OGH 16Os14/89

OGH16Os14/8923.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chokri Ben Amor J*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.Dezember 1988, GZ 10 Vr 2682/88-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nunmehr 23-jährige tunesische Staatsbürger Chokri Ben Amor J*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu I/) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (vgl hiezu den Beschluß des Erstgerichtes ON 55) und (zu II/) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz

(zu I/) am 20.September 1988 Beate S*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie am Oberarm erfaßte und in einen Hausflur zerrte, wobei er gleichzeitig ein Messer gegen ihren Hals drückte und ihr bedeutete, daß er sie, sollte sie schreien, mit dem Messer verletzen werde, mithin durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht; (zu II/) am 24.September 1988 im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit dem abgesondert verfolgten Lotfi Ben Ahmed Y***

a) Faysal M*** dadurch, daß er drohend ein Trinkglas in Richtung des Bauches des Genannten richtete und äußerte, daß er ihn am Bauch verletzen werde, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

b) Mohamdjalel H*** dadurch, daß er ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht und einmal mit dem Knauf eines Messers auf den Kopf schlug, vorsätzlich am Körper verletzt (Rißquetschwunde am Kopf, Schwellungen und Kratzwunden im Gesicht).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verletzung von Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Z 3), rügt der Beschwerdeführer, daß das Gericht gegen Art 6 Abs. 3 lit b und lit e MRK und gegen § 221 StPO verstoßen habe, weil ihm sowohl die Anklageschrift als auch die Ladung zur Hauptverhandlung nur in deutscher Sprache, deren er nicht mächtig ist, zugestellt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, sich ausreichend auf seine Verteidigung vorzubereiten; da ihm die Anklageschrift nicht in arabischer Sprache ausgehändigt wurde, mangle es an deren ordnungsgemäßer Zustellung; auch habe das Informationsgespräch zwischen ihm und seinem Verteidiger nur in französischer Sprache geführt werden können, die der Verteidiger nur mangelhaft beherrsche. Bei diesen Einwänden übersieht die Beschwerde zunächst, daß die Nichtigkeitsgründe des § 281 StPO durch die MRK weder erweitert noch ergänzt wurden (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 3 zu § 281); ein allfälliger Verstoß gegen eine Bestimmung der MRK vermag daher als solcher (mangels Anführung der Bestimmungen der MRK in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO) von vornherein keine Verletzung einer Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, darzustellen. Davon abgesehen erfolgte, wie sich aus dem Protokoll ON 25 ergibt, die Kundmachung der Anklage (am 18.November 1988) in Gegenwart und unter Mitwirkungen eines Dolmetschers für die arabische Sprache (vgl hiezu auch die unter anderem die Übersetzung von 6 Seiten in die arabische Sprache ausweisende Gebührennote ON 29 betreffend die Tätigkeit des Dolmetschers bei Gericht am 18.November 1988, wobei die Anklageschrift ON 24 aus 6 Seiten besteht), sodaß dem Beschwerdeführer der Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage schon anläßlich deren Kundmachung in seiner Muttersprache zugänglich gemacht worden ist. Inwieweit bei dieser Sachlage die Zustellung der Anklageschrift nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, bleibt darnach unerfindlich. Daß die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung entgegen der Vorschrift des § 221 StPO nicht so rechtzeitig erfolgt sein sollte, daß dem Beschwerdeführer die gesetzlich eingeräumte Vorbereitungsfrist nicht offengestanden wäre, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet; ebensowenig wird aber behauptet, daß der Beschwerdeführer - dem die Ladung zu der für 16. Dezember 1988 anberaumten Hauptverhandlung laut Rückschein am 5. Dezember 1988 zugestellt wurde - sich über den Termin nicht im klaren gewesen wäre (vgl hiezu auch Mayerhofer-Rieder aaO ENr 5 zu § 208). Schließlich ist auch das Vorbringen hinsichtlich des Informationsgesprächs zwischen dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 221 StPO und damit eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO darzutun. Soweit die Beschwerde des weiteren einen Verstoß gegen § 231 StPO reklamiert, so zählt zum einen die zitierte Vorschrift nicht zu jenen Bestimmungen, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist, sodaß schon deshalb der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO nicht verwirklicht sein kann; zum anderen ergibt sich aus dem (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokoll ON 36/S 334, daß vor der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden ist, weshalb die gegenteilige Beschwerdebehauptung aktenwidrig ist. Ebensowenig kann im übrigen, was der Vollständigkeit halber beigefügt sei, dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen § 255 Abs. 1 letzter Satz StPO verstoßen hat (vgl abermals S 334). Die Rüge aus § 281 Abs. 1 Z 3 StPO geht somit zur Gänze fehl. Als Verfahrensmangel im Sinn der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle releviert der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht entgegen seinem Widerspruch die vom Tatort angefertigten Lichtbilder (S 53 ff) gemäß § 252 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung dargelegt und die von seinem Verteidiger gestellten Beweisanträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Einvernahme der Zeugin Beate S*** an Ort und Stelle sowie auf Einvernahme der Zeugin Monika W*** abgewiesen hat.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte in der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1988 zunächst (unter gleichzeitigem Widerspruch gegen die Darlegung der im Zuge der sicherheitsbehördlichen Erhebungen vom Tatort angefertigten Lichtbilder) die Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Einvernahme der Zeugin Beate S*** sowie die Einvernahme der Zeugin (Monika) W*** zum Beweis dafür beantragt, daß "wegen einer unzureichenden Örtlichkeit das Verbrechen der Notzucht dort nicht begangen worden sein kann, daß die Zeugin W*** mit ihrem Kind den Angeklagten und die Zeugin Beate S*** gesehen haben und darüber hinaus auch gehört haben müßte, wenn die Tat in der von der Zeugin Beate S*** geschilderten Form begangen worden sein soll, auf jeden Fall aber sowohl durch die Örtlichkeit als auch durch das fehlende Erwecken der Aufmerksamkeit der Zeugin W*** die dem Angeklagten angelastete Tat des Verbrechens der Notzucht ausgeschlossen ist" (S 325 unten/S 326). Nachdem der Schöffensenat diesen Antrag abgewiesen hatte (S 326, 327), beantragte der Verteidiger im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (abermals) die Durchführung eines Lokalaugenscheines "unter gleichen Sichtverhältnissen wie am 20.September 1988 um etwa 05,30 Uhr, wobei das geophysikalische Institut gebeten werden möge, die heutigen Zeiten mit gleichen Lichtverhältnissen dem Gericht bekanntzugeben, und ... nach Herstellung der gleichen Stiegenhaus- bzw Wohnungslichtverhältnisse zum Beweis dafür, daß eine wie von der Zeugin Beate S*** dargestellte Tat sich dort mit Sicherheit nicht ereignet hat" (S 330); auch dieser Antrag verfiel der Abweisung (S 330 unten/S 331).

