Spruch:
Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt.
Text
Begründung
Josef K*** (geboren 27. Juni 1913) vermachte seinem Sohn Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) das Grundstück 1320 der EZ 859 KG Frauenkirchen durch Legat zunächst mit der Beschränkung, daß der Vermächtnisnehmer die Liegenschaft erst nach Erreichung des 24. Lebensjahres veräußern und belasten darf, wobei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter des Legatars, Katharina K***, einverleibt werden sollte (Testament vom 8. Juni 1967). In der letztwilligen Anordnung vom 11. Oktober 1979 verfügte der Erblasser ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der durch Legat überlassenen Liegenschaft auf Lebensdauer seiner Ehegattin. Die Amtsurkunde des Abhandlungsgerichtes vom 3. November 1983 enthielt zwar eine Bezugnahme auf das Testament vom 8. Juni 1967 und auf den Zusatz vom 11. Oktober 1979, jedoch zunächst keinen Hinweis auf die vom Erblasser angeordnete Beschränkung des Eigentumsrechtes des Legatars durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 15. Februar 1984, A 458/83-16, wurde die Amtsurkunde vom 3. November 1983 dahin ergänzt, daß aufgrund des Testamentszusatzes vom 11. Oktober 1979 die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Legatars durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der erblasserischen Witwe Katharina K*** einzuverleiben ist. Aufgrund dieses Beschlusses wurde dann auch auf der Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) gehörigen Liegenschaft EZ 2729 (= EZ 859) KG Frauenkirchen das vorgenannte Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt (ON 18 im Abhandlungsakt A 458/83 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See).
Der Liegenschaftseigentümer Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) verkaufte am 29. April 1986 die Liegenschaft EZ 2729 KG Frauenkirchen mit dem Grundstück 1320 an Harry Franz K***. Der Vertrag ist grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Der verbotverpflichtete Liegenschaftseigentümer Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) ist am 28. November 1988 gestorben. Am 2. Februar 1989 beantragte Harry Franz K*** die Einverleibung seines Eigentumsrechtes unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 29. April 1986 und gleichzeitig die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Katharina K***. Das Erstgericht bewilligte diesen Grundbuchsantrag. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verbotsberechtigten und des erbserklärten Erben nach dem Verbotsverpflichteten, Dipl.Ing. Rudolf K***, Folge und wies den Grundbuchsantrag aus nachstehenden Erwägungen ab:
Das testamentarisch vom Erblasser angeordnete und den Legatar treffende Belastungs- und Veräußerungsverbot habe nach dem Willen des Erblassers auf die Lebenszeit der Verbotsberechtigten zeitlich beschränkt sein sollen. In dem die Amtsurkunde vom 3. November 1983 ergänzenden Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 15. Februar 1984 sei auch auf das Testament vom 8. Juni 1967 und dessen Ergänzung vom 11. Oktober 1979 Bezug genommen.
Die Bedeutung und Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes könne nur im Zusammenhalt mit anderen Rechtslagen bestimmt werden. So könne ein Verbot bestimmte erbrechtliche Erwartungen sichern. Bleibe nämlich nach den Erwartungen und Anordnungen des Erblassers die Sache im Vermögen des Eigentümers, so falle sie den Erben des Verbotsverpflichteten zu oder könne einem Dritten hinterlassen werden. Auf diese Art und Weise könnten die Wirkungen ähnlich einer Nacherbschaft erzielt werden. Im konkreten Fall habe der Erblasser seinem Sohn Josef K*** die Liegenschaft EZ 859 (= EZ 2729) KG Frauenkirchen mit der Beschränkung durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehegattin derart übertragen, daß der Legatar die Liegenschaft zu Lebzeiten der Mutter nicht veräußern und belasten dürfe. Diese Beschränkung sei im Grundbuch einverleibt worden. Damit sei entsprechend dem Willen des Erblassers eine der Nacherbschaft ähnliche Beschränkung derart angeordnet und erzielt worden, daß die Liegenschaft, falls der Verbotsverpflichtete vor der Verbotsberechtigten sterben sollte, an seine gesetzlichen (oder allenfalls testamentarischen) Erben falle. Diese Bedeutung des Verbots hindere demnach das Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbots schlechthin mit dem Tod des Belasteten (SZ 25/95), falls der Belastete vor der Verbotsberechtigten sterbe. Nicht zuletzt hindere auch die Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG eine Verbücherung des Kaufvertrages. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 29. April 1986 sei dem Verkäufer die Veräußerung verboten gewesen. Das einverleibte Veräußerungsverbot habe dingliche Wirkung gehabt (siehe auch § 94 Abs 1 Z 1 GBG). Würde man nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsgeschäftes abstellen, dann hätte es der Verbotsverpflichtete in der Hand, zu seinen Lebzeiten ein verbotwidriges Rechtsgeschäft abzuschließen, das der Erwerber erst nach dem Tod des Verbotsverpflichteten zur Verbücherung bringen und so das Veräußerungsverbot umgehen könnte.
Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Verkäufers zur Verfügung über die Liegenschaft in dem Zeitpunkt, in dem er den Kaufvertrag am 29. April 1986 notariell beglaubigt unterfertigte, sind nach der im Grundbuchsverfahren maßgebenden Aktenlage nicht vorhanden. Die Auffassung, daß ein einverleibungsfähiger Vertrag diese Eigenschaft verliere, wenn das Eintragungsgesuch in einem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht einlangt, in dem die ein Recht einräumende Partei bereits verstorben ist, lehnt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung ab; er vertritt den Standpunkt, daß der Tod des Veräußerers für sich allein noch keine Bedenken gegen dessen persönliche Fähigkeit zur vorausgegangenen Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand begründet (SZ 40/94 und NZ 1973, 186 je mwN ua; zuletzt NZ 1988, 335).
Das am 11. Oktober 1979 letztwillig verfügte und zu TZ 1166/84 verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Katharina K***, das den Kaufvertrag vom 29. April 1986 nicht ungültig gemacht, sondern nur dessen grundbücherliche Durchführung hinausgeschoben hat (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu § 364 c;
SZ 39/9; JBl 1968, 90 mit Anm. von Bydlinski; NZ 1984, 48;
SZ 59/42; NZ 1988, 335 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister), ist durch den Tod des Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) am 28. November 1988 erloschen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser8 II 45; Pimmer aaO Rz 7 zu § 364 c; SZ 25/95;
NZ 1974, 188; 3 Ob 28/87, 5 Ob 111/87; NZ 1988, 335 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister; 3 Ob 13/88), seine grundbücherliche Eintragung ist gegenstandslos geworden (so schon 3 Ob 28/87 und 3 Ob 13/88 in Exekutionsverfahren wegen zwangsweiser Pfandrechtsbegründung aufgrund eines gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten erwirkten Exekutionstitels und NZ 1988, 335 !mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister in einem Grundbuchsverfahren wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes und Einverleibung des Eigentumsrechtes). Daran ändert der vom Erblasser mit der letztwilligen Anordnung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes vermutlich verfolgte Zweck nichts. Der von Hofmeister in der Anmerkung zur Entscheidung NZ 1988, 335 vertretenen Auffassung, das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlösche nicht sofort mit dem Tod des Verbotsbetroffenen, sondern erst mit der Einantwortung von dessen Nachlaß, vermag sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung in Exekutionssachen nicht anzuschließen. Auch die Antragslegitimation des Antragstellers sowohl hinsichtlich der begehrten Verbücherung des Kaufvertrages als auch hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Grundbuches durch Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes wurde bereits in der Entscheidung NZ 1988, 335 bejaht.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
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