OGH 9ObA145/89

OGH9ObA145/8924.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** AG, Filiale Villach, Villach, Oberer

Kirchenplatz 2, vertreten durch Dr. Helmut Ebner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Heinz H***, Friseurmeister, Villach, Othmar-Crusiz-Straße 8, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 8.456,40 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Februar 1989, GZ 7 Ra 3/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. November 1988, GZ 33 Cga 92/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.854 S (darin 309 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage der Wirkung des Zwangsausgleichs der beim Beklagten beschäftigten Gemeinschuldnerin auf die Ansprüche der Klägerin als Absonderungsgläubigerin zutreffend gelöst (§ 149 Abs. 1 KO). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zu der in der Revision erhobenen Rechtsrüge auszuführen, daß die Klägerin aus ihrer Doppelstellung als Konkurs- und Absonderungsgläubigerin schon gemäß § 48 Abs. 3 KO berechtigt war, ihre gesamte Forderung auch als Konkursgläubigerin geltend zu machen. Da sie von den Wirkungen des Zwangsausgleiches im Umfang ihres Absonderungsrechts nicht berührt wurde (§ 149 Abs. 1 KO), stand ihr aus der Verwertung des Absonderungsrechts der ungekürzte Forderungsteil (§ 103 Abs. 3 KO) und zusätzlich die Quote aus dem Rest der Gesamtforderung zu. Da aber die Verwertung des Absonderungsrechts im Hinblick auf die Höhe der noch ausstehenden Forderung und den nur geringfügigen Teilzahlungen aus der Lohnabtretung im wesentlichen erst nach der Zahlung der Ausgleichsquote erfolgen wird, war die Klägerin berechtigt, zunächst die Quote aus der vollen Forderung zu fordern. Spätere Eingänge aus dem Absonderungsrecht können lediglich dazu führen, daß bei der Quote eine gewisse auf spätere Raten anrechenbare Überzahlung vorliegt. Es ist dazu eine Neuberechnung erforderlich, die so vorzunehmen ist, als ob das Absonderungsrecht schon vor Abschluß des Zwangsausgleichs verwertet worden wäre und als ob daher von Anfang an zusätzlich die entsprechend gekürzten Beträge auf Grund des Ausgleichs zugestanden wären (3 Ob 64/88, 3 Ob 35/85 ua). Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin hätte durch die Entgegennahme der Zwangsausgleichsquote auf ihr Aussonderungsrecht (richtig Absonderungsrecht) verzichtet, ist daher unzutreffend. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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