OGH 9ObA82/89

OGH9ObA82/8910.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann M***, Pensionist, Kittsee, Krachgasse 42, vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagte Partei M*** K***, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 92.452 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1988, GZ 32 Ra 129/88-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.August 1988, GZ 17 Cga 93/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist ausfzuführen: Die strittigen Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren. Wohl trifft es zu, daß sich dann, wenn der Dienstgeber diese Leistung allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, hieraus aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch aller Dienstnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, auf die Gewährung dieser Zuwendung ergeben kann (Arb.9469). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, zumal nach den Feststellungen bisher noch keinem Dienstnehmer eine Jubiläumszulage nach Erreichung einer Dienstzeit von 40 Jahren oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 35 Jahren - diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - die begehrte Leistung gewährt wurde.

Wenn auch die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer 25jährigen bzw 40jährigen Dienstzeit in derselben gesetzlichen Bestimmung geregelt sind, so werden damit doch zwei verschiedene Fallgruppen umschrieben. Daraus, daß die beklagte Partei die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer 25jährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Kläger zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer 40jährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der beim Kläger bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von 35 Jahren abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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