Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.602,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.267,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 31.7.1981 übergaben Josef und Maria P***, die Eltern der Beklagten, dieser die ihnen je zur Hälfte gehörige, 19,46 ha große Landwirtschaft, bestehend aus der Liegenschaft EZ 5 KG Au am Leithagebirge, samt einem 1600 m2 großen unbebauten Grundstück und einschließlich Zubehör, Maschinen, Geräte und Vorräte, behielten sich das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht an einem Zimmer samt Mitbenützung von Küche, Nebenräumen, Hof und Garten vor, bedangen sich weiters die Bezahlung der Kosten für den Strom für Beleuchtung und Haushaltsgeräte, die Lieferung des Brennmaterials für den Hausbrand, die volle Verköstigung zuzüglich Lieferung näher bestimmter Mengen an Weizen, Kartoffeln, Fleisch, Zucker, Eiern und Milch, die Pflege im Krankenfall und Alter sowie die Bezahlung der Arzt- und Begräbniskosten aus. Die Beklagte übernahm ferner die Verbindlichkeiten der Übergeber aus früherer Wirtschaftsführung, und zwar der Sparkasse Bruck an der Leitha gegenüber in der Höhe von S 400.000 und der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Ebreichsdorf gegenüber im Betrag von S 500.000 zur Zahlung gegen Schad- und Klagloshaltung sowie die Verpflichtung zur Entfertigung der 1978 und 1980 geborenen Kinder ihres Bruders im Betrag von je S 100.000 bei Vollendung des 22.Lebensjahrs. Dieser Vertrag wurde noch 1981 zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt verbüchert.
Im Verfahren 24 Cg 321/81 des Landesgerichtes für ZRS Wien wurden die Eltern der Beklagten auf Grund ihrer Haftung als Bürgen und Zahler für zwei von Josef P*** jun. und Adelheid P*** bei der klagenden Partei im Dezember 1978 und Oktober 1979 aufgenommenen Kredite von S 150.000 bzw. S 118.150 zur Zahlung eines Betrages von insgesamt S 294.726,91 s.A. sowie zum Ersatz der mit S 46.240,33 bestimmten Prozeßkosten rechtskräftig verurteilt.
Den Übergabsvertrag vom 31.7.1981 ficht die klagende Partei mit ihrer am 29.7.1983 eingebrachten Klage mit dem Begehren an, den Vertrag für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Zahlung von - zuletzt - S 375.142,35 s.A. bei Exekution in die übergebene Liegenschaft an sie zu verurteilen. Durch den Vertrag hätten sich die Eltern der Beklagten ihres gesamten Vermögens begeben, um die klagende Partei zu schädigen; die Schädigungsabsicht sei der Beklagten bekannt gewesen. Auf Grund der Schreiben der klagenden Partei vom 4.5.1981 und 20.7.1981 habe die Beklagte Kenntnis von der Forderung der klagenden Partei gegen ihre Eltern erlangt. Im weiteren Verfahren stützte die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auch auf die Tatbestände des § 2 Z 3 und des § 3 Z 1 AnfO sowie auf § 1409 ABGB. Mit den Bürgschaften der Übergeber seien Kredite für die von der Beklagten übernommene Landwirtschaft gesichert worden.
Die Beklagte wendete insbesondere ein, der Übergabsvertrag beruhe auf familiären und betriebswirtschaftlichen Erwägungen und stehe mit den Verbindlichkeiten des Josef P*** jun., ihres Bruders, an die klagende Partei in keinem Zusammenhang. Die Übergeber hätten daher nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, so daß der Beklagten eine solche gar nicht habe bekannt sein können. Die Eltern hätten ihr in deren wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten keinen Einblick gewährt. Die Bürgschaftsklage sei erst nach dem Übergabsvertrag überreicht worden. Die Übergeber hätten die Landwirtschaft zur Erlangung der Bauernpension ihrem Sohn verpachtet, dieser habe die Bewirtschaftung jedoch gröblich vernachlässigt. Deshalb sei die Landwirtschaft zur Sicherstellung einer ordentlichen Bewirtschaftung der Beklagten übergeben worden.
