OGH 5Ob561/89

OGH5Ob561/8923.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Franz A***, geboren 12. Juni 1971, 4840 Vöcklabruck, Gmundner Straße 46, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei 1. Dipl.Ing. Friedwin K***, Geometer, 4840 Vöcklabruck, Maximilianstraße 10 und 2. Hermine K***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Besitzstörung und einstweiliges Bauverbot, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 8. März 1989, GZ R 173/89-15, womit der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 3. Februar 1989, GZ 1 C 1/89-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch eine bestimmte Bauführung auf dem Nachbargrundstück eine ihm eingeräumte Dienstbarkeit der Unterlassung einer solchen Bauführung verletzt. Er begehrt daher in der Klage, in der als Verfahrensgegenstand "Besitzstörung" genannt und die überdies als Bauverbotsklage bezeichnet ist, die Erlassung eines Endbeschlusses des Inhaltes, die Beklagten hätten durch eine bestimmte Bauführung das dem Kläger eingeräumte Recht verletzt, es werde ihnen verboten, den Garagenbau so durchzuführen und sie würden verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes gemäß § 341 ABGB. Das Erstgericht erließ das beantragte einstweilige Bauverbot.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 518 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 2 ZPO zurück und sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteige.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinung handelt es sich bei der eingebrachten Klage um eine Besitzstörungsklage. Dies ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung des Streitgegenstandes im Rubrum ("wegen Besitzstörung"; Bauverbotsklage) als auch aus der Bezeichnung (Endbeschluß) und der einem Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren angeglichenen Formulierung des Begehrens. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, welcher der in Evidenzblatt 1976/270 veröffentlichten Entscheidung zugrundelag. Dort war nämlich - wie sich aus der beim Obersten Gerichtshof erliegenden Ausfertigung der Entscheidung ergibt - die unzweifelhaft als petitorische Klage beabsichtigte als Klage wegen Unterlassung einer Bauführung (bewertet mit 100.000 S!) bezeichnet und demgemäß mit einem Urteilsbegehren versehen beim Gerichtshof eingebracht worden. Dazu paßte auch die Klageerzählung, die Besitz nicht geltend machte. Der Umstand allein, daß der Kläger in der Klageerzählung nur von der eingeräumten Dienstbarkeit, also einem bestimmten Recht, spricht, nicht aber vom Besitz dieses Rechtes, vermag der hier zu beurteilenden Klage nicht den Charakter einer Besitzstörungsklage zu nehmen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn man die gewählte Form der Klageerzählung nicht bloß als eine etwas oberflächliche Darstellung des Tatsachenkomplexes ansehen müßte, sondern als Unschlüssigkeit zu werten hätte. Auch unschlüssige Besitzstörungsklagen kommen vor und sie bleiben trotz ihrer Unschlüssigkeit Besitzstörungsklagen. Die Unschlüssigkeit könnte sich nur auf die materiellrechtliche Erledigung des Begehrens auswirken.

Da sohin die vom Kläger als Besitzstörungsklage beabsichtigte Klage zutreffend von den Vorinstanzen als solche behandelt wurde, gilt für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz die Ausschlußbestimmung des § 528 Abs 1 Z 6 ZPO. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt für alle Beschlüsse der zweiten Instanz im Besitzstörungsverfahren, mögen diese meritorischer oder formeller Art sein (7 Ob 183/69), also auch für den Fall der Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz (vgl. 7 Ob 172/72). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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