OGH 7Ob1007/89

OGH7Ob1007/8915.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** E*** Versicherungs-AG., Wien I., Bösendorferstraße 13, vertreten durch Dr. Günter Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz H***, Zeitsoldat, wohnhaft in Langesthai 1, 6553 Kappl, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.393 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.März 1989, GZ 3 R 57/89-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof schon vor Jahren von der seinerzeitigen Judikatur, derzufolge die Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs. 2 lit c AKHB nur bei Vorliegen eines Blutalkoholwertes von mindestens 0,8 %o gegeben sein kann, abgegangen ist. Es genügt bereits ein geringerer Grad der Alkoholisierung, wenn er eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mit sich gebracht hat. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß bei einem mindestens 0,8 %o betragenden Blutalkoholwert die Beeinträchtigung anzunehmen ist, während im anderen Falle diese Frage zusätzlich geprüft werden muß (ZVR 1978/268, ZVR 1979/56, ZVR 1977/155 ua). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof von seiner Judikatur dahin, daß die Alkoholisierungsfrage, bezogen auf die Unfallszeit, ebenso unabhängig von einem vorhandenen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis zu beurteilen ist, wie die Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung, nicht abgegangen, weil andernfalls die Bestimmung des Art 6 Abs. 2 lit c AKHB überflüssig wäre und allein schon das Vorliegen eines Erkenntnisses im Sinne des Art 6 Abs. 3 AKHB genügen würde (zuletzt ZVR 1984/247, ZVR 1977/139 ua). Lediglich im Falle des Vorliegens eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses wurde von dessen Bindung in den erwähnten Fragen ausgegangen (zuletzt 7 Ob 29/88).

Diese Rechtsansicht stützt sich auf § 268 ZPO, der jedoch nur von strafgerichtlichen Erkenntnissen und nicht von Erkenntnissen einer Verwaltungsbehörde spricht. Die Erkenntnisse derartiger Behörden sind daher nur eine der Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit, ersetzen jedoch nicht die Pflicht des Gerichtes zur selbständigen Prüfung der Alkoholisierung und der hiedurch herbeigeführten Beeinträchtigung.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

Die erstgerichtlichen Feststellungen über den Grad der Alkoholisierung und insbesondere über das Fehlen einer durch Alkohol beeinträchtigten Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mögen bedenklich sein, wurden jedoch vom Berufungsgericht übernommen. Da sie zu den Gesetzen der Logik nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen, handelt es sich hier um eine Frage der Tatsachenfeststellung, die vom Obersten Gerichtshof nicht einmal im Rahmen einer ordentlichen Revision überprüft werden könnte.

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