Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Rekurswerbers folgendes zu erwidern:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht es hier nicht um die Lösung einer durch das Gesetz den Verwaltungsbehörden ausschließlich zugewiesenen Vorfrage und damit um die in Lehre und Judikatur vielfach behandelte Bindungsproblematik, sondern um die Frage, ob die Vertragspartner mit dem Hinweis auf den Begriff der Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anfall des Pensionszuschusses sich unter Verzicht auf die selbständige Prüfung dieser Frage dem Ergebnis der Entscheidung über einen an den zuständigen Sozialversicherungsträger gerichteten entsprechenden Pensionsantrag des Klägers unterwerfen wollten. Eine derartige aus Kostengründen vielleicht zweckmäßige Bindung an das Ergebnis eines Verfahrens, an dem die beklagte Partei nicht einmal beteiligt ist, könnte wohl nur dann angenommen werden, wenn der Verzicht auf die selbständige Beurteilung dieser Frage dem Vertrag eindeutig zu entnehmen wäre, etwa durch Anknüpfung nicht an die "Berufsunfähigkeit", sondern an die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension. Nach dem Vertragswortlaut soll lediglich für den (materiellrechtlichen) Begriff der Berufsunfähigkeit das Gesetz maßgeblich sein.
Soweit der Revisionswerber die Ergänzung des Verfahrens zweiter Instanz anstrebt, ist ihm zu erwidern, daß die Bestimmung des § 496 Abs.3 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht, aber nicht eine Verlagerung nahezu des gesamten Beweisverfahrens zur zweiten Instanz vorsieht (siehe auch JBl. 1987, 189). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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