OGH 13Os54/89

OGH13Os54/8915.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich Stefan M*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 22.März 1989, GZ. 8 Vr 811/88-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Text

Gründe:

n Der am 23.Juli 1952 geborene Nachtklubbesitzer Friedrich Stefan M*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Oktober 1988 in St. Pantaleon die am 9.Juni 1975 geborene Tina H*** am Geschlechtsteil und wiederholt an der Brust betastet und dort auch geleckt hat. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 10 StPO geltend.

Durch die beantragte, jedoch nicht vorgeladene Zeugin Brigitte S*** sollte bewiesen werden, daß Tina H*** am 13.November 1988 versucht hat, den Angeklagten telephonisch zu erreichen (S. 43). Die Erstrichter haben aber einen solchen Telephonanruf gar nicht ausgeschlossen, sondern ein Telephongespräch nach der Tat sogar auf Grund der Angaben der für glaubwürdig befundenen Tina H*** angenommen. Dessen Zeitpunkt wurde aber für entscheidungsunwesentlich gehalten (S. 51), und dies völlig zu Recht: er könnte für die Beurteilung des im Oktober 1988 verübt n Verbrechens nichts ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge ist nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil durch den angestrebten Schuldspruch nach § 212 Abs. 1 StGB nicht jener nach § 207 Abs. 1 StGB verdrängt würde, sondern das Vergehen nach § 212 StGB vielmehr idealkonkurrierend hinzuträte (LSK. 1976/350). Außerdem nimmt der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ihm vorschwebende Ergebnisse des Beweisverfahrens Bezug, die konträr zu den getroffenen Urteilsfeststellungen sind, was einer prozeßgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrunds widerspricht. Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebrachte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO).

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