OGH 9ObA52/89

OGH9ObA52/8910.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anna H***, Pensionistin, Wien 22, Breitenleerstraße 291, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 3.April 1968 verstorbenen, zuletzt in Wien 22, Breitenleerstraße 289, wohnhaft gewesenen Anna P***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Adalbert L***, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 748.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1988, GZ 34 Ra 62/88-100, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. November 1987, GZ 2 Cga 391/84-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.992,80 (darin S 2.998,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen des Verlassenschaftskurators binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen die Revisionswerberin im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanzen einen außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaft der Erblasserin durch die Klägerin nicht als erwiesen ansahen, wäre eine ergänzende Vernehmung der Klägerin darüber, ob Leopoldine N*** von diesem Erwerb gewußt hat, schon aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß Leopoldine N*** in Kenntnis des außerbücherlichen Liegenschaftserwerbs gewesen sei und daß die Erblasserin die Absicht gehabt habe, die ihr erbrachten Arbeitsleistungen durch eine letztwillige Zuwendung abzugelten. Nach den Feststellungen verlangte die Klägerin von der Erblasserin keine Barentlohnung, da sie hoffte, eines Tages deren Gärtnerei zu erben. Hinsichtlich der Kostenrüge wird auf § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO verwiesen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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