Erst am 10.11.1981 habe die klagende Partei die Eheleute Josef und Adelheid P*** als Hauptschuldner und die Eltern der Beklagten als Bürgen und Zahler auf Zahlung der offenen Kreditschulden geklagt. Gegen die Hauptschuldner sei schon am 11.12.1981 ein Versäumungsurteil ergangen. Damals hätte die klagende Partei auf den landwirtschaftlichen Besitz der Hauptschuldner in Raiding erfolgreich Exekution führen können. Wegen einer am 10.9.1981 angemerkten Rangordnung sei das von der klagenden Partei betriebene Versteigerungsverfahren gegen die Hauptschuldner ergebnislos verlaufen. Der Liegenschaftsbesitz sei mit Kaufvertrag vom 10.9.1982 verschleudert worden. Die Beklagte habe die Landwirtschaft im übrigen nicht unentgeltlich übernommen, sondern sich zur Rückzahlung von Krediten an die Sparkasse Bruck an der Leitha und die Landwirtschaftliche Genossenschaft in Ebreichsdorf im Gesamtbetrag von rund S 900.000 verpflichtet. Außerdem sehe der Übergabsvertrag eine Reihe von Ausgedingsleistungen und weiteren Zahlungen vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung - fest:
Die 1913 bzw. 1919 geborenen Eheleute Josef und Maria P*** hätten ihre 19,46 ha große Landwirtschaft früher unter Mithilfe ihrer beiden Kinder, Josef P*** jun. und der Beklagten, selbst geführt. Der Sohn sei als Übernehmer des Betriebes ausersehen gewesen. Josef P*** sen. habe Familie und Betrieb "patriachalisch" geführt. Der Verkehr mit dem Lagerhaus, wohin das Erntegut stets verkauft worden sei und von dem Geräte, Treibstoff, Saatgut und nach Möglichkeit auch die nicht selbst erzeugten Lebensmittel bezogen worden seien, sei in seiner Hand gelegen; auch das dort geführte Konto habe auf seinen Namen gelautet. Bargeld sei stets nur wenig im Haus vorhanden gewesen. Durch die Erträgnisse der Ernte sei das Konto stets weitestgehend ausgeglichen worden; bis 1978 seien nie größere Verbindlichkeiten als etwa S 40.000 aufgelaufen. Der Erlös aus Weizen und Gerste habe jährlich etwa S 200.000 betragen, der Erlös aus dem Verkauf der Zuckerrüben (zwischen S 50.000 und S 70.000) sei von der Zuckerfabrik stets auf das vom Lagerhaus für Josef P*** sen. geführte Konto überwiesen worden. Unter Bedachtnahme auf die Erträgnisse der Schweinezucht habe die Landwirtschaft einen jährlichen Rohertrag von etwa S 300.000 abgeworfen. Das Nettoeinkommen habe dementsprechend - ohne Bedachtnahme auf die eingesetzte Arbeitskraft - etwa S 200.000 betragen. Der tägliche Bedarf der Familie sei aus Ferkelverkaufserlösen bestritten worden. Die Beklagte habe seit ihrer Kindheit in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Sie habe die Volksschule und die landwirtschaftliche Fortbildungsschule besucht und sei seit 1979 ständig als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen. Ihr Bruder habe den vom Vater gewünschten Arbeitseinsatz als vorgesehener Hofübernehmer nicht gezeigt. Seit 1974 habe er "herumzufliegen" begonnen und sei immer wieder längere Zeit hindurch dem Hof ferngeblieben. Er habe auch nicht regelmäßig im Betrieb mitgearbeitet, weil ihm die Arbeitsbelastung zu groß erschienen sei. Vielfach habe er auch ihm für betriebliche Zwecke anvertraute Geldmittel anderweitig verbraucht. Er habe sein Verhalten auch nach der Eheschließung mit einer Arbeitslehrerin aus Raiding im Jahre 1975 nicht geändert. Er sei im Gegenteil bald nach der Hochzeit für einige Monate verschwunden, ohne daß selbst seine Ehegattin über seinen Aufenthalt informiert gewesen wäre. 1976 hätten die Eltern ihre Landwirtschaft an die Beklagte verpachtet, um die Bauernpension in Anspruch nehmen zu können. Außerdem hätte der Bruder der Beklagten durch diesen Schritt angespornt werden sollen, sein bisheriges Verhalten zu ändern. Trotzder Verpachtung an die Beklagte habe der Vater die Landwirtschaft einschließlich der finanziellen Gebarung wie bisher weitergeführt und ihr keinerlei Einblick in die Betriebsführung gewährt; auch das Konto bei der Lagerhausgenossenschaft sei weiterhin auf seinen Namen geführt worden. Trotz seiner Erfahrungen mit seinem Sohn habe Josef P*** sen. an seiner Absicht, ihm den Hof zu übergeben, festgehalten. Deshalb hätten ihm die Eltern der Beklagten die Landwirtschaft schließlich auch mit Vertrag vom 19.4.1978 auf unbestimmte Zeit verpachtet; bei der Vertragserrichtung habe ihm sein Vater erklärt, er werde die Wirtschaft selbst weiterführen, der Sohn müsse sich erst bewähren. Vom Lagerhaus, das von der Verpachtung in Kenntnis gesetzt worden sei, seien Waren nun auch an Josef P*** jun. für Rechnung des Vaters ausgefolgt worden. Die finanzielle Gebarung habe sich der Vater jedoch weiterhin vorbehalten; seinen bisherigen Gepflogenheiten entsprechend seien die Salden beim Lagerhaus weiterhin durch Ernteerträgnisse ausgeglichen worden. Mit Vertrag vom 31.8.1978 habe die Mutter der Ehegattin des Josef P*** jun. ihre Liegenschaft EZ 241 KG Raiding unter Vorbehalt der Dienstbarkeit der Wohnung ihrer Tochter und deren Ehegatten je zur Hälfte geschenkt. Das Anwesen habe neben dem erst nach dem Zweiten Weltkrieg aufgeführten Wohnhaus Schuppen, Scheune sowie Äcker und Weingärten im Gesamtausmaß von etwas mehr als 1 ha umfaßt. Mit dem Anwesen seien außerdem vier agrargemeinschaftliche Waldanteile verbunden gewesen. Josef P*** jun. habe ab nun auch diese Landwirtschaft sowie Pachtäcker in Schützen am Gebirge im Ausmaß von 14 ha vom elterlichen Anwesen in Au aus bewirtschaftet. Mit Vertrag vom 12.12.1978 hätten die Eheleute P*** jun. bei der klagenden Partei einen Betriebsmittelkredit in der Höhe von S 150.000 zu 10,5 % Zinsen p.a. mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen. Am 19.12.1978 habe Josef P*** jun. seine Eltern ohne Wissen der Beklagten zur Filiale der klagenden Partei in Hof am Leithagebirge gebracht; sie hätten dort eine bereits vorbereitete