Das Schöffengericht begründete die bekämpften Zwischenerkenntnisse im wesentlichen damit, daß - abgesehen davon, daß infolge Zeitablaufs seit der Tat gleiche Verhältnisse wie zur Tatzeit weder in der Natur vorgefunden noch rekonstruiert werden können - die unmittelbar nach der Tat von den erhebenden Polizeibeamten angefertigten Lichtbilder ein so genaues Bild vom Tatort wiedergeben, daß die Vornahme eines Ortsaugenscheines die durch die Lichtbilder vermittelten Verfahrensergebnisse nicht zu ändern imstande sei und keinen besseren Situationsüberblick bieten könne, wobei insbesondere das Lichtbild S 63 in Verbindung mit den Lichtbildern S 59 zeigt, daß jedenfalls genug Platz für die Begehung der inkriminierten Tat vorhanden war; Monika W*** hinwieder habe schon vor der Polizei erklärt, zur Tatzeit am Tatort einen Schatten gesehen und angenommen zu haben, daß sich ein Tier am Tatort befinde, weshalb ihre Einvernahme keine (weiteren) Ergebnisse für die Wahrheitsfindung erwarten lasse (S 326/327); bei dem weiteren Beweisantrag handle es sich um eine bloß geringfügig veränderte und erweiterte Wiederholung jenes Antrages, über welchen bereits (abschlägig) entschieden wurde, wobei auch der neue Antrag "im Hinblick auf die zu erwartenden positiven Ergebnisse für die Wahrheitsfindung ungenügend konkretisiert" sei (S 331). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge nunmehr vorbringt, die von der Polizei vom Tatort angefertigten Lichtbilder seien nicht geeignet, die betreffende Örtlichkeit in ihrer gesamten Dimension richtig erkennen zu lassen, zumal optische Verzerrungen nicht auszuschließen seien, so übersieht er, daß er darauf seine Beweisanträge in erster Instanz nicht gestützt hat. Für die Prüfung der Relevanz eines Beweisbegehrens ist aber allein der in erster Instanz formulierte Antrag maßgebend; erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 40 f zu § 281 Z 4). Auf die in Rede stehende Argumentation kann demnach die Verfahrensrüge nicht mit Erfolg gestützt werden. Ausgehend von dem bei der Antragstellung angegebenen Beweisthema konnte das Schöffengericht aber angesichts der vorhandenen Lichtbilder ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, daß von der Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der gegebenen Sachlage keine weitere Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist (§ 254 Abs. 1 StPO). Ob die Zeugin W*** den Beschwerdeführer und die Zeugin Beate S*** tatsächlich gesehen (und/oder gehört) hat, worauf allein es ankommt, könnte durch eine Vernehmung an Ort und Stelle nicht verifiziert werden, wozu kommt, daß vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten ist, daß Monika W*** nunmehr andere Angaben als vor der Polizei machen werde; dort hatte sie erklärt, sie habe (lediglich) einen Schatten gesehen und angenommen, daß ein Tier sich dort versteckt, weshalb sie weitergegangen sei (S 22, 23). Der im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung neuerlich gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines hinwieder stellt der Sache nach lediglich eine Wiederholung des (bereits abgewiesenen, auf dasselbe Beweismittel zum selben Beweisthema abzielenden) Antrages dar, ohne daß neue Gründe vorgebracht worden wären, die die begehrte Beweisaufnahme hätten rechtfertigen können.

