Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.268,20 (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten, aber nicht ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Beklagte in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er unterstellt, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis vorgelegen habe. Nach den Feststellungen hat der Kläger vielmehr vom 1. September 1980 bis zu seiner Entlassung am 22.November 1982 im Schallplattengeschäft des Beklagten als Angestellter gearbeitet. Der Kläger hatte zwar beim Einkauf und Verkauf der Platten "freie Hand", mußte aber die Öffnungszeiten des Geschäftes einhalten und die anfallenden Belege an den Beklagten weitergeben. Er war in die funktionelle Autorität und Organisation des Beklagten hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eingebunden und unterlag dessen Kontrolle (vgl. Arb. 10.529 uva). Für die Annahme des Vorliegens eines Gesellschaftsverhältnisses fehlt es, wie der Revisionswerber selbst einräumt, an jeglichen konkreten Vereinbarungen über die Gewährung von Geschäftsführungsbefugnissen oder Kontrollrechten. Da der Kläger sohin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden ist, steht ihm der schon im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittige kollektivvertragliche Entgeltanspruch zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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