OGH 8Ob564/89

OGH8Ob564/8919.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Leopoldine K***, Pensionistin, 3683 Ysper Nr. 78, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 3.Jänner 1989, GZ R 405/88-40, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichtes Persenbeug vom 2.September 1988, GZ SW 1/87-31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 31 hat das Erstgericht für Leopoldine K*** gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zur Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten Rechtsanwalt Dr.Franz Amler, St.Pölten, zum Sachwalter bestellt. Es gründete seine Entscheidung auf einen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bei der Betroffenen bestehenden Querulantenwahn, der die Befürchtung rechtfertige, die Betroffene könnte durch ihre wegen eines vermeintlichen Wegerechtes und einer von einer Nachbarin errichteten Mauer beabsichtigten Prozeßführungen einen bis zur Existenzgefährdung reichenden Schaden an ihrem Vermögen erleiden.

Auf Grund des die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens begehrenden Rekurses der Betroffenen änderte das Gericht 2. Instanz die erstgerichtliche Entscheidung derart ab, daß der bestellte Sachwalter folgende Angelegenheiten zu besorgen habe: "Die Vertretung der Betroffenen in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Zivilrechtsstreitigkeiten, im Zusammenhang mit einem der Betroffenen über das Grundstück Nr. 59/1 KG Ysper angeblich zustehenden Wegerecht sowie bei von der Betroffenen angestrebten Zivilrechtsstreitigkeiten und strafrechtlichen Verfahrensschritten gegen Johann F***."

Das Rekursgericht führte das Verfahren durch neuerliche Vernehmung der Betroffenen und weitere Beweisaufnahmen teilweise neu durch und stellte fest, daß die Betroffene beabsichtige, gegen Hermine W*** eine Schadenersatzklage und eine Servitutenklage einzubringen, obwohl sie nicht anzugeben vermöge, wann irgendjemand zuletzt den angeblichen Weg befahren habe, sie selbst ausgesagt habe, auf dem Weg noch nie gefahren zu sein und obwohl sie den Weg selbst wiederholt als "Gemeindeweg" bezeichnet habe. Der Bestand eines Wegerechtes zugunsten der Betroffenen und damit eine Beeinträchtigung dieses Wegerechtes infolge des Baues einer Stützmauer durch die Eigentümerin des anschließenden Grundstückes, Hermine W***, sei jedoch höchst zweifelhaft. Als Urheber für die Situation betreffend das angebliche Wegerecht erblicke die Betroffene den Johann F***, den früheren Bürgermeister von Yspertal, welchen sie beschuldige, sie in der Nacht wiederholt durch Klingeln an der Haustür und durch Telefonanrufe geweckt zu haben;

F*** habe auch viele Leute bestochen, so "jeden Rechtsanwalt";

er habe dem Nachbarn Josef S*** "geschmiert" und zwar zu ihrem Schaden. F*** sollte "auch einmal drankommen, er könnte zahlen, er wolle ihr immer vergönnen, daß sie um ihr Haus komme". Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P*** leidet die Betroffene an einem auf den Bereich des "Wegerechtes" und des "Altbürgermeisters F***" eingeschränkten Querulantenwahn. Aus diesem Grunde sei sie nicht in der Lage, diese (beiden) konkreten Angelegenheiten ohne Gefahr für sich selbst zu besorgen. Im Sinne des § 273 Abs 1 und Abs 3 Z 1 ABGB sei es daher geboten, für die Betroffene in diesen beiden konkreten Angelegenheiten einen Sachwalter zu bestellen, der geeignet sei, die damit verbundenen Rechtsfragen unter möglichster Hintanhaltung von Vermögensschäden für die Betroffene abzuklären. Im übrigen sei die Betroffene jedoch selbst zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten fähig.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob die Betroffene rechtzeitig das als "Einspruch" und "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel ON 41, in welchem sie zum Ausdruck bringt, daß sie "keinen Sachwalter brauchte". Einer für den 22.März 1989 ergangenen erstgerichtlichen Ladung zur Verbesserung des Schriftsatzes ON 49 leistete die Betroffene nicht Folge, doch brachte sie am 21. März 1989 durch ihren gewählten Vertreter zu ON 42 einen Schriftsatz zur Verbesserung ihres Rechtsmittels ein. Nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 gilt auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (SZ 57/119; ÖAmtsVd 1985, 145; 8 Ob 693/88 uva). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren die Bestimmung des § 16 AußStrG (ÖAmtsVd 1986, 53; NZ 1986, 71, 8 Ob 687/88 uva).

Rechtliche Beurteilung

Da die Betroffene den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung anficht, ist ihr Rechtsmittel somit auf die im § 16 AußStrG normierten Anfechtungsgründe der Nichtigkeit, offenbaren Gesetzwidrigkeit und Aktenwidrigkeit beschränkt. Ein solcher Anfechtungsgrund wird in dem von ihr selbst verfaßten Schriftsatz und ebenso in der von ihrem Rechtsvertreter hiezu eingebrachten Verbesserung - dieser enthält nur allgemeine Ausführungen zum Thema des "verbesserten Zuganges zum Recht" - mit keinem Wort geltend gemacht.

Da die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, im Gesetz nicht geregelt ist, scheidet dieser Anfechtungsgrund von vornherein aus (6 Ob 581, 582/85; 1 Ob 532/86; 8 Ob 687/88 ua). Eine allenfalls amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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