Bürgschaftserklärung zur Besicherung des Betriebsmittelkredites unterfertigt, ohne sich bewußt zu sein, daß sie damit die besondere Haftung als Bürgen und Zahler übernahmen. Mit dem Kredit habe der Bruder der Beklagten landwirtschaftliche Maschinen angeschafft. Am 15.10.1979 sei den Eheleuten P*** jun. von der klagenden Partei ferner ein Dürreschadenkredit von S 118.150 zu 10 % Zinsen p. a. mit einer Laufzeit bis 31.12.1982, der in Halbjahresraten a S 23.630 zurückzuzahlen gewesen sei, eingeräumt worden. Auch für diesen Kredit hätten die Eltern der Beklagten mit Erklärung vom 5.12.1979 ohne deren Wissen die Haftung als Bürgen und Zahler in der Vorstellung übernommen, damit bloß eine Ausfallsbürgschaft zu erklären. Mit Beginn des Jahres 1979 habe Josef P*** jun. bei der klagenden Partei einen weiteren Kredit von S 150.000 mit einjähriger Laufzeit zur Mästung von Kleinkälbern aufgenommen. Dieser Kredit, für den sich die Eltern der Beklagten nicht verbürgt hätten, sei später jedoch wieder abgedeckt worden. Bei Gewährung all dieser Kredite habe in der Familie Übereinstimmung dahin geherrscht, daß der Sohn den Hof übernehmen werde. Die Beklagte habe in die finanzielle Gebarung keinen Einblick gehabt; wenn von Krediten die Rede gewesen sei, habe sie ihr Bruder stets damit beschwichtigt, daß er die Schulden begleichen werde. Aus den Kreditmitteln finanzierte Fahrnisse seien nicht mehr vorhanden, die daraus auf dem Hof finanzierten Investitionen beliefen sich auf etwa S 20.000. In der Folge sei es zwischen Vater und Sohn zu Auseinandersetzungen wegen dessen Wirtschaftsführung gekommen, insbesondere weil sich der Sohn mehr der Wirtschaft in Raiding gewidmet und die Arbeit auf dem Hof in Au Vater und Tochter überlassen habe. Außerdem habe der Sohn Teile der Ernte 1980 ohne Wissen seines Vaters nicht an das Lagerhaus verkauft. Deshalb von diesem zur Rede gestellt, habe er den Hof unter Mitnahme seiner Habe, vor allem aber auch der von ihm angekauften Maschinen, mit dem Bemerken verlassen, er werde seine Familie nicht mehr anschauen, und sei nach Raiding gezogen. Die Familie sei darauf zur Überzeugung gelangt, daß Josef P*** jun. nicht mehr zurückkehren werde. Die restliche Ernte des Jahres 1980 habe Josef P*** sen. eingebracht und an das Lagerhaus abgeliefert. Erst nun habe der Vater festgestellt, daß sein Konto beim Lagerhaus v.a. infolge von Warenbezügen durch den Sohn einen Debetsaldo von mehr als S 900.000 aufgewiesen habe. Mit einem bei der Sparkasse Bruck an der Leitha über Veranlassung durch die Lagerhausleitung aufgenommenen Kredit von S 400.000 habe Josef P*** sen. den Schuldensaldo bis auf S 500.000 abgedeckt. 1981 hätten die Eltern der Beklagten das Pachtverhältnis mit ihrem Sohn gerichtlich aufgekündigt; in diesem Verfahren sei der Klagevertreter zum Abwesenheitskurator für den Aufgekündigten bestellt worden. Die Aufkündigung sei für rechtswirksam erklärt worden.
Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, des unbekannten Aufenthaltes ihres Sohnes, von dessen Verhalten sie zutiefst enttäuscht gewesen seien, und der stets fleißigen Mitarbeit der Beklagten hätten sich deren Eltern im Laufe des Jahres 1981 entschlossen, den Hof ihrer Tochter zu übergeben, zumal ihnen eine andere Alternative gar nicht mehr zur Verfügung gestanden wäre. Sie hätten klare und stabile Verhältnisse anstreben wollen und seien vom Wunsch beseelt gewesen, daß der Hof ordentlich bewirtschaftet werde. So sei es u.a. erforderlich gewesen, die Schulden beim Lagerhaus und bei der Sparkasse Bruck an der Leitha abzubauen; deshalb hätten sie die Beklagte, der die finanzielle Gebarung bis dahin verborgen geblieben sei, über diese Verbindlichkeiten aufgeklärt. Am 28.4.1981 habe sich Josef P*** sen. deshalb an den öffentlichen Notar Dr.Günther Schmidt in Bruck an der Leitha gewandt und habe ihn über die angestrebte Übergabe an seine Tochter informiert. Ende Juni 1981 hätten sich die Beklagte und ihre Eltern bei ihm eingefunden; dabei seien die wesentlichen Vertragspunkte erörtert worden. Auf Fragen nach vorhandenen Schulden hätten die Eltern nur die Verbindlichkeiten beim Lagerhaus und bei der Sparkasse Bruck an der Leitha genannt. Bei dieser Gelegenheit hätten die Eltern auch die Hintergründe ihres Entschlusses, den Hof ihrer Tochter zu überlassen, geschildert. Am 31.7.1981 hätten die Vertragsteile die mittlerweile vom Notar verfertigte Vertragsurkunde bei diesem unterzeichnet. Beim Abschluß des Übergabsvertrages seien der Beklagten die Bürgschaftsverpflichtungen ihrer Eltern der klagenden Partei gegenüber nicht bekannt gewesen; sie habe nur von den Krediten ihres Bruders Kenntnis gehabt. Angesichts ihrer Ängstlichkeit und Unerfahrenheit hätten ihr die Eltern diese Verpflichtungen verhehlt, zumal der Beklagten ohnedies die schon bekannten Schulden große Sorgen bereitet hätten. Ihre Eltern hätten damals auch im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse ihres Sohnes nicht damit gerechnet, daß sie aus ihrer Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen werden würden. Sie hätten die Beklagte auch nicht von Mahnschreiben der klagenden Partei vom 4.5.1981 über Rückstände ihres Sohnes bei der Kreditabstattung informiert. Sie sei auch über die finanziellen Verhältnisse ihres Bruders, zu dem sie seit dessen Auszug keinerlei Kontakt mehr unterhalten habe, nicht unterrichtet gewesen. Als Motiv für die Hofübergabe an sie habe sie nur das Alter ihrer Eltern und die schon lange währende Abwesenheit ihres Bruders angesehen. Da über finanzielle Belange in der Familie stets nur wenig gesprochen worden sei und die Beklagte dem Vater volles Vertrauen entgegenbracht habe, habe sie sich auch auf die Richtigkeit der dem Notar erteilten Auskünfte ihres Vaters verlassen. Erst im September 1981 habe dieser der Beklagten von den Bürgschaften, die er auch damals noch als Ausfallshaftungen gedeutet habe, erzählt. Bis September 1982 hätten die Eltern der Beklagten nicht gerechnet, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Bei Abschluß des Übergabsvertrages hätten die Eltern der Beklagten nicht die Absicht gehabt, ihre Gläubiger - insbesondere die klagende Partei - durch die Hofübergabe an die Beklagte zu schädigen. Die Beklagte habe damals keinerlei Einblick in die finanziellen Verhältnisse ihres Bruders und ihrer Schwägerin gehabt und nicht gewußt, daß ihre Eltern für zwei Kredite an diese gebürgt hätten. Rechtlich meinte das Erstgericht, mit der am 11.9.1984 wirksam gewordenen Klagserweiterung auf die Anfechtungstatbestände des § 2 Z 3 und des § 3 Z 1 AnfO sei die zweijährige Präklusionsfrist versäumt worden. Die Eheleute P*** sen. hätten mit Rücksicht auf den Besitz der Hauptschuldner bei Abschluß des Übergabsvertrages mit einer Inanspruchnahme als Bürgen nicht rechnen müssen. Auch hätten die Vertragsteile nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Beklagte habe