OGH 16Os24/89

OGH16Os24/8923.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Februar 1989, GZ 2 b Vr 11.140/88-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Strafberufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt B*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien vorsätzlich unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er nachgenannte Mädchen an der Scheide betastete, und zwar (zu I/) die am 15.März 1981 geborene Karin P*** im Sommer 1987 in mehreren Fällen und vom September 1988 bis 9. November 1988 in mehreren Fällen sowie (zu II/) im September 1988 die am 11.Juli 1978 geborene Alexandra H*** in etwa 10 Fällen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 137); nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger hat dieser eine "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe" ausgeführt (ON 28). Soweit dieses Rechtsmittel auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützt ist, ist es als Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu werten.

Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt indes nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß das Gericht bei der Strafbemessung die (fakultative) Strafschärfungsbestimmung des § 39 StGB nicht angewendet, sondern die über ihn verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 207 Abs 1 StGB ausgemessen hat; er erachtet sich jedoch dadurch für beschwert, daß im Urteil die Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB erörtert wird und daß (zwar nicht bei der Feststellung der besonderen Strafzumessungsgründe, aber doch) bei der Begründung des Strafausspruchs davon die Rede ist, der Angeklagte habe trotz (erlittener) mehrjähriger Haftstrafen "wieder eine Mehrzahl einschlägiger Delikte" begangen.

Daß das Gericht die (angesichts der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers an sich bestehende) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB in den Urteilsgründen erörtert hat, stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar, wie ihn die Beschwerde offenbar im Auge hat. Von einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO kann mithin keine Rede sein.

Mit der gerügten Urteilspassage (S 147) hinwieder

sollte - wenngleich mißverständlich formuliert - nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beschwerdeführer das Delikt des § 207 Abs 1 StGB (trotz einschlägiger Vorabstrafungen) mehrfach wiederholt hat, nicht aber, daß ihm mehrere verschiedene Delikte zur Last liegen. Mithin kann auch von einer unrichtigen Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (und damit von einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer das in Rede stehende Verbrechen tatsächlich mehrmals wiederholt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen war aber auch die (ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil das Gesetz gegen Urteile der Schöffengerichte ein derartiges Rechtsmittel nicht zuläßt und mit den bezüglichen Rechtsmittelausführungen eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan wird.

Die Entscheidung über die Strafberufung steht gemäß § 285 i StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte