OGH 2Ob72/89

OGH2Ob72/896.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K***, Angestellter, 8020 Graz, Triester Straße 101, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Raimund H***, Dienstnehmer, 8020 Graz, Triester Straße 84, 2. I*** U***- UND

S*** AG, 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, beide

vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 37.458,84 s.A. (Revisionsstreitwert S 14.486,28), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31.März 1989, GZ 2 R 32/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12.Dezember 1988, GZ 12 Cg 139/88-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger forderte an Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall S 37.458,84 s.A.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten aufrechnungsweise eine Gegenforderung von S 3.000 s.A. ein. Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 37.458,84 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger S 37.458,84 s.A. zu. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Neufassung der Entscheidung dahin ab, daß die Klagsforderung mit S 24.972,56 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 1.000 als zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger ein Betrag von S 23.972,56 s.A. zugesprochen wurde; das Mehrbegehren von S 13.486,28 s.A. wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die - mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO - unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers wendet sich gegen die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56, der Gegenforderung mit S 1.000 und gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 13.486,28 s.A. mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letztlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (Fasching ZPR Rz 1861).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich eines Betrages von S 23.972,56 s.A. bestätigt und hinsichtlich eines Mehrbetrages von S 13.486,28 s.A. im Sinne der Abweisung abgeändert; der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56 und der Gegenforderung mit S 1.000 und den klagsabweisenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung, nämlich die Abweisung eines Betrages von S 13.486,28 s.A. Der Beschwerdegegenstand übersteigt daher selbst unter Berücksichtigung der Bekämpfung der Gegenforderung von S 1.000 den Betrag von S 15.000 nicht, sodaß die gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässige Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre; da das Erstgericht dies unterlassen hat, oblag die Zurückweisung dem Obersten Gerichtshof. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte