachen nicht zu erwarten (vgl. § 254 Abs 1 StPO), weshalb die Durchführung dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Darüber aber, worauf nunmehr die Beschwerde abstellt, daß der Beschwerdeführer nach dem März 1987 (in Graz) kein weiteres Messer mehr erworben habe, sollten die genannten Zeugen nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisbegehrens nicht Auskunft geben, wobei im übrigen auch nicht ersichtlich wäre, warum sie darüber Auskunft geben hätten können.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, darzutun, daß sich deshalb aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergäben, weil der Zeuge Heinz M*** bei der Polizei angegeben hat, es sei der Mitangeklagte Peter L*** gewesen, der am Tatort das Messer mit dem blauen Griff, mit welchem auf Friedrich B*** eingestochen wurde, in der Hand gehabt habe, weil weiters nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** zwar auf der Jeanshoseund auf dem Pullover des Beschwerdeführers Blutspuren vorgefunden wurden, nicht aber auf der grauen Herrenlederjacke, die der Beschwerdeführer im Cafe Z*** nicht ausgezogen gehabt habe, weshalb diese Blutspuren von der Auseinandersetzung im Cafe P*** stammen müssen, sodaß es sich dabei nicht um Blut des Friedrich B*** handeln könne, und weil schließlich aus den Feststellungen des Gerichtes mit "unumstößlicher Eindeutigkeit" hervorgehe, daß die Stichverletzung dem Eduard K*** ausschließlich von Peter L*** zugefügt worden sein konnte. Das Beschwerdevorbringen ist indes, berücksichtigt man die gesamten Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf Friedrich B*** gestützt haben, nicht geeignet, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Konstatierungen zu erwecken. Denn der Zeuge M*** hat, was ja auch die Beschwerde einräumt, zunächst schon beim Untersuchungsrichter seine ursprünglichen Angaben abgeschwächt; insbesondere hat er aber bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1988 (S 118 ff/Bd. II; verlesen in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1988; vgl. S 212/Bd. II) eingeräumt, daß er sich vor der Polizei geirrt haben könnte, worauf das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt (S 247/Bd. II). Die ursprünglichen Bekundungen des genannten Zeugen blieben demnach in den Urteilsgründen keineswegs unberücksichtigt. Daß das Gericht nicht diesen, sondern den zuletzt gemachten Angaben des Zeugen folgte, stellt einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar, wobei gegen die bezügliche Würdigung umsoweniger Bedenken bestehen, als der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter zum Faktum A/II/1 geständig war (S 258 ff/Bd. I) und dieses Geständnis mit den Angaben des Peter L*** und des Eduard K*** (vgl. hiezu S 180/Bd. II) in Einklang steht, worauf sich das Erstgericht im Urteil anläßlich der Würdigung aller Beweismittel in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) bezieht (S 236, 237, 242/Bd. II). Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter werden schließlich auch durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** über die auf dem Messer mit blauem Griff und auf der Jeanshose und dem Pullover des Beschwerdeführers vorgefundenen Blutspuren (S 194 ff/Bd. II) bestätigt. Daß auf der Lederjacke des Beschwerdeführers keine derartigen Blutspuren vorgefunden wurden, stellt bei der gegebenen Sachlage keinen Umstand dar, der nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der (auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gegründeten) Tatsachenfeststellungen aufkommen läßt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Jacke im Cafe Z*** nicht ausgezogen (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M*** S 196, 197/Bd. II). Hinsichtlich der Verletzungen des Eduard K*** hinwieder übergeht die Beschwerde, daß das Erstgericht ein bewußt gemeinsames Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Peter L*** als erwiesen angenommen hat (S 248 f/Bd. II), womit aber jeder unmittelbare (Mit-)Täter für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg, unbeschadet der Art seiner Beteiligung, haftet (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 16 a zu § 12). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme eines gemeinsamen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Peter L*** in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** werden aber nicht dargetan.
Soweit die Beschwerde das Vorbringen in der Tatsachenrüge zugleich auch als Rüge aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verstanden wissen will, so genügt es, sie auf die Ausführungen zur Rüge aus der Z 5 a der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; ein formaler Begründungsmangel, insbesondere eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe, wird dabei nicht aufgezeigt.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich strebt der Beschwerdeführer zum einen (der Sache nach) in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** eine Tatbeurteilung hinsichtlich des Beschwerdeführers nur nach § 83 Abs 1 StGB und zum anderen sowohl in bezug auf diese Verletzungen als auch die Verletzungen des Friedrich B*** und der Edith K*** eine Unterstellung seines Tatverhaltens lediglich unter die Strafbestimmung des § 91 StGB an. Dabei negiert er jedoch die Urteilskonstatierungen über das bewußt gemeinsame Zusammenwirken mit Peter L*** (bezüglich der Verletzungen des Eduard K***) und über die Täterschaft in den Fakten A/I/2 (bezüglich der leichten Verletzung der Edith K***) und A/II/1 (bezüglich der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge des Friedrich B***), sodaß der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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