Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG dahin zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wird der Klägerin die Möglichkeit zu geben sein, die Revision durch die substantiierte gesonderte Angabe der Gründe, warum sie das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet, zu verbessern.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Kostenforderung geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob diese akzessorischer Natur ist oder selbständig als Hauptforderung eingeklagt wird. Im ersten Fall erstreckt sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO auf sämtliche Entscheidungen, in denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (vgl. SZ 53/118 mwH). Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aber die tarifmäßigen Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d IESG selbständig und als Hauptforderung geltend, so daß das darüber ergangene Urteil des Berufungsgerichtes an sich mit Revision bekämpfbar ist (vgl. Fasching, Kommentar IV 458; SZ 47/107 und 150 ua).
Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 S nicht übersteigt, und ein Ausnahmefall des § 46 Abs. 4 ASGG nicht vorliegt, ist aber die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Berufungsgericht hat daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.
Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, ist der Akt der zweiten Instanz zur Verbesserung (Ergänzung) seiner Entscheidung (§ 419 ZPO) zurückzustellen. Falls das Berufungsgericht ausspricht, daß die Revision nicht nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, ist der Klägerin zur Verbesserung ihrer Revisionsschrift Gelegenheit zu geben (9 Ob S 14/88).
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