Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf S***, Lagerarbeiter, Gmunden, Mühlleiten 2, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Franz H***, Lagerarbeiter, Laakirchen, Stockham 18, vertreten durch Dr.Jörg Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung (S 50.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Februar 1989, GZ 12 Ra 138/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.August 1988, GZ 24 Cga 49/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein streitentscheidende Frage, ob der Beklagte als Laufkranführer zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG), zumal sich die Revision im wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente beschränkt. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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