OGH 2Nd4/89

OGH2Nd4/8921.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik und Dr.Melber als weitere Richter in der zu 16 Cg 753/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stefan S***, Schlosser, Fugbachgasse 17/20, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Erich Samesch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Josef Theißl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen S 74.105 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz delegiert.

Text

Begründung

Der Kläger macht Schadenersatzsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich im Gemeindegebiet von Voitsberg ereignete. Als Beweis beantragte er, abgesehen von Akten und Urkunden, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach sowie die Vernehmung zweier beim Gendarmeriepostenkommando Sala zu ladender Gendarmeriebeamter als Zeugen und Durchführung der Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei wendete ein Mitverschulden des Klägers von 50 % ein. Zum Beweis berief sie sich auf Akten und Urkunden und beantragte weiters Durchführung eines Ortsaugenscheins und Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen sowie Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, weil wegen des dort über den selben Unfall anhängigen Verfahrens, wegen der Lage des Unfallsortes sowie des Wohnortes der Zeugen eine wesentliche Verkürzung des Prozesses erreicht werden könne.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus und führte aus, nicht nur er, sondern auch seine Mitfahrer Gabriele S*** und Oswald L*** hätten ihren Wohnsitz in Wien.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt gemäß § 31 JN zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, eine Delegierung sei wegen des Wohnsitzes der Zeugen sowie - im Fall der Durchführung eines Ortsaugenscheins - wegen des Unfallsortes zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Es handelt sich um einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ereignet hat. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 3/87 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung beider Parteien die Vornahme des von der beklagten Partei beantragten Ortsaugenscheins unter Beiziehung des von beiden Parteien beantragten Kraftfahrzeugsachverständigen wahrscheinlich erforderlich sein wird und daß überdies die bisher beantragten Zeugen Beamte eines im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gelegenen Gendarmeriepostens sind. Der Kläger und Oswald L*** (dieser trat als Zweitkläger auf, das Erstgericht erklärte sich jedoch für sachlich unzuständig) wohnen zwar in Wien, dafür wohnt aber Anna S***, die Lenkerin des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges (diese war in der Klage als Zweitbeklagte angeführt, das Erstgericht wies die gegen sie gerichtete Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück) im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Daß auch Gabriele S***, die Ehefrau des Klägers, Unfallszeugin war, ist nicht aktenkundig.

Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand von dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs 1 JN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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