von der Bürgschaft ihrer Eltern erst nach Abschluß des Vertrages Kenntnis erlangt. Die Eltern hätten getrachtet, der Beklagten die Bürgschaft zu verheimlichen, um ihr nicht noch weitere Sorgen zu bereiten. Daß die Eltern außer den dem Vertragsverfasser genannten Schulden noch weitere Verbindlichkeiten hätten, habe die Beklagte nicht wissen können. Die Haftung nach § 1409 ABGB sei zu verneinen. Die vom Bruder der Beklagten aufgenommenen Kredite seien nicht für Zwecke der elterlichen Landwirtschaft verwendet worden. Da die klagende Partei bei der Eintreibung der Forderung bei den Hauptschuldnern in Verletzung der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns säumig gewesen sei, stelle die Klagsführung außerdem einen Rechtsmißbrauch dar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es auch die fehlerhaft bezeichneten Grundstücke im Ausspruch über die Abweisung des Leistungsbegehrens anführte. Da sich die klagende Partei in ihrer Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt habe und ein ausreichender Sachverhalt behauptet worden sei, könne es ihr auch nicht schaden, daß sie die Anfechtungstatbestände ausdrücklich erst später genannt habe. Die Beklagte gehöre als Tochter der Übergeber zum Personenkreis des § 4 Abs 1 AnfO, so daß sie als Anfechtungsgegnerin gemäß § 2 Z 3 AnfO Tatsachen zu behaupten und zu beweisen habe, die den Schluß rechtfertigten, daß entweder ihre Eltern nicht in Benachteiligungsabsicht handelten oder ihr eine solche Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die Beklagte sei dieser Beweispflicht in jeder Hinsicht nachgekommen. Daß ihre Eltern nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hätten, ergebe sich schon aus der Tatsache, daß sie weder bei Abschluß des Übergabsvertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus ihrer Bürgenhaftung hätten rechnen müssen. Die Hauptschuldner hätten in Raiding eignenen landwirtschaftlichen Besitz gehabt, der einen ausreichenden Befriedigungsfonds für die klagende Partei dargestellt habe. Mit der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen gegen die Hauptschuldner habe selbst die klagende Partei nicht gerechnet. Daß die Zwangsversteigerung in der Folge erfolglos verlaufen sei, sei ausschließlich auf die durch den Klagevertreter am 20.9.1981 erwirkte Rangordnungsanmerkung und den in Ausnützung dieser Anmerkung erfolgten Verkauf des Besitzes in Raiding zurückzuführen. Die Eltern hätten ferner auch nicht vorhersehen können, daß auch die Exekution auf die Maschinen erfolglos bleiben werde, weil diese auf nicht mehr klärbare Weise bereits vorher veräußert worden seien. Auch aus den Mitteilungen der klagenden Partei hätten sich für die Eltern der Beklagten noch keine Anhaltspunkte ergeben, daß sie allenfalls als Bürgen in Anspruch genommen werden könnten. Erst lange nach Abschluß des Übergabsvertrages, am 16.11.1981, sei die Bürgschaft fälliggestellt worden. Selbst nach dem gegen die Hauptschuldner ergangenen Versäumungsurteil sei die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen diese für die Eltern der Beklagten noch nicht absehbar gewesen. Von der Rangordnungsanmerkung hätten die Eltern der Beklagten keine Kenntnis haben können. Daß die Fahrnisexekution ergebnislos geblieben sei, sei auf die verspätete Exekutionsführung der klagenden Partei zurückzuführen. Motive für die Eltern, den Hof der Tochter zu übergeben, seien im übrigen die mehrmonatige Abwesenheit des Sohnes, dessen schlechte Wirtschaftsführung, die Anhebung der Verbindlichkeiten beim Lagerhaus und schließlich die Einbringung einer unberechtigten Klage gegen den Vater auf Zahlung von S 890.000 gewesen. Die Beklagte habe aber auch den Beweis angetreten, daß sie von der Bürgschaft ihrer Eltern für Kredite ihres Bruders weder Kenntnis hatte noch haben mußte. Die Eltern seien bestrebt gewesen, ihr die Bürgschaftsschuld zu verheimlichen, um sie vor unnötigen Sorgen zu bewahren. Zudem hätten sie - wie erwähnt - auch davon