Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.125,80 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 1.854,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Beklagte legte in einigen ihrer Filialen Exemplare des "Veranstaltungsprogrammes 1985" der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd" auf, der Werbeeinschaltungen der Beklagten enthielt. Auf der ersten Seite des Faltprospektes befand sich - in grüner Farbe - die nachstehende symbolhafte graphische Darstellung eines Läufers:
Der Graphiker Otl A*** hatte für die Olympischen Spiele München 1972 Piktogramme entworfen (Schulze, Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Wertarten des Urheberrechts !Schriftenreihe der U*** Edition 66 , 251 und 334 Abb.26), darunter auch die beiden nachstehenden:
Nr.605 - "Leichtathletik" Nr.634 - "Stabhochsprung"
Im Zuge der vorprozessualen Korrespondenz gab der Beklagtenvertreter dem damals noch als Vertreter eines "J.M.S***-K***" auftretenden Klagevertreter mit Schreiben vom 22.5.1986 bekannt, daß der beanstandete Prospekt ein einziges Mal in einigen wenigen Exemplaren ausgegeben worden sei; die genaue Zahl lasse sich nicht mehr feststellen, es seien aber jedenfalls weniger als 100 Exemplare gewesen. Diese Erklärung wiederholte der Beklagtenvertreter sinngemäß in seinem Schreiben vom 24.9.1986. Mit der Behauptung, der Urheber Architekt Otl A*** habe ihr die weltweiten Nutzungsrechte an den von ihm geschaffenen Piktogrammen übertragen, wobei sie die Nutzungsrechte an den Piktogrammen Nr. 600 bis 620 für Europa von der C*** O*** A*** in Montreal erworben habe, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr
1. Rechnung darüber zu legen, wieviele Prospekte über das Veranstaltungsprogramm 1985 der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd" mit dem Aufdruck des Piktogramms "Läufer" in ihren Filialen aufgelegt wurden, und
2. die sich aus der Stückanzahl dieser Prospekte ergebende Lizenzgebühr zu zahlen
Die von Otl A*** entwickelten Piktogramme bildeten ein allgemein verständliches Personenleitsystem unter Einbeziehung der 21 Sportdisziplinen, die bei den Olympischen Spielen in München 1972 zugelassen waren. Das System sei das bisher einzige, dem es gelungen sei, anstatt einer bloßen Agglomeration von "Bild-Symbolen" eine wirkliche "Piktogrammatik" zu konstruieren. Dies sei unter Verwendung eines präzisen und konsequent eingesetzten Rastersystems gelungen, nach dem die Einzelpiktogramme durchgängig gebildet seien. Die Piktogramme Otl A*** vermittelten in einfacher und prägnanter Weise durch gekonnte Linienführung und konsequente Schematisierung von Bewegungsabläufen überzeugende und einprägsame Bilder der einzelnen Sportarten. Vor den Anwendungen durch Architekt Otl A*** habe es keine "syntaktischen Piktogramme" gegeben. Diese seien durch Bewegungsfolgen gekennzeichnet, die sich auf einem Raster abbilden ließen; dadurch erhielten Beine und Armstellungen immer gleich bleibende Winkelmaße, wobei der Winkel bei Rastereinteilungen variieren könne. Alle Figuren wiesen eine merkliche Trennung zwischen Körper und Beinen auf, die als (nicht gekennzeichnete, negative) Turnhose verstanden werden könne. Die Piktogramme seien eine eigentümliche Schöpfung der bildenden Kunst; sie seien daher ein urheberrechtsschutzfähiges Werk mit einem überdurchschnittlichen schöpferischen Darstellungsgehalt. Die Beklagte habe das Veranstaltungsprogramm 1985 mit einem Leichtathleten, der sowohl dem Piktogramm Nr.605 - "Leichtathletik" als auch dem Piktogramm Nr.634 - "Stabhochsprung" entspreche, durch Auflage in ihren steirischen und Kärntner Filialen unbefugte verwendet und daher eine "Urheberrechtsverletzung gesetzt". Die von der Klägerin beanspruchte "übliche Lizenzgebühr" richte sich nach der ihr nicht bekannten Anzahl der gedruckten Prospekte; sie können daher erst nach deren Bekanntgabe berechnet werden. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sei bisher nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Aktivlegitimation der Klägerin fehle ein schlüssiges Vorbringen. Der beanstandete Prospekt sei von der Beklagten weder gestaltet noch von ihr gedruckt worden; er stamme von der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd". Die darin enthaltene Werbung (auch) der Beklagten könne diese für die Gestaltung und den Druck des Prospektes nicht verantwortlich machen. Sie habe bloß jene Prospekte zu vertreten, die in ihren Niederlassungen ausgegeben wurden; darüber habe sie aber bereits Rechnung gelegt. Sie wiederhole daher die als Rechnungslegung zu verstehende Erklärung, daß sie insgesamt höchstens 100 Prospekte ausgegeben habe. Da in ihrer Filiale Graz - Dietrichsteinplatz ohnehin zahlreiche Prospekte aufgelegen seien, habe der dortige Filialleiter von den ihm übergebenen Exemplaren des Veranstaltungsprogrammes 1985 nur etwa 50 Stück aufgelegt, wovon die Kunden nicht einmal die Hälfte mitgenommen hätten; der Rest sei vernichtet worden. Ferner seien insgesamt rund 320 Stück Prospekte an acht verschiedene Zweigstellen gesendet worden, und zwar:
Klagenfurt etwa 40 Stück
Oberwart " 30 "
Bruck/Mur " 30 "
Schottentor " 50 "
Operngasse " 50 "
Taborstraße " 50 "
Rennweg " 20 "
Wieden " 50 ". Das
Sportpiktorgramm "Läufer" genieße keinen urheberrechtlichen Schutz.
Werke der Gebrauchsgraphik seien regelmäßig nicht urheberrechtsschutzfähig. Die beiden Zeichen hätten nichts anderes gemeinsam, als daß beide aus einfachen geometrischen Formen bestünden, die jedoch Gemeingut seien. Das Piktogramm Otl A***s stelle im übrigen einen Höchstleistungssportler dar, während jenes auf dem Prospekt der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd" einen Hobbyläufer zeige; letzteres unterscheide sich gerade in jenen Gestaltungsmerkmalen deutlich von dem erstgenannten Piktogramm, welche die Klägerin als wesentlich ansehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; weitere Tatsachenfeststellungen hielt es für entbehrlich, weil selbst bei Annahme der Richtigkeit des Sachvorbringens der Klägerin über den Schöpfer der Piktogramme, dessen Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsort sowie die Einräumung von Rechten an Dritte die Fragen des Werkcharakters und des Urheberrechtseingriffes nach österreichischem Recht als dem Recht des Schutzlandes zu lösen seien. Da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus einer Urheberrechtsverletzung ableite, seien andere Rechtsgründe nicht zu prüfen. Der Rechnungslegungsanspruch nach § 87 a UrhG sei ein von den Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes abhängiger Hilfsanspruch. Die angeführten Hauptansprüche setzten durchwegs einen Eingriff in Urheber- bzw Verwertungsrechte voraus; ein solcher sei aber im vorliegenden Fall schon jetzt auszuschließen: Die "Piktogrammatik" Otl A***s enthalte nämlich kein Läufersymbol in der im Prospekt abgebildeten Form. Die vorliegenden Ähnlichkeiten lägen lediglich in der Verwendung bestimmter geometrischer Formen; eine Identität in der gestalterischen Anordnung der Formen sei nicht ersichtlich. Die Verwendung geometrischer Formen könne aber für sich allein keinen Urheberrechtsschutz begründen. Insbesondere ergebe sich beim Vergleich der im Prospekt verwendeten Abbildung mit dem Piktogramm Nr.605 - "Leichtathletik" eine Abweichung in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen, vor allem in bezug auf die Haltung und Anordnung der Extremitäten, die Haltung und die Proportionen des Oberkörpers sowie die Trennlinie zwischen Oberkörper und Beinen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige; die Revision sei zulässig. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach im vorliegenden Fall ein allfälliger Urheberrechtseingriff nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Danach könnten freilich auch Bildzeichen und Piktogramme als Werke der bildenden Künste schutzfähig sein, wenn sie die erforderliche Individualität und Gestaltungshöhe aufwiesen. Solche Zeichen müßten den dargestellten Gegenstand auf wenige klare Formen reduzieren, woraus sich zumeist eine Einschränkung des Gestaltungsspielraumes ergebe. Nicht schutzfähig seien dabei allgemein bekannte Symbole, zu denen wohl auch dasjenige eines Läufers für eine Laufsportstätte zähle. Im übrigen genieße jeweils nur das einzelne Werk Urheberrechtsschutz, nicht aber eine unter Einsatz eines Rastersystems entwickelte "Piktogrammatik". Allgemein zugängliche Bestandteile des einzelnen Piktogramms, wie naheliegende Inhalte und Formen, seien nicht schutzfähig; jeder dürfe klare und parallel verlaufende Linien sowie gleichbleibende Winkel verwenden. In der Lehre (Schulze aaO 252) werde die Zulässigkeit des Entwerfens anderer Bildzeichen im Stil Otl A***s bejaht und eine Urheberrechtsverletzung bei Nachbildung nur eines Zeichens im allgemeinen ausgeschlossen. Danach sei aber die beanstandete Darstellung eines Läufers keineswegs ident mit dem seitenverkehrten Piktogramm Nr.634 - "Stabhochsprung"; sie weise vielmehr eine unterschiedliche Armhaltung auf. Die Abweichungen zum Piktogramm Nr.605 - "Leichtathletik" habe bereits das Erstgericht dargelegt.
Ein Anspruch der Klägerin auf angemessenes Entgelt gemäß § 86 UrhG sei gegenüber der Beklagten schon deshalb nicht begründet, weil diese den strittigen Prospekt weder herausgegeben noch gedruckt habe; sie habe nur Prospektexemplare in einigen ihrer Filialen zur Entnahme aufgelegt. Die Klägerin habe aber nicht einmal behauptet, daß in einem solchen Fall üblicherweise eine Lizenzgebühr gezahlt werde; eine derartige Verpflichtung treffe üblicherweise nur den Herausgeber des Prospektes. Damit sei aber auch dem gemäß § 87 a UrhG gestellten Rechnungslegungsbegehren der Boden entzogen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung primär den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls möge dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge gegeben werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Ausführung eines nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision enthebt zwar das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; zufolge des Streitwertausspruches der zweiten Instanz könnte aber nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein. Nun trifft es zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Piktogramme - also formelhafte, graphische Bildsymbole, die jedermann ohne Rücksicht auf seine Sprachzugehörigkeit verständlich sind (Mayers Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 18, 687) - ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 UrhG sein können, bisher noch nicht Stellung genommen hat; im vorliegenden Fall hängt aber die Entscheidung gar nicht von der Lösung dieser im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Fall - in Form einer fiktiven Lizenzgebühr - als angebliche Werknutzungsberechtigte ein angemessenes Entgelt dafür, daß die Beklagte ein Werk der bildenden Künste, nämlich die Piktogramme Nr.605 - "Leichtathletik" und Nr.634 - "Stabhochsprung" des Urhebers Otl A***, durch Auflage des Prospektes "Veranstaltungsprogramm 1985" der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd" mit einer den genannten Piktogrammen entsprechenden Darstellung eines Leichtathleten in ihren Filialen unbefugt verbreitet habe (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG). Hiefür gibt das Gesetz (§ 87 a UrhG) seit der UrhGNov 1982 BGBl 295 dem Verletzten einen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung, welcher aber lediglich dazu dient, daß der Berechtigte seinen Anspruch (hier: auf Zahlung eines angemessenen Entgelts) leichter zu beziffern und damit wirksamer durchzusetzen vermag (ÖBl 1984, 26; VwGH MR 1986 5, 22). Auch in einem solchen Fall kann - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - eine "Stufenklage" im Sinn des Art XLII Abs 3 EGZPO erhoben werden (ÖBl 1982, 25); die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sich die ziffernmäßige Angabe der Höhe des Leistungsbegehrens, die sonst gemäß § 226 ZPO bereits in der Klage zu erfolgen hat, vorbehalten. Dies hatte zur Folge, daß sie mit der ziffernmäßigen Angabe ihres Leistungsbegehrens zuwarten konnte, bis sich aus der von der Beklagten vorzulegenden Abrechnung der entsprechende Betrag ergibt (Ind 1979 3, 15).
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Rechnungslegung sind im einzelnen verschieden nach Art und Bedeutung des Gegenstandes sowie nach dem Sinn der Rechnungslegungspflicht (Ehrenzweig -Mayrhofer, Schuldrecht3 I 68); vom Zweck der Rechnungslegung hängt es im Einzelfall auch ab, ob zu ihr auch die Vorlage von Belegen gehört (EvBl 1979/140). Im vorliegenden Fall will die Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsbegehren von der Beklagten lediglich die Anzahl der von dieser in ihren Filialen aufgelegten Prospekte mit der Darstellung des strittigen Läufers erfahren, weil sie die Lizenzgebühr von der Stückzahl dieser Prospekte abhängig macht. Der Zweck der Rechnungslegung erschöpft sich daher hier in der Bekanntgabe (bzw Auskunftserteilung: vgl Torggler in ÖBl 1972, 83) der Anzahl der von der Beklagten in ihren Filialen aufgelegten Prospekte. Die Beklagte weist aber in ihrer Revisionsbeantwortung mit Recht darauf hin, daß sie eine solche Auskunft spätestens in der Klagebeantwortung erteilt hat. Danach hat sie nämlich an insgesamt neun Filialen - aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Stückzahlen - insgesamt "etwa 370 Prospekte" zur Auflage versendet. Eine präzisere Zahlenangabe war der Beklagten hier offensichtlich schon deshalb nicht zumutbar, weil sie weder Herausgeberin noch Drucklegerin der Prospekte war, sondern darin nur eigene Werbeeinschaltungen plazierte; sie hat daher die Prospekte auch nicht käuflich von der "Interessensgemeinschaft Lauf Süd" erworben, sondern lediglich ein ihr von der Herausgeberin allenfalls zur Verfügung gestelltes Prospektkontingent im dargelegten approximativen Umfang an die neun bezeichneten Filialen versendet. Über derartige rein tatsächliche und keineswegs rechtsgeschäftliche Vorgänge werden üblicherweise auch keine Urkunden oder Belege ausgestellt oder angefertigt. Die Klägerin kann daher die von ihr aufgestellte reine Rechtsbehauptung, eine "ordnungsgemäße Rechnungslegung sei bisher nicht erfolgt", auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß ihr die von der Beklagten bekanntgegebene Stückzahl keine Überprüfung ermögliche, weil dabei Belege oder sonstige Unterlagen weder vorgelegt noch ihre Vorlage angeboten wurden. Die allfällige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung der Beklagten konnte aber schon deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil die Klägerin einen aus diesem Grund allenfalls bestehenden Anspruch auf Beeidigung der Richtigkeit der Rechnung gar nicht erhoben hat (SZ 55/145; JBl 1987, 534 ua). Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens erweist sich daher wegen der bereits erfolgten Rechnungslegung der Beklagten als gerechtfertigt. Damit war aber gleichzeitig auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsbegehren abzuweisen (SZ 48/114; JBl 1987, 601).
Die Revision mußte somit mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückgewiesen werden.
Die Beklagte hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand im
Ergebnis zutreffend hingewiesen; es waren ihr daher gemäß §§ 41, 50
ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
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