Rechtliche Beurteilung

Auch die Rüge aus § 281 Abs. 1 Z 4 StPO ist demnach nicht berechtigt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob der Beschwerdeführer die Beate S*** in einen Hausflur "zerrte" oder (bloß) "führte", keine entscheidungswesentliche Tatsache; ist es doch für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Gewaltanwendung (nur) im (festgestellten) Erfassen am Oberarm oder (auch) in einem (darüber hinausgehenden) Einsatz physischer Kraft zwecks Erwirkung der angestrebten Ortsveränderung bestanden hat. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer überdies die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen die Genannte als weiteres (alternatives) Tatbegehungsmittel zur Last liegt, worauf der gerügte Begründungsmangel ohne jeden Einfluß ist. Des weiteren ist es, entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorbringen, keineswegs denkunmöglich, einen Hosenbund mit nur einer Hand zu öffnen, sodaß die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe dabei in der anderen Hand ein Messer gehalten, mit den Denkgesetzen jedenfalls nicht im Widerspruch steht. Der Einwand hinwieder, das Urteil führe die Beweismittel lediglich eingangs der Entscheidungsgründe kumulativ an, ohne sie zu den einzelnen Fakten in Beziehung zu setzen, übersieht die weiteren Urteilsausführungen, in welchen sehr wohl, bezogen auf die einzelnen Anklagevorwürfe, jene Beweismittel angeführt werden, auf die das Gericht seine Feststellungen hiezu stützt (S 340, 341). Soweit die Beschwerde eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen mit der Begründung reklamiert, das Gericht habe jene Passagen der Aussage der Zeugin Waltraud S***, der Mutter der Beate S***, unerörtert gelassen, denenzufolge das Mädchen bereits einige Male abgängig gewesen sei und ihrer Mutter auch nicht immer alles erzählt habe, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Gericht die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) und nicht verpflichtet ist, die Aussagen von Zeugen in extenso wiederzugeben (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 104, 105 zu § 270); es muß vielmehr nur die entscheidenden Tatsachen bezeichnen, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe anführen, die zur Überzeugung von ihrer Richtigkeit geführt haben. Dieser Verpflichtung hat das Schöffengericht entsprochen; es hat insbesondere dargelegt, daß und aus welchen Erwägungen es der Zeugin Beate S*** in bezug auf ihre Tatschilderung Glauben geschenkt hat (S 340), wobei im übrigen erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Bekundungen dieser Zeugin und den ins Treffen geführten Angaben ihrer Mutter nicht ersichtlich sind. Im Hinblick auf die Aussage der Beate S*** S 328 (auch in Verbindung mit S 12) bedurfte es aber auch - entgegen dem teils bereits in der Verfahrensrüge, teils sodann in der Mängelrüge erhobenen Beschwerdeeinwand - keiner gesonderten Erörterung des Untersuchungsberichtes S 253 f, demzufolge weder an der Unterhose und an der Jeans des Mädchens noch im Vaginalabstrich Spermaspuren gefunden wurden; spricht doch darnach das Fehlen solcher Spuren nicht gegen die Richtigkeit der Tatschilderung der Genannten.

Formale Begründungsmängel werden schließlich auch nicht gegen die Urteilsannahmen zu dem Punkt II des Schuldspruchs aufgezeigt; das bezügliche Beschwerdevorbringen läuft der Sache nach lediglich auf eine (unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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