ausgehen dürfen, daß sie ohnehin nicht in Anspruch genommen werden würden. Dem Vertragsverfasser hätten die Eltern lediglich die Schulden an das Lagerhaus und die Sparkasse Bruck an der Leitha einbekannt. Auf Fragen des Notars seien weitere Schulden verneint worden. Zur Zahlung der bekanntgegebenen Schulden habe sich die Beklagte ohnedies verpflichtet. Sie habe auf die Vollständigkeit der Angaben ihrer Eltern vertrauen dürfen. Der Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO sei schon deshalb zu verneinen, weil der Übergabsvertrag nicht unentgeltlich gewesen sei. Die Bekl`gte habe sich neben der Einräumung von Wohn- und Ausgedingsrechten auch zur Zahlung von S 200.000 an die Enkelkinder der Übergeber sowie zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Eltern im Gesamtbetrag von S 900.000 verpflichtet. Ob und inwieweit der Übergabsvertrag als gemischte Schenkung zu beurteilen sei und sich die Anfechtung nur auf den unentgeltlichen Teil habe erstrecken sollen, sei nicht zu prüfen, weil die klagende Partei hiezu keine Behauptungen aufgestellt habe. Das Bauerngut sei zwar Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB, doch sei der Beklagten - wie schon zu den Anfechtungstatbeständen dargestellt - der Beweis gelungen, daß ihr die Bürgschaftsverbindlichkeiten ihrer Eltern bei Abschluß des Übergabsvertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, die Beklagte habe keine Tatsachen dargetan, vermöge deren auf ihren schon durch leicht fahrlässige Unkenntnis der Bürgschaften ihrer Eltern ausgeschlossenen guten Glauben geschlossen werden dürfe. Damit sei aber sowohl der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO gegeben als auch die Haftung der Beklagten als Übernehmerin eines Unternehmens (Bauerngut) gemäß § 1409 Abs 2 ABGB zu bejahen.
Zunächst soll der schon genannte Anfechtungstatbestand geprüft werden. Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen (zu welchen die Beklagte als Tochter der Übergeber zählt) oder zu deren Gunsten vorgenommen hat, anfechtbar, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Demgemäß muß der Gläubiger bei dieser inhaltlich § 28 Z 3 KO entsprechenden Bestimmung lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Anfechtungsgegners und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger (§ 4 AnfO) beweisen; die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen keine Tatbestandsmerkmale und demnach auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtenden umfaßt. Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß dem Schuldner bei der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung überhaupt keine Benachteiligungsabsicht - zu welcher allerdings bereits bedingter Vorsatz genügt - zur Last fiel oder dem Anfechtungsgegner eine doch bestandene Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, entkräften. Die Beweislast für diese Umstände trifft ihn; bleibt etwas unklar, so dringt der Anfechtungskläger durch (ÖBA 1988, 503; WBl 1987, 158; SZ 53/31 uva;
Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar 141; König, Anfechtung Rz 161 f;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 364 f;
Bartsch-Pollak KO3I 183 f; Wegan, Insolvenzrecht 67). Das Erstgericht hat festgestellt (ON 47, S 31 f, 42 und 49), daß die Eltern der Beklagten bei Errichtung des Übergabsvertrags am 31.7.1981 nicht beabsichtigt hätten, ihre Gläubiger - insbesondere auch die klagende Partei - durch die Übergabe des Hofes an ihre Tochter zu schädigen; sie hätten nicht damit gerechnet, daß die Hauptschuldner ihrer Zahlungspflicht der klagenden Partei gegenüber nicht nachkommen würde, weil diese pachtweise größere Ackerflächen bewirtschafteten, über einen Besitz in Raiding und über Maschinen verfügten, mit welchen sie Lohnarbeiten verrichteten, und die Schwiegertochter außerdem noch ihr Gehalt als Arbeitslehrerin bezog. Auch die klagende Partei habe selbst noch damit gerechnet, daß die von ihr eingeleiteten exekutiven Schritte gegen die Hauptschuldner zur Hereinbringung ihrer durch die Bürgschaft der Übergeber gesicherten Kreditforderungen erfolgreich sein würden. Damit allein wäre schon der der Beklagten als Anfechtungsgegnerin oblegene Gegenbeweis zur Entkräftung des Anfechtungsanspruches als gelungen anzusehen, daß bei Errichtung des Übergabsvertrags gar keine Benachteiligungsabsicht der Eheleute P*** sen. bestanden habe, so daß es darauf, ob die Beklagte eine Benachteiligungsabsicht ihrer Eltern kannte oder kennen mußte, gar nicht mehr ankommen könnte. Der Beklagten wäre jedoch selbst für den Fall, daß ihren Eltern die mit dem Übergabsvertrag zweifellos verbundene Benachteiligung der klagenden Partei bewußt gewesen wäre oder sie die Benachteiligung wenigstens ernstlich für möglich gehalten und sich dennoch damit abgefunden hätten (vgl. § 5 Abs 1 StGB), auch dieser (zweite) Entlastungsbeweis gelungen. Durch die Vorinstanzen ist - was im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist - festgestellt, daß der Beklagten die Bürgschaften ihrer Eltern für Kreditschulden der Eheleute P*** jun. nicht bekannt waren. Da sie alle übrigen (zumindest wesentlichen) Verbindlichkeiten der Übergeber ohnedies ausdrücklich zur Zahlung übernommen hatte, war ihr damit auch eine allfällige Absicht der Übergeber, den Hof dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen, nicht bekannt. Aber auch selbst die (leicht-)fahrlässige Unkenntnis der Bürgschaftsverpflichtungen ihrer Eltern und damit auch deren - allfällige - Benachteiligungsabsicht im Sinn des § 2 Z 3 AnfO kann der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zur Last fallen. Wenngleich an die Sorgfaltspflichten bei der Übernahme eines Unternehmens - und als solches ist auch eine Landwirtschaft anzusehen (SZ 32/146 ua) - strengere Anforderungen zu stellen sind, kann der Beklagten doch kein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Nach der Rechtsprechung (SZ 47/80 ua; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7, und Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 13 jeweils zu § 1409) wird vom Übernehmer die Einsicht in die - vorhandenen - Geschäftsbücher sowie die genaue Befragung des Veräußerers über den Schuldenstand gefordert. Zur Führung von Geschäftsbüchern waren die Übergeber als kleinere Landwirte nicht verpflichtet; bei Eingehung der Bürgschaften waren im übrigen nicht sie, sondern die Eheleute P*** jun. als Pächter der Landwirtschaft auch deren Betriebsführer. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Übergeber ihre Bürgschaftsverpflichtungen, mit deren Inanspruchnahme sie selbst nicht rechneten, der Beklagten verschwiegen; auch dem mit der Vertragsverfassung betrauten Notar, der sie in Gegenwart der Beklagten ausdrücklich nach weiteren Schulden befragt hatte, gaben sie nur die von ihrer Tochter zu übernehmenden Verbindlichkeiten an. Da die Beklagte ihren Eltern - und vor allem ihrem Vater - in wirtschaftlichen und finanziellen Belangen vertraute und im Hinblick auf die jahrzehntelange anstandslose Bewirtschaftung des Hofs auch vertrauen durfte, konnte sie auch davon ausgehen, daß deren Angaben vollständig waren. Deshalb konnten von ihr keine weiteren Nachforschungen erwartet werden; vor allem kann es ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht bei allen möglichen Kreditunternehmungen nach weiteren - bücherlich nicht sichergestellten - Verbindlichkeiten forschte.
Ist aber der Beklagten in bezug auf den Bestand der Bürgschaftsverpflichtungen und somit - wie schon ausgeführt - auch einer allfälligen Benachteiligungsabsicht ihrer Eltern guter Glaube zuzumessen, so ist damit auch ihrer Haftung auf Grund der Hofübernahme gemäß § 1409 Abs 2 ABGB der Boden entzogen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob es sich bei den Bürgschaften überhaupt um zum Unternehmen gehörige Schulden handelte.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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