Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.569,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.928,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu entgegnen:
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zusätzlich wäre noch die Entscheidung RdW 1987, 205, zu nennen) gilt eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist. Nach § 15 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie ist es für die Anrechnung der für die Einstufung innerhalb der Verwendungsgruppen maßgeblichen Verwendungsgruppenjahre unerheblich, ob sie bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Die im Dienstvertrag des Klägers unter ausdrücklichem Hinweis auf die Einreihung in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrages für Industrieangestellte und im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung vereinbarte "Anrechnung von 15 Verwendungsgruppenjahren" kann daher nur auf die Gehaltsregelung bezogen werden, für die auch bei anderen Arbeitgebern verbrachte "Verwendungsjahre" maßgeblich sind. Damit wurde der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt und bedurfte es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keines ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle (vgl. insbesondere RdW 1987, 205)
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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