OGH 12Os70/89

OGH12Os70/8920.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael B*** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael B*** "wegen Schuld" gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 14. November 1988, GZ 11 Vr 1620/87-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 16.Mai 1969 geborene Michael B*** wurde des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er teils allein, teils im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit Rene G*** und Markus M*** durch Drohungen - es würde in ganz Treffen erzählt werden, daß M*** Sex-Zeitungen lese; man werde ihm einen Schläger aus Villach schicken, dann werde er schon sehen; man werde die Sache auffliegen lassen, dann komme M*** in die Psychiatrie; bei den Drohern sitze eine Type daheim und wenn diesem kein Geld gebracht werde, so komme diese "Type" zu M*** - Christoph M*** mit Bereicherungsvorsatz zur wiederholten Übergabe von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von mindestens 51.000 S, genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene, inhaltlich undifferenziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Wenn sie zunächst - damit ersichtlich Feststellungsmängel (Z 9 a) und eine unzureichende Begründung (Z 5)

reklamierend - behauptet, es sei dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer eine der konstatierten Drohungen ausgesprochen habe, übergeht sie die ausdrückliche Urteilsfeststellung (S 275) "sie" - im Kontext gelesen G*** und B*** - hätten die betreffenden Drohungen gegen M*** geäußert und läßt in Ansehung der Begründung dieser Konstatierung außer acht, daß sowohl der Mitangeklagte G*** (siehe S 35, 80 und 194) als auch der Zeuge M*** (siehe S 57 und ON 9) deponiert hatten, die Drohungen seien von G*** und B*** geäußert worden. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen M*** in der Hauptverhandlung hinweist, übergeht sie mit Stillschweigen, daß M*** ausdrücklich betont hatte (S 243), er habe vor der Gendarmerie (noch) eine bessere Erinnerung gehabt. Weshalb der (im Urteil festgestellte) Umstand, daß sich M*** beim vorgetäuschten Banktaschenverlust einen Betrag von 5.200 S selbst zueignete, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache der Willensbeugung bewirken soll, wird in der Beschwerde nicht weiter detailliert und entzieht sich sonach mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.

Gleiches gilt für die im Anschluß an die Ausführung von Entscheidungszitaten aufgestellte lapidare Beschwerdebehauptung, die festgestellten Äußerungen beinhalteten nicht das Tatbild der gefährlichen Drohung ohne der unbedenklichen, der Judikatur und Literatur entsprechenden Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl Kienapfel BT I2 § 105 RN 44 und 45; BT II2 § 144 RN 35 und 35 a) irgendein erörterungsfähiges Argument entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Gleichermaßen war mit der angemeldeten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz (§§ 280; 283 StPO) gegen Urteile von Schöffengerichten ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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