Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die betriebenen Ansprüche in allen vier selbständigen Exekutionssachen den Wert von je 15.000 S, nicht aber den Wert von je 300.000 S übersteigen, ist der Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig. Der im Rekurs des Verpflichteten angeführte Fall, daß das Gericht zweiter Instanz nur als Durchlaufgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs zurückgewiesen hat (EvBl 1986/139), liegt nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Rekurs des Verpflichteten nicht aufgezeigt. Die vom Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Zurückweisungsbeschluß vertretene Rechtsansicht, daß dem Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in einem Exekutionsverfahren, von dem ein dem Konkursverfahren unterworfenes Vermögen betroffen ist, ausgenommen den Fall eines kridamäßigen Verwertungsverfahrens, wegen fehlender Prozeßfähigkeit keine Rekurslegitimation zukommt, weicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab (SZ 32/91 ua). Dies gilt auch für den im Rekurs behandelten Fall, daß Forderungen betrieben werden, für die ein Absonderungsrecht besteht (EvBl 1967/292).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)