Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegengehalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, berechtigte selbst eine vereinbarungswidrige Weigerung der Klägerin, die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsort durchzuführen, die Beklagte allenfalls zur (unverzüglichen) Entlassung, nicht aber zu einer einseitigen Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit und des Entgeltes. Eine dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden; erlangt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer diesbezüglichen Änderung des Individualarbeitsvertrages, bleibt ihm nur der Weg der Änderungskündigung, wobei es ohne Belang ist, ob die Reduktion der Arbeitszeit durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im vollen vereinbarten Umfang entgegenstehen, begründet ist (vgl. Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 79 f; Floretta-Strasser, Komm. ArbVG 570). Die einseitige Reduktion der Arbeitszeit der Klägerin von 25 auf 40 Wochenstunden und die entsprechende Herabsetzung des bedungenen Entgelts sind als eine Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen zu qualifizieren und berechtigte die Klägerin gemäß § 82 a lit. d GewO zum